Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_39/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 21. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 3. März 2017 erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt der Einwohnergemeinde U.________ für die rechtskräftig verfügte Kehrichtgebühr 2015 im Umfang von Fr. 258.-- nebst Kosten definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss von 21. März 2017 nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinandergesetzt habe und die Beschwerde deshalb unbegründet geblieben sei. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. April 2017 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt die Kehrichtgebühren verweigert und gestohlen habe, die Betreibung und die Entscheide seien aufzuheben, das Betreibungsamt als Haupttäter sowie die Aufsichtsbehörde, das Richteramt und das Obergericht hätten ihn wegen organisierter Kriminalität und Verleumdung mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen und die organisierte Kriminalität im Kanton Solothurn sei zu unterbinden. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine definitive Rechtsöffnung, wobei der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt; mithin steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). 
Mit dieser kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
 
2.   
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht ansatzweise. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kann gegen die auf einer vollstreckbaren Verfügung beruhende Forderung einzig vorgebracht werden, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet oder verjährt ist, was durch Urkunden zu belegen ist (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Mit diesem Thema und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf die Kritik, die solothurnische Justiz (Betreibungsamt, Aufsichtsbehörde, Gerichte) hätten 322 Mal vorsätzlich falsch geurteilt und Raub von Fr. 394'765.15 unterstützt. 
 
3.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde an das Bundesgericht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli