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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_842/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Andreas Gafner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalideneinkommen; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2013 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - in Bestätigung der Verfügung vom 29. Mai 2012 - dem 1956 geborenen A.________ wegen der Folgen der Unfälle vom 30. Juni 2003 und 30. September 2010 (komplexe mediale Meniskushinterhornläsion, fortgeschrittene Pangonarthrose und ausgeprägte Femoro-patellar-Arthrose am linken Knie) ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 18 % zu. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 16. Oktober 2014). 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2012 eine angemessene, den Invaliditätsgrad von 18 % übersteigende Invalidenrente zu entrichten. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art.16 ATSG zugrunde zu legende hypothetische Valideneinkommen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn (1. Juni 2012) nicht von dem zuletzt bei der B.________ AG als Betriebsmaschinist/Pneubaggerführer erzielten Lohn auszugehen sei, weil das Arbeitsverhältnis aus unfallfremden Gründen auf den 30. September 2010 gekündigt worden und eine Weiterbeschäftigung nicht geplant gewesen sei. Daher sei mit der SUVA das Valideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Tabelle TA1 (Privater Sektor), Anforderungsniveau 4, Männer, gesamtes Baugewerbe (Ziff. 41 bis 43), zu bestimmen. Allerdings seien entgegen der Verwaltung nicht die standardisierten Bruttolöhne der Grossraumregion Espace Mittelland - gestützt worauf ein Betrag von Fr. 67'435.30 zu ermitteln war -, sondern praxisgemäss die für die gesamte Schweiz geltenden Werte gemäss Tabelle TA1 heranzuziehen; diese Korrektur habe jedoch keine Auswirkungen auf den von der Verwaltung festgelegten Invaliditätsgrad von 18 %.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe den Grundsatz verletzt, wonach erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Wohl treffe zu, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden sei; indessen habe er gemäss Arbeitszeugnis der B.________ AG vom 30. August 2010 hauptsächlich Baumaschinen verschiedenster Art bedient und unterhalten, sowie daneben körperlich schwer belastende Arbeiten verrichtet, was insgesamt den hohen Verdienst rechtfertige. Zudem habe er am 1. Oktober 2010 einen unbefristeten Vertrag mit der Arbeitsvermittlungsfirma C.________ Personaldienstleistungs AG unterzeichnet, wonach er ab 4. Oktober 2010 bei der D.________ AG als Maschinist zu einem Stundenlohn eingesetzt worden wäre, welcher hochgerechnet dem bei der B.________ AG erzielten Jahreslohn von Fr. 88'374.- in etwa entsprochen hätte. Sollte trotz dieser Umstände zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 abgestellt werden, müssten die standardisierten Bruttolöhne des Anforderungsniveaus 3 - wenn nicht gar 2 - allein im Tiefbau (Ziff. 42) herangezogen werden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfall- oder Militärversicherung (BGE 135 V 194).  
 
2.3.2. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das Arbeitszeugnis der B.________ AG vom 30. August 2010 sowie die Verträge mit der C.________ Personaldienstleistungs AG vom 1. Oktober 2010 bzw. mit der E.________ AG vom 4. November 2013 in den kantonalen Prozess einzubringen, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnverhältnisse im zuletzt vor dem Unfall vom 30. September 2010 ausgeübten Beruf als Maschinist/Bauarbeiter bei der B.________ AG oder aber auf die standardisierten Bruttolöhne der LSE 2010 im Bereich des Baugewerbes abzustellen sei, war bereits im Einsprache- und vorinstanzlichen Verfahren streitig. Es kann aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben, ob die genannten, erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegten Beweismittel bei der Beurteilung des Streitgegenstandes zu berücksichtigen sind.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Zu präzisieren ist, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde ( RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Rz 48 f. zu Art. 28a).  
 
2.4.2. Der Versicherte befand sich im Zeitpunkt des Unfalles vom 30. September 2010 in gekündigter Stellung und die B.________ AG stellte für den Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) auch für den Fall, er werde wieder vollständig arbeitsfähig sein, keine Weiterbeschäftigung in Aussicht. Daher hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2 Abs. 2 und RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O, S. 128 Mitte) das Valideneinkommen zutreffend anhand von statistischen Durchschnittswerten bestimmt.  
 
2.4.3.  
 
2.4.3.1. Zu prüfen ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, der standardisierte Bruttolohn sei allein bezogen auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) oder gar 2 (Verrichtung qualifizierter und selbstständiger Arbeiten) statt 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) der LSE 2010 festzulegen. Das kantonale Gericht ist auf diesen Punkt angesichts der in den Jahren vor dem Unfall vom 30. September 2010 erzielten hohen Saläre zu Unrecht nicht näher eingegangen. Der Beschwerdeführer war ausweislich der Akten seit 1998 als Maschinist im Baugewerbe tätig (vgl. Schadenmeldungen UVG vom 30. Juni 2003 und 20. Oktober 2010; Bericht der Aussendienstmitarbeiterin der SUVA vom 27. April 2011; Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 21. Mai 2012). Das Anforderungsniveau 2 der LSE 2010, das dem Kompetenzniveau 3 der neu gestalteten LSE 2012 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014), beinhaltet praktische Tätigkeiten wie das Bedienen von Maschinen (vgl. Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2012), weshalb die Vorinstanz zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Anforderungsniveau 3 der LSE 2010 hätte abstellen müssen. Sodann hat sie übersehen, dass nach der Rechtsprechung in der Regel auch dann die Löhne des Anforderungsniveaus 3 der vor 2012 geltenden LSE heranzuziehen waren, wenn die versicherte Person über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügte, aber mit langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte (vgl. Urteil 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2 mit Hinweis). Unter diesen Umständen sind entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung die standardisierten Bruttolöhne des Anforderungsniveaus 3 der LSE 2010 massgeblich.  
 
2.4.3.2. Angesichts des Grundsatzes, wonach das hypothetische Valideneinkommen bezogen auf den ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz 138 zu Art. 28a IVG mit Hinweis auf das Urteil I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht allein die im Tiefbau gemäss LSE 2010 besser entlöhnten Arbeitsgelegenheiten heranzuziehen.  
 
2.4.3.3. Hochgerechnet mit den im kantonalen Entscheid angegeben, nicht zu beanstandenden Parametern ergibt sich ein Validenlohn von Fr. 72'715.90. Verglichen mit dem von der SUVA gestützt auf die Dokumentation für Arbeitsplätze (DAP) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55´594.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet; vgl. BGE 130 V 121) 24 %.  
 
3.  
 
3.1. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden SUVA aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Sie hat den Beschwerdeführer entsprechend dem Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2014 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 23. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % auszurichten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder