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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_100/2008 
 
Urteil vom 4. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
V.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Gemeinde X.________, 
 
2. Departement des Innern des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201 Schaffhausen, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 6. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2007, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts an V.________ vom 8. Februar 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2008 den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich eines rechtsgenüglichen Antrages sowie bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt, 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Februar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist, 
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG vorgegangen wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. April 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz