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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_714/2007 
 
Urteil vom 4. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 2007. 
 
In Erwägung, 
dass R.________, geboren 1954, am 14. Dezember 2001 einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei den linken Unterschenkel gebrochen hat, 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Arbeitsunfähigkeit vom 11. Februar bis 15. März 2003 auf 40 %, vom 16. März bis 6. April 2003 auf 20 % und ab 7. April 2003 auf 0 % festgesetzt hat (Verfügung vom 11. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003), 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) nach Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als der vorinstanzliche Entscheid vom 25. November 2003 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Mai 2003 aufgehoben wurden, und die Sache an die SUVA zurückgewiesen hat zur medizinischen Abklärung, ob sich die Arbeitsfähigkeit tatsächlich gemäss der damaligen, als richtig befundenen Prognose entwickelt habe (Urteil vom 8. Juni 2005), 
dass die SUVA den Versicherten in der Folge im Universitätsspital X.________ untersuchen liess (Gutachten des Prof. Dr. med. T.________ und des Dr. med. B.________ vom 26. Januar 2006), 
dass sie ihre Leistungspflicht ab 7. April 2003 mit Verfügung vom 18. April 2007 und Einspracheentscheid vom 25. Juni 2007 gestützt auf dieses Gutachten erneut ablehnte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 2007 abgewiesen hat, 
dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter die Arbeitsfähigkeit in der Klinik Y.________ abzuklären, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Januar 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass die Vorinstanz, wie in der Verfügung vom 28. Januar 2008 bereits erwogen, die medizinischen Akten unter fachrichterlicher Mitwirkung einlässlich und sorgfältig gewürdigt und dargelegt hat, weshalb auf die Arztberichte, auf welche sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zusprechung von Versicherungsleistungen stützt, nicht abzustellen ist, 
dass sie sich insbesondere zu den Widersprüchen zwischen dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. med. A.________ (vom 18. August 2006) und demjenigen des Universitätsspitals X.________ geäussert hat, 
dass Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 5. September 2007 die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (30 %) nicht begründet, 
dass die Vorinstanz schliesslich auch zutreffend dargelegt hat, weshalb allfällige psychische Unfallfolgen und damit die ins Recht gelegten psychiatrischen Berichte nicht zu berücksichtigen sind, 
dass weitere Abklärungen nicht erforderlich sind, 
dass eine über den 7. April 2003 hinaus gehende Leistungspflicht der SUVA somit entfällt, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. März 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo