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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_2/2010 
 
Urteil vom 4. März 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Tribunal administratif du canton de Genève, 2ème Section, 
vom 22. Dezember 2009. 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführerin) in der Wohnung von B.________ (Beschwerdegegnerin) als Untermieterin ein Zimmer bewohnte; 
dass die Polizei zwischen dem 11. und 12. Oktober 2009 wegen einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien einschreiten musste; 
dass der Untermietvertrag der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2009 per 30. Oktober 2009 aufgelöst wurde; 
dass die Polizei am 2. November 2009 ein weiteres Mal wegen einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien einschreiten musste und die Beschwerdeführerin vorbrachte, über keinen Zugang mehr zu ihrem Zimmer zu verfügen; 
dass der Procureur général des Kantons Genf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zugang zum gemieteten Zimmer mit Verfügung vom 3. November 2009 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Procureur général vom 3. November 2009 beim Tribunal administratif des Kantons Genf mit einer auf Deutsch verfassten Eingabe Rekurs erhob; 
dass das Tribunal administratif des Kantons Genf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2009 darauf aufmerksam machte, dass die Amtssprache im Kanton Genf Französisch sei und sie aufforderte, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung eine französische Übersetzung ihrer Rekurseingabe einzureichen, mit der Androhung, dass bei Ausbleiben der Übersetzung auf den Rekurs nicht eingetreten werde; 
dass die Beschwerdeführerin die verlangte Übersetzung in der Folge nicht einreichte, weshalb das Tribunal administratif mit Entscheid vom 22. Dezember 2009 auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 15. bzw. 17. Januar 2010 datierte Eingaben in deutscher Sprache einreichte, in denen sie erklärte, gegen den Entscheid des Tribunal administratif des Kantons Genf vom 22. Dezember 2009 Beschwerde einzureichen; 
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird; 
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeführerin lediglich über beschränkte Kenntnisse der französischen Sprache verfügt, wie sich aus den Akten und ihren Eingaben vom 15. und 17. Januar 2010 ergibt; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 15. und 17. Januar 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal administratif du canton de Genève, 2ème Section, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann