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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_140/2011 
 
Urteil vom 4. April 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart, 
 
gegen 
 
Y.________,Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Aufhebung der Einstellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 24. Februar 2009 liess die Y.________ Strafanzeige gegen X.________ und Z.________ wegen des Verdachts des mehrfachen falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB erstatten. Nach eingeleiteter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Strafverfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2010 ein. 
 
Dagegen liess die Y.________ Rekurs erheben mit dem Hauptantrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs gutgeheissen, die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne ihrer Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen. 
 
2. 
Mit Eingabe vom 30. März 2011 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren, der Beschluss vom 18. Februar 2011 sei aufzuheben und die gegen ihn, den Beschwerdeführer, gerichtete Strafuntersuchung einzustellen. 
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3. 
3.1 Beim angefochtenen obergerichtlichen Urteil handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. 
 
3.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Entsprechend wird denn auch in Satz 1 der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffenderweise auf Art. 93 BGG hingewiesen. 
 
3.3 Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte, sofern dies nicht zweifelsfrei ohne weiteres erkennbar ist (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1; 116 II 80 E. 2c in fine). 
 
Der Beschwerdeführer legt indes nicht ansatzweise dar und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. 
 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da diese in Bezug auf Art. 93 BGG offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. April 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp