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[AZA 7] 
I 342/01 Go 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 4. April 2002 
 
in Sachen 
B.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- Die 1970 geborene B.________ leidet an Beschwerden am rechten Handgelenk und begab sich deswegen im Jahr 1995 erstmals in ärztliche Behandlung. Sie arbeitete vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1996 zu 100 % als Näherin in der Firma K.________ AG, und anschliessend mit einem aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduzierten Pensum im Zentrallager bei der K.________ AG. Nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. März 1998 war sie zunächst arbeitslos. Später war sie vom 15. März bis 14. Juli 1999 bei der Firma T.________ AG, und ab 15. Juli 1999 bei der E.________ AG, angestellt. Zudem übte sie vom 1. Oktober 1994 bis 15. Juli 1999 eine Erwerbstätigkeit als Hauswartin aus. Arbeitgeberin war die A.________ AG. 
Am 7. Juli 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle Luzern holte Arbeitgeberberichte ein. Zudem zog sie Stellungnahmen der Medizinischen Klinik des Spitals vom 26. Mai 1997, des Dr. med. M.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Februar, 12. März (Operationsbericht) und 3. Oktober 1996 sowie 9. Mai 1997, des Dr. med. 
 
 
F.________, Plastische und Wiederherstellungschirurgie FMH, vom 21. April 1997, des Dr. med. V.________, Radiologie FMH, vom 24. August 1995, des Dr. med. X.________, Radiologie FMH, vom 22. September 1995, von Frau Dr. med. 
W.________, Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, über eine Untersuchung vom 5. Oktober 1995 sowie von Frau Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 11. Oktober 1997 bei. Im Verlauf des Verfahrens bewilligte die IV-Stelle zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zur Hauspflegerin (Verfügung vom 5. August 1998), welche die Versicherte jedoch (nach Absolvierung des ersten Teils) aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste, und übernahm später die Kosten eines Kurses "Besser Schreiben", der vom 19. April 1999 bis 
 
 
23. Dezember 2000 stattfand (Verfügung vom 8. April 1999). 
Anschliessend sprach sie der Versicherten - nach Einholung eines weiteren Berichts von Frau Dr. med. S.________ vom 22. April 1999 sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 11. November 1999 für die Zeit ab 1. Februar 1999 eine Viertelsrente zu. 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. Februar 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 1. Mai 2001). Im Verlauf des Verfahrens hatte die Versicherte weitere Berichte von Frau Dr. med. 
W.________ vom 26. September 1995 und 12. September 1996 sowie Lohnabrechnungen der E.________ für die Monate Juli bis Oktober 1999 eingereicht. Das kantonale Gericht hatte seinerseits Auskünfte der T.________ vom 12. März 2001 (mit beigelegtem Schreiben vom 24. August 1999) und der A.________ vom 13. März 2001 eingeholt. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen. 
Zudem lässt sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
 
3.- In medizinischer Hinsicht hat die Vorinstanz in Würdigung der entsprechenden Akten, insbesondere gestützt auf die Berichte von Frau Dr. med. S.________ vom 11. Oktober 1997 und 22. April 1999, zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Tätigkeit als T._________ sowie eine andere körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr bestritten. 
 
4.- Umstritten ist die Höhe der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Vergleichseinkommen. 
 
a) aa) Bei der Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat möglichst konkret zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 
593 mit Hinweisen). 
 
bb) Die Beschwerdeführerin erzielte aus ihrer vollzeitlichen Tätigkeit als Näherin in der Firma K.________ AG im Jahr 1995 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 38'400.-. Die Vorinstanz hat es zu Recht abgelehnt, für die Ermittlung des Valideneinkommens zusätzlich die Einkünfte aus der Nebentätigkeit als Hauswartin zu berücksichtigen: 
Das Arbeitsverhältnis endete infolge Wegzugs der Versicherten (Auskunft der A.________ vom 13. März 2001). 
Dafür, dass die Aufgabe der Tätigkeit als Hauswartin oder der Umzug invaliditätsbedingt erfolgt wären, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin dieses Zusatzeinkommen im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. November 1999 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) auch ohne Behinderung nicht mehr erzielt. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist somit allein auf den Verdienst aus der Anstellung als Näherin abzustellen. 
Ausgehend vom obgenannten Betrag von Fr. 38'400.- und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bis 1999 im Bereich "Verarbeitendes Gewerbe; Industrie" (1996: + 1,2 %; 1997: + 0,2 %; 1998: 
+ 0,8 %; 1999: + 0,2 %; Die Volkswirtschaft 02/2001, S. 81, Tabelle B 10.2) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 39'329.-. 
 
b) aa) Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen setzte die IV-Stelle ausgehend von der Anstellung bei der Teleperformance bzw. dem dieser zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag vom 23. März 1999 auf Fr. 21'168.- fest. Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, es sei auf das wesentlich tiefere Einkommen aus der Anstellung bei der E.________ abzustellen. 
Die Vorinstanz schloss sich der Ansicht der Verwaltung an und ergänzte, auch ein gestützt auf Tabellenlöhne ermitteltes Invalideneinkommen führe nicht zu einem wesentlich höheren Invaliditätsgrad. 
 
 
bb) Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen, um das Invalideneinkommen gestützt auf das vom 15. März bis 14. Juli 1999 dauernde Arbeitsverhältnis mit der T.________ zu bestimmen, nicht erfüllt sind (vgl. dazu allgemein BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
Besonders stabile Verhältnisse waren bei dieser viermonatigen Anstellung nicht gegeben, zumal aus der Auskunft der Arbeitgeberin vom 24. August 1999 an die Arbeitslosenkasse hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den an sie gestellten Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht werden konnte. Ebensowenig kann jedoch auf das Einkommen aus der anschliessend ausgeübten Tätigkeit bei der E.________ abgestellt werden, denn angesichts des Stundenlohns von Fr. 13.- ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin damit die ärztlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll ausschöpft (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 
 
cc) Auf Grund des aus medizinischer Sicht definierten Zumutbarkeitsprofils und unter Berücksichtigung der absolvierten Ausbildungen hat die Vorinstanz das hypothetische Invalideneinkommen zu Recht ausgehend vom Zentralwert des standardisierten monatlichen Einkommens der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt, der sich 1998 auf Fr. 3505.- pro Monat bzw. 
42'060.- pro Jahr belief (LSE 1998, Tabelle A1). Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 80 Tabelle B 9.2) hochgerechnet und die allgemeine Nominallohnerhöhung von 1998 auf 1999 (0.3 %; Die Volkswirtschaft 02/2001, S. 81 Tabelle B 10.2) berücksichtigt, resultiert ein Einkommen von Fr. 3674.- pro Monat resp. Fr. 44'084.- pro Jahr. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 22'042.-. 
 
dd) Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie habe vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, und diesem Umstand sei auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Rechnung zu tragen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: 
Wohl sind nach der Rechtsprechung invaliditätsfremde Gesichtspunkte, welche zu einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt führen (wie beispielsweise bescheidene Qualifikationen), im Rahmen des Einkommensvergleichs entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5b; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. September 1999, I 186/99). Der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Näherin erzielte (Fr. 38'400.- im Jahr 1995, entsprechend Fr. 39'329.- für das Jahr 1999, vgl. Erw. 4a/bb hievor), liegt zwar rund 10 % unter dem Zentralwert des standardisierten Einkommens von Frauen im Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 1998 (Fr. 3505.- pro Monat bzw. Fr. 42'060.- pro Jahr, Tabelle A1), weicht aber nur unwesentlich ab vom Wert für das Textilgewerbe von Fr. 39'718.- (Wert gemäss Tabelle A1 Fr. 3161.-, hochgerechnet auf 41,8 Stunden, nach Aufrechnung der Nominallohnentwicklung 1998 - 1999 von 0,2 %). Von einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Valideneinkommen kann deshalb nicht gesprochen werden, sodass sich eine entsprechende Korrektur des Invalideneinkommens von vornherein nicht aufdrängt. Damit kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit ein Abzug vorzunehmen wäre, wenn das Valideneinkommen tatsächlich deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen läge. 
 
 
ee) Einer allfälligen behinderungsbedingten Lohneinbusse sowie anderen einkommensmindernden Faktoren kann durch einen prozentualen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5a und b). Den medizinischen Akten (Berichte von Frau Dr. med. S.________ vom 21. Oktober 1997 und 22. April 1999) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung am rechten Handgelenk keine körperliche Schwerarbeit verrichten kann, während ihr leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 50 % zumutbar sind und eine Tätigkeit mit maximaler Schonung des rechten Handgelenks zu 80 bis 100 % möglich sein sollte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Versicherte bei Ausübung einer ihr zumutbaren körperlich leichten oder mittelschweren Hilfstätigkeit im Umfang von 50 % über die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit hinaus gesundheitshalber eingeschränkt sein sollte. Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd aus (vgl. 
Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20). Selbst wenn indes ein Abzug von 10 % des Tabellenlohns vorgenommen würde, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 19'838.- (90 % von Fr. 22'042.-) führte, ergäbe sich in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen (Fr. 39'329.-) eine Erwerbsunfähigkeit von 49,6 %, welche - sofern kein Härtefall vorliegt - einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. 
 
5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Alex Beeler, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus 
 
 
der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Filialunternehmungen, Schlieren, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 4. April 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: