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[AZA 7] 
I 696/01 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Urteil vom 4. April 2002 
 
in Sachen 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- M.________ (geb. 1947), welcher in seinem Herkunftsland Österreich eine Lehre als Automechaniker, -spengler und -maler absolviert sowie während fünf Jahren die Berufsschule besucht hatte, betrieb von 1977 bis 1989 als Selbstständigerwerbender eine Garage in der Umgebung von X.________. Von 1989 bis 1992 arbeitete er als Angestellter, seit 1992 ist er erneut als selbstständiger Garagist in Y.________ erwerbstätig. 
Nachdem sich M.________ schon im Verlaufe der achtziger Jahre wegen mehrerer Unfälle und eines pneumologischen Leidens verschiedentlich ärztlicher Behandlung unterzogen hatte, meldete er sich auf Grund der Folgen zweier weiterer am 23. Oktober 1993 und 31. August 1994 erlittener Autounfälle am 16. Juli 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle Bern zog die medizinischen Vorakten bei, holte beim behandelnden Hausarzt Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, einen Bericht vom 30. Oktober 1998 ein und veranlasste eine neurologische (gutachterlicher Bericht der Frau Dr. med. 
L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 17. Januar 1999) und psychologische Abklärung (Gutachten des Dr. phil. K.________, Psychologe und Psychotherapeut FSP, vom 13. Juni 1999, mitunterschrieben von Dr. med. 
A.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin). In erwerblicher Hinsicht ergab sich, dass keine Buchhaltungsabschlüsse existieren, weshalb der Abklärungsdienst das Valideneinkommen, abgeleitet aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK), "wohlwollend" mit Fr. 20'000.- festlegte und diesem Betrag ein bei "optimaler Verwertung der Restarbeitsfähigkeit" erzielbares Invalideneinkommen von jährlich Fr. 10'000.- (gerechnet zu 2,5 Arbeitsstunden pro Tag, mal 220 Arbeitstage, bei einem Stundenansatz von Fr. 18.-) gegenüberstellte. Demzufolge stellte die Verwaltung dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. September 1997 in Aussicht (Vorbescheid vom 29. September 1999). Auf Einspruch des Versicherten erklärte sich die Verwaltung bereit, die Eröffnung der Wartezeit auf August 1995 anzusetzen, was mit Blick auf die Anmeldung vom 16. Juli 1998 zu einem Rentenbeginn am 1. Juli 1997 führte. In diesem Sinne verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2000 die Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 1997. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Oktober 2001 ab. 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine ganze Rente, auszurichten; eventualiter wird der Antrag auf Durchführung einer neuropsychologischen und rheumatologischen Begutachtung gestellt. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
b) Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. 
c) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. 
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). 
 
2.- Der Beschwerdeführer erhebt gegen die vorinstanzlich bestätigte, auf der Annahme eines 50%igen Invaliditätsgrades beruhende Zusprechung einer halben Invalidenrente im Wesentlichen zwei Einwände. Einerseits sei ihm die Erzielung eines Invalideneinkommens von Fr. 10'000.- gesundheitlich nicht mehr zumutbar (dazu Erw. 3 hienach); anderseits könne als Valideneinkommen nicht ein Betrag von lediglich Fr. 20'000.- herangezogen, sondern müsse in seinem Fall vielmehr das ausserordentliche Bemessungsverfahren durchgeführt werden (dazu Erw. 4 hienach). 
 
3.- a)In medizinischer Hinsicht sind die Verhältnisse durch die von der Verwaltung beigezogenen Vorakten, aber auch durch die eingangs erwähnten spezialärztlichen und psychologischen Berichte der Frau Dr. med. L.________ und des Dr. phil. K.________ gut erhellt. Danach handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen - von Charakter und Lebensweise her - seit je etwas auffälligen Versicherten, um einen Einzelgänger, dem Auto und Motoren Vieles, wenn nicht Alles bedeuten, der aber immer schon schwer daran trug, mit den praktischen Anforderungen der Lebensführung fertig zu werden. Nachdem seine langjährige Freundin verstorben war, verfiel er in noch weit stärkerem Masse als bisher der Einsamkeit und - bis zu einem gewissen Grad - der Verwahrlosung. Hinzu gesellten sich die limitierenden Folgen der verschiedenen im Laufe der Jahre durchgemachten Krankheiten und erlittenen (Auto-)Unfälle. Die von Frau Dr. med. L.________ im Gutachten vom 17. Januar 1999 diagnostizierten Beschwerden - Zervikalsyndrom (bei leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule), lumbales Schmerzsyndrom (mit Glutäalschmerz rechts bei ausgeprägtem Lumbovertebralsyndrom sowie bei leichter Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule) und degenerative Veränderungen besonders lumbosakral - verunmöglichen die weitere Ausübung der Tätigkeit als selbstständiger Automechaniker. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf betrage aus neurochirurgischer Sicht maximal 35-40 %. Was die Verweisungstätigkeiten anbelangt, seien alle Beschäftigungen, welche in einer gebückten Körperstellung stattfinden oder mit gedrehtem Kopf erledigt werden müssen, nicht mehr zumutbar, ebenso wenig anhaltendes Gewichteheben. Schwierigkeiten für die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit ergeben sich daraus, dass eine "Verpflanzung" des Versicherten in einen andern Tätigkeitsbereich "kaum von Erfolg gekrönt sein dürfte". Theoretisch wäre eine dem Leiden angepasste Tätigkeit noch etwa zu 65-70 % denkbar, wobei es infolge der vom Versicherten geschilderten Vergesslichkeit noch zu einer zusätzlichen leistungsmässigen Einbusse kommen könnte. Was die psychische Seite anbelangt, gelangte Dr. phil. K.________ im Rahmen einer multiaxialen Beurteilung vom 13. Juni 1999 zu den Diagnosen einer rezidivierenden Major Depression (begleitet von sozialem Rückzug, Energielosigkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstörung), psychosozialen und Umgebungsproblemen, dies bei Vorliegen medizinischer (somatischer) Krankheitsfaktoren, was insgesamt ("globale Erfassung des Funktionsniveaus") zu einer starken Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, Arbeit, Beziehungen und Stimmungen führe. Zur Arbeitsfähigkeit nehmen Dr. phil. K.________ und Dr. med. A.________ wie folgt Stellung: 
 
"Im jetzigen Zustand ist die Arbeitsfähigkeit in einer selbstständigen Tätigkeit in einer eigenen, reduzierten Autogarage zwar noch das geringste Übel, da der Explorand sonst gar keinen Lebensinhalt mehr hätte, doch der Output ist gering und die Anstrengung gross, sodass der Explorand angibt, dass er noch ca. zwei Stunden pro Tag arbeiten könne. 
Die Beschäftigung mit seiner Verschuldung und die Zuschreibung von Ursachen nimmt jedoch derart viel Energie in Anspruch, dass der Explorand - nach eigenen Angaben - verhungern würde, wenn ihm nicht eine ältere Frau etwas kochen würde und zum Nötigsten schaute. 
Der Grad der Arbeitsfähigkeit, d.h. von produktiv sein, beträgt zwischen 20 bis 25 %." 
 
b) Im Hinblick darauf, dass die weitere Ausübung des Garagenbetriebes in selbstständiger Stellung vom gesundheitlichen Standpunkt aus betrachtet keine zumutbare Beschäftigung darstellt, erscheint die Annahme eines sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realisierbaren Invalideneinkommens von Fr. 10'000.- doch eher fraglich, weil der Beschwerdeführer für einen durchschnittlichen Arbeitgeber, eingeordnet in einen Betrieb, in Kontakt mit anderen Mitarbeitern, sozialpraktisch kaum tragbar wäre (BGE 102 V 167). 
Indessen bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 II 362 Erw. 5d mit Hinweisen) von der vorinstanzlich bestätigten Annahme der Verwaltung abzuweichen, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens noch mit Hilfsarbeiten von 2 1/2 Stunden täglich ein Jahreseinkommen von Fr. 10'000.- sichern könnte, zumal diese Rechnung auf dessen eigenen Angaben anlässlich seiner ärztlichen Begutachtungen basiert. 
Es kommt hinzu, dass für die ausweglos erscheinende Situation des Beschwerdeführers doch wesentlich auch die im Gutachten des Dr. phil. K.________ vom 13. Juni 1999 näher beschriebene psycho-soziale Problematik (Verschuldung, Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Schwester, Opfer von Machenschaften im Zusammenhang mit dem Garagenbetrieb usw.) eine erhebliche Rolle spielt. Daher gebietet sich Zurückhaltung mit der Annahme einer jeglichen erwerblichen Einsatz ausschliessenden psychogenen Invalidität (vgl. BGE 127 V 294). 
Damit hat es bei einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 10'000.- sein Bewenden. 
4.- a)Zum hypothetischen Valideneinkommen, welches in die Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2 IVG einzustellen ist, zählen sämtliche Einkünfte, welche der Versicherte im Gesundheitsfall, also ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleicher Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erzielen vermöchte. Ist auf Grund einer solchen gesamthaften Beurteilung der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich ein Versicherter als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn der Versicherte besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 90 ff. Erw. 4a; bestätigt zum Beispiel im nicht publizierten Urteil S. vom 14. Juni 1996 [I 261/95; Valideneinkommen rund Fr. 5'000.-] sowie im Urteil W. vom 9. Mai 2001 [I 575/00; Valideneinkommen Fr. 49'000.- bis Fr. 54'000.-]). 
 
 
b) aa) Verwaltung und Vorinstanz gehen gestützt auf die Einträge im IK des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser im Gesundheitsfall höchstens ein Einkommen in der Höhe von Fr. 20'000.- erzielen würde. In der Tat ist den betreffenden Einträgen zu entnehmen, dass der damals selbstständigerwerbende Garagist Einkünfte von jährlich höchstens Fr. 16'300.- (1986/87) und Fr. 16'500.- (1994/95) sowie Fr. 15'300.- (1996/97) erzielt habe. So besehen ist es nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz das Valideneinkommen auf Fr. 20'000.- festgelegt haben, wobei die Gründe, warum der Beschwerdeführer nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, keiner näheren Erörterung bedürfen. 
Diese können die verschiedensten Ursachen haben, sei es, dass das betriebene Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass der Selbstständigerwerbende sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfte, sei es, dass der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen (z.B. 
aus Kauf-/Tauschgeschäften mit Autos) deklariert haben sollte, was aber schon mangels Buchführung nicht nachprüfbar ist. 
 
bb) Verwaltung und Vorinstanz übersehen nun aber den folgenden entscheidenden Punkt: Dass der Versicherte in der Vergangenheit einen Einmannbetrieb führte und sich in diesem Rahmen während Jahren mit unüblich tiefen, kaum existenzsichernden Erwerbseinkommen begnügte, ist für die Festlegung des Valideneinkommens als solchen nicht entscheidend. 
Denn das Valideneinkommen ist nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse. Ein Valideneinkommen von bloss Fr. 20'000.- kann dem Beschwerdeführer daher nur dann angerechnet werden, wenn auf Grund der konkreten Verhältnisse seines Einzelfalles anzunehmen ist, dass er sich auch als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann mit einer solchen Randexistenz begnügen würde. Gerade dies kann nach Lage der Akten im Falle des Beschwerdeführers nicht gesagt werden. In den verschiedenen persönlichen Anamnesen der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte ist sehr eindrücklich beschrieben, dass das vom Beschwerdeführer betriebene Geschäft nie so richtig gedieh und schliesslich aus Gründen, die invaliditätsfremd sind, scheiterte. Der Beschwerdeführer vermochte sich mit seinem Geschäft nicht durchzusetzen. 
Es häufte sich ein Schuldenberg an, welcher zur Rückzahlung ansteht. Verschärfend tritt der Umstand hinzu, dass die Schwester des Beschwerdeführers sich für ihn verbürgt hatte, was diesen zusätzlich unter Druck setzt, die Verbindlichkeiten zu begleichen. Wäre der Beschwerdeführer voll leistungsfähig, ist nicht anzunehmen, dass er ein gescheitertes Geschäft mit einem aufgelaufenen Schuldenberg weiterhin betreiben würde, weil er dadurch seinen Verpflichtungen, namentlich gegenüber der Schwester, nicht nachkommen könnte. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - nachdem sein Geschäft gescheitert ist - einer normalen Arbeitnehmertätigkeit als gelernter Automechaniker nachgehen würde, wie er dies übrigens auch in der Vergangenheit schon tat. 
 
5.- Ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine misslungene selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte, ist ihm als Valideneinkommen der durchschnittliche Lohn eines qualifizierten Berufsmannes der Automechanikerbranche anzurechnen. In Anbetracht des auf Fr. 10'000.- festgesetzten Invalideneinkommens ergibt sich dadurch ohne weiteres der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, weil der Beschwerdeführer bei dieser Betrachtungsweise offensichtlich eine Erwerbseinbusse von zwei Dritteln oder mehr erleidet (vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2b, Prozentvergleich). Damit braucht zum Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht Stellung genommen zu werden, wonach die Invalidität nach dem ausserordentlichen Verfahren hätte bemessen werden müssen. 
 
6.- Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Bern vom 8. Oktober 2001 und die Verfügung der 
IV-Stelle Bern vom 11. Juli 2000 mit der Feststellung 
aufgehoben, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 
1. Juli 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente 
hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich 
 
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
 
 
zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: