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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_217/2008/leb 
 
Urteil vom 4. April 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK 
(Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1975) wurde am 11. September 2007 in Ausschaffungshaft genommen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft genehmigte am 6. Dezember 2007 eine Verlängerung der Haft bis zum 9. Februar 2008. Einen Tag vor Ablauf dieser Frist verlängerte der Einzelrichter die Ausschaffungshaft ein weiteres Mal bis zum 9. Mai 2008. Zugleich wies er das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Verbeiständung ab. 
 
B. 
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, den zuletzt genannten Entscheid aufzuheben, soweit dieser sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweise, und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das angefochtene Urteil auferlegt dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten. Mangels Beschwer ist daher auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten, soweit er damit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt. 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ab, da seinen Einwänden gegen die Haftverlängerung keine ernsthaften Erfolgsaussichten zugekommen seien. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und von Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Er beruft sich auf ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2008 (2C_556/2007). Danach darf bei der Verlängerung der Ausschaffungshaft nach drei Monaten auf entsprechendes Gesuch hin die unentgeltliche Verbeiständung unabhängig von den Erfolgsaussichten nicht verweigert werden. Diesem Erfordernis ist bei der erstmaligen Verlängerung der Haft am 6. Dezember 2007 entsprochen worden. Der Einzelrichter bewilligte damals dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung. 
 
2.2 Im bereits erwähnten Urteil vom 21. Januar 2008 erklärte das Bundesgericht, dass in den weiteren Haftprüfungsverfahren, die nach jenem folgen, in dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur besteht. Diese im Zusammenhang mit der Durchsetzungshaft aufgestellte Regel gilt auch für die Ausschaffungshaft. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, dass die erneute Haftverlängerung schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfe. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass sich die Situation seit der letzten Verlängerung vom 6. Dezember 2007, bei welcher der Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhielt, nicht wesentlich verändert hat. So führt die Vorinstanz aus, dass die Ergebnislosigkeit der Vollzugsbemühungen auf die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers und die bekanntermassen zögerliche Behandlung der bengalischen Behörden bei der Ausstellung eines Laissez-passer zurückzuführen sei. Eine weitere Haftverlängerung erscheint ausserdem angesichts der bisherigen Dauer von insgesamt fünf Monaten noch nicht problematisch. 
 
2.4 Unter diesen Umständen verletzt die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung die vom Beschwerdeführer angerufenen Garantien nicht. 
 
3. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es ist indessen praxisgemäss auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. April 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Küng