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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.688/2005 
 
Urteil vom 4. April 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, 
Ersatzrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, zzt. Strafanstalt Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1973 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ reiste 1988 als 15-Jähriger in die Schweiz ein. 1989 erhielt er die Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Im Jahre 1994 heiratete er in seiner Heimat die Landsfrau Y.________ (geb. 1974). Aus der Ehe gingen die Töchter A.________ (geb. 1995) und B.________ (geb. 1997) hervor. Die Ehefrau und die Kinder sind heute ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung. 
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau bestrafte X.________ am 21. Juni 1990 bzw. am 15. November 1990 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) mit Bussen von Fr. 30.-- bzw. Fr. 250.--. Am 21. April 1993 wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Diebstahls verurteilt, wobei von Strafe und Massnahme abgesehen wurde. In der Zeit vom 4. Juni 1993 bis zum 10. Februar 1999 wurde X.________ fünf Mal wegen Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt und mit Bussen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 800.-- bestraft. Das Bezirksamt Kulm sprach X.________ am 10. August 1999 wegen Verursachens eines Verkehrsunfalles infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden und Führens eines Motorfahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu 14 Tagen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 800.--. Das Bezirksamt Aarau bestrafte X.________ am 13. Oktober 1999 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Busse von Fr. 120.--. Am 21. Oktober 2002 sprach das Amtsstatthalteramt Luzern eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von 14 Tagen wegen Veruntreuung aus. 
B. 
Am 3. September 1999 lieferte sich X.________ mit einem anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strecke G.________-H.________ ein Autorennen. Beide Fahrzeuge rasten eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander mit einer Geschwindigkeit von 120-140 km/h in das Dorf H.________. X.________ setzte nach Ortsbeginn von H.________ seine Geschwindigkeit insoweit geringfügig herab, als er etwas Gas wegnahm. Er bremste seine Fahrt erst ab, als er erkannte, dass der Wagen des anderen Lenkers ins Schleudern geriet. Der andere Lenker verlor die Herrschaft über sein Fahrzeug und erfasste auf dem Trottoir zwei jugendliche Fussgänger, welche nach dem Unfall ihren schweren Verletzungen erlagen. X.________ fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h am Unfallauto vorbei, ohne sich weiter um das Unfallgeschehen zu kümmern. 
Das Obergericht des Kantons Luzern (als Appellationsinstanz) erklärte X.________ mit Urteil vom 16. Juni 2003 der mehrfachen (eventual-) vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren, des vorschriftswidrigen Überholens und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall schuldig und verurteilte ihn zu sechs Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Oktober 2002 und zu einer Landesverweisung von fünf Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl des Bezirksamtes Kulm vom 10. August 1999 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 14 Tagen für vollziehbar erklärt. Mit Urteil vom 26. April 2004 (BGE 130 IV 58) hat das Bundesgericht die dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
Mit Strafbefehl vom 1. Juni 2004 büsste das Bezirksamt Kulm X.________ wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren mit Fr. 200.--. 
C. 
Das Migrationsamt des Kantons Aargau verfügte am 5. Oktober 2004 die Ausweisung von X.________ auf unbestimmte Dauer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 26. Oktober 2004 Einsprache, welche das Migrationsamt mit Entscheid vom 10. März 2005 abwies. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2005 beantragt X.________, den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2005 aufzuheben, von einer Ausweisung abzusehen und die Sache zur Androhung der Ausweisung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Aargau und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. la S. 2; 129 II 193 E. 2.1 S. 198) und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
1.2 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Nachträgliche Veränderungen des Sachverhaltes (sog. "echte" Noven) berücksichtigt das Bundesgericht nicht, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Insofern ist der in der Beschwerdeschrift erwähnte Umstand, wonach die Sozialversicherungsanstalt momentan im Begriff sei, die Invalidität des Beschwerdeführers zu überprüfen, für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unbeachtlich. 
1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde deshalb auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Ein Ausländer kann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. allenfalls Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des EGMR i.S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Rz. 48, in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II 215 E. 3 S. 216 f.; 125 II 105 ff.). 
Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Ausländern der "zweiten Generation" nicht, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben; von der Ausweisung ist diesfalls aber nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436.; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Praxisgemäss drängt sich Zurückhaltung auch dann auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, aber doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese schwerer Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I S. 314 ff.; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg], Ausländerrecht, 2002, Rz. 6.32, S. 223 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.274/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.2). 
2.2 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und unter anderem zu einer Zuchthausstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Er erfüllt somit den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
3. 
3.1 
3.1.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). 
Abgesehen von diversen Strafbefehlen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und geringfügigen Vermögensdelikten ist vor allem die Verurteilung vom 16. Juni 2003 wegen mehrfacher (eventual-)vorsätzlicher Tötung und weiterer Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz hervorzuheben. Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf den Unfall vom 3. September 1999 wiegt sehr schwer, was sich auch im hohen Strafmass ausdrückt. Um seinen Rivalen die fahrerische Überlegenheit zu beweisen und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren, liess er sich auf ein Autorennen ein, das sich bis in den Innerortsbereich von H.________ zog. Das Obergericht des Kantons Luzern warf ihm auch angesichts der Tatsache, dass er sich nach dem Unfall nicht um die Geschehnisse kümmerte, sondern unerkannt die Flucht ergriff, eine "ausserordentliche Gewissenlosigkeit" vor. 
Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer weder durch frühere einschlägige Verurteilungen noch durch Probezeiten von strassenverkehrsrechtlichen Verstössen hat abbringen lassen. Auch ergibt sich aufgrund der fortdauernd ergangenen Verurteilungen eine klare Tendenz zu immer schwerwiegenderen Verfehlungen im Strassenverkehr mit einem immer grösser werdenden Gefährdungspotential. Seine Beteiligung an einem Autorennen, das durch gegenseitige Provokationen zu einem Duell auf der Strasse und schliesslich zum Tod zweier unbeteiligter Jugendlicher führte, zeugt von Unbelehrbarkeit, Einsichtslosigkeit und einer nicht hinnehmbaren Rücksichtslosigkeit gegenüber Rechtsgütern Dritter und der hiesigen Rechtsordnung. Sodann darf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der nach dem Vorfall vom 3. September 1999 ergangene Strafbefehl vom 1. Juni 2004 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren nicht bagatellisiert werden, zeigt doch dieses Verhalten - wie das Rekursgericht zu Recht erwogen hat -, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. 
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung sei heute "klarerweise" nicht mehr sehr gross. Der Resozialisierungsgedanke des Strafrechts vermindere das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Es liege auf der Hand, dass die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz ungleich grösser seien als in seiner Heimat. 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfolgen strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen unterschiedliche Zwecke. Aus strafrechtlicher Sicht ist namentlich die Frage einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich, wobei gewisse Unsicherheiten in Kauf genommen werden. Demgegenüber steht für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, während der Wiedereingliederungsgedanke nur einen von mehreren Faktoren darstellt (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.; 125 II 105 E. 2b und 2c S. 17 ff. je mit Hinweisen). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten rückt bei fremdenpolizeilichen Verfahren der Resozialisierungsgedanke in den Hintergrund, kann doch angesichts der von solchen Straftätern ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko toleriert werden (BGE 125 I 521 E. 4a/aa S. 527; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). 
3.1.3 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich seit den vorstehend erwähnten Verurteilungen, mit Ausnahme des am 1. Juni 2004 ergangenen Strafbefehls wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, nichts mehr zu Schulden kommen liess. Selbst wenn dieses Betreibungsdelikt ausser Acht gelassen würde, dauerte das Wohlverhalten indessen noch nicht allzu lange an und reicht entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Ansicht nicht aus, um die gegen ihn aufgrund seines Verhaltens in früheren Jahren bestehenden Bedenken auszuräumen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen. Dem Wohlverhalten in Unfreiheit kommt praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zu (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5, Urteil 2A.73/2003 vom 25. Juni 2003 E. 3.1.3). Sein - bei einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 2008 - allenfalls rund 9-jähriges (fast) straffreies Verhalten seit seiner letzten Straftat ist daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ausländerrechtlich nicht ausschlaggebend. Eine andere Wertung würde bedeuten, dass eine Ausweisung umso weniger in Frage käme, je höher das Strafmass ausfällt. Ferner kann der Beschwerdefahrer aus dem Umstand, dass das Kriminalgericht Luzern von einer strafrechtlichen Landesverweisung abgesehen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies die umstrittene ausländerrechtliche Massnahme nicht ausschliesst (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 und 7.4 S. 216 f. und 222 f.). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Obergericht als Appellationsinstanz angesichts des schweren Verschuldens und des äusserst getrübten fahrerischen Leumunds gewisse Bedenken gegenüber der Gewährung des bedingten Vollzuges des Landesverweises äusserte. Aus prozessualen Gründen war es der Appellationsinstanz indessen verwehrt, eine unbedingte Landesverweisung anzuordnen (Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 16. Juni 2003, S. 77). 
Bei schwerwiegenden Gewaltdelikten - wie hier - besteht grundsätzlich ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Das Rekursgericht hat mit Blick auf das im rechtskräftigen Strafurteil des Obergerichtes des Kantons Luzern festgestellte Verschulden und die begangenen Taten zutreffend dargelegt, dass ein Rückfall nicht ausgeschlossen erscheint und jedenfalls im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein blosses Restrisiko nicht hinzunehmen ist (vgl. Urteil 2A.279/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2.2.2). Selbst wenn die Resozialisierungschancen in seiner Heimat geringer sein dürften als in der Schweiz, bedeutet dies noch nicht, dass die Gefahr eines Rückfalles in der Schweiz entfiele, haben ihn doch seinerzeit weder ein intaktes Familienleben noch eine Integration in der Arbeitswelt daran gehindert, gravierende Delikte im Strassenverkehr zu begehen. Das Rekursgericht durfte daher auf ein grosses öffentliches Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz schliessen. 
3.1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 (a.a.0.). Entgegen seiner Auffassung lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Fall Boultif handelte es sich um einen Algerier, der im Rahmen eines einmaligen Aktes knapp anterthalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz einen Mann brutal zusammengeschlagen hatte, um an dessen Geld zu gelangen, und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Zudem hatte sich der Ausländer in Freiheit bewährt; nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug bis zu seiner Ausreise arbeitete er als Gärtner und Elektriker in ungekündigter Stelle. Im vorliegenden Fall ist der Betroffene zwei Jahre nach seiner Einreise als Jugendlicher erstmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und hatte in den folgenden Jahren trotz jugendgerichtlicher Interventionen und strafrechtlicher Verurteilungen vor allem im Bereich des Strassenverkehrs immer wieder delinquiert. Ferner liegt das hier zu beurteilende Gesamtstrafmass mit 6 ½ Jahren Zuchthaus weit über demjenigen im Fall Boultif. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Juli 2004 im Strafvolllzug befindet und seit der Haupttat nochmals, wenn auch im geringen Masse, straffällig geworden ist. Anders als im Fall Boultif kann daher nicht gesagt werden, es liege beim Beschwerdeführer eine relativ lange Bewährung in Freiheit nach der Tat vor bzw. er stelle nur noch eine geringe Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. 
3.2 
3.2.1 Der Beschwerdeführer reiste 1988 im Alter von fünfzehn Jahren in die Schweiz ein. Er ist folglich weitgehend in seiner Heimat aufgewachsen. Es handelt sich somit nicht um einen (hier geborenen und aufgewachsenen) Ausländer der "zweiten Generation". Von einer guten Integration in der Schweiz kann beim Beschwerdeführer trotz seiner nunmehr 18-jährigen Anwesenheit, welche durch den Aufenthalt im Strafvollzug zu relativieren ist, schon mit Blick auf seine regelmässigen Verstösse gegen die Rechtsordnung des Gastlandes nicht gesprochen werden. Wie das Rekursgericht zu Recht festgestellt hat, kann aus der gegenwärtigen Arbeits- und Ausbildungssituation des Beschwerdeführers - ihm steht gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eine IV-Rente von 50 % sowie Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder zu - kein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ableiten. Ein besonderer Grund, dass wegen dieser Teilinvalidität ein Verbleiben in der Schweiz angezeigt wäre, ist nicht ersichtlich, stellen doch die beruflichen Nachteile, die mit einem Wegzug aus der Schweiz verbunden sind, keine ausserordentlichen Umstände dar, die eine Sonderregelung zu rechtfertigen vermöchten. Nicht zu beanstanden ist ferner die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich mit Blick auf die mangelnde Reue und Einsicht des Beschwerdeführers im Strafverfahren hinsichtlich seiner Persönlichkeitsentwicklung sowie aufgrund seiner finanziellen Situation (es bestehen unter anderem Ausstände bei der Krankenkasse von über Fr. 12'000.-- sowie Schulden und Verlustscheine) kein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz begründen lasse. Aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil folgt vielmehr, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht besonders verwurzelt ist, hingegen mit der Kultur und den Gepflogenheiten seiner Heimat nach wie vor vertraut ist, so dass eine Rückkehr dorthin für ihn durchaus zumutbar ist. 
3.2.2 In Betracht zu ziehen sind allerdings auch die Nachteile, welche die Ausweisung für die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zu wenig stark gewichtet. Nachdem die Ausreise für die Kinder nicht zumutbar sei, wären sie bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers für viele Jahre von ihm getrennt; dasselbe gelte auch für seine Frau, welche die Kinder ja nicht allein in der Schweiz zurücklassen und dem Beschwerdeführer in die Heimat folgen könne. 
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus dem Heimatland des Beschwerdeführers und ist vor zwölf Jahren im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen. Eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat ist ihr zumutbar, kennt sie doch die dortigen Verhältnissen von ihrer Jugend her. 
Heikler ist die Ausreise für die Kinder der Ehegatten. Die beiden Töchter sind in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und eingeschult. Sie sind heute zehn und neun Jahre alt. Eine Umsiedlung im Falle einer vorzeitig bedingten Entlassung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 wäre für die Kinder mit persönlichen Härten und schulischen Schwierigkeiten verbunden. Indessen sind die Töchter über ihre Eltern mit der Kultur und der Sprache des Heimatlandes verbunden; eine Angewöhnung an die dortigen Verhältnisse ist daher nicht zum Vornherein ausgeschlossen. 
Ob eine Übersiedlung der Kinder in die Heimat des Beschwerdeführers im Jahre 2008 als "wohl unzumutbar" erscheint, wie die Vorinstanz angenommen hat, kann indessen offen bleiben. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art und Schwere der hier begangenen Gewaltdelikte, das Verschulden des Beschwerdeführers, seine wiederholte Straffälligkeit trotz strafrechtlicher Massnahmen lässt eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Das grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb unter Umständen kaum mehr bzw. nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218; Urteil 2A.149/2003 vom 9. Juli 2003 E. 3.4). Vorliegend darf ergänzend berücksichtigt werden, dass die familiären Beziehungen wegen der gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe ohnehin nur in beschränktem Rahmen gelebt werden können. 
3.3 Unter den vorliegenden Umständen steht der Ausweisung des Beschwerdeführers auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis); im vorliegenden Fall sind aber die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfüllt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stützt sich auf Art. 10 ANAG und hat damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers notwendig ist. 
4. 
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtmässig und das angefochtene Urteil damit als bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. 
4.2 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Er konnte indessen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen. Das Gesuch ist daher wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Seiner finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch am unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. April 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: