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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_556/2022  
 
 
Urteil vom 4. April 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschwerdefrist, Postaufgabe, rechtliches Gehör. 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 1. November 2022 (40/2022/23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schlichtungsgesuch vom 27. Juni 2022 beantragte die Bank B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt des Kantons Schaffhausen, A.________ (Beschwerdeführer) sei zur Zahlung von Fr. 2'102.55 samt Zinsen sowie verschiedener weiterer Beträge im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung zu verurteilen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2022, welcher A.________ unentschuldigt fernblieb, reduzierte die Bank B.________ AG ihre Forderung auf Fr. 2'000.-- und verlangte einen Entscheid. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 hiess das Friedensrichteramt die Klage gut und verpflichtete A.________, der Bank B.________ AG Fr. 2'000.-- zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. 
 
B.  
Gegen den Entscheid des Friedensrichteramts erhob der nicht anwaltlich vertretene A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Friedensrichteramts und ersuchte gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, erhob keine Kosten und schrieb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab. 
Das Obergericht erwog, dass die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Friedensrichteramts nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerdefrist habe am 24. August 2022 zu laufen begonnen und sei am 22. September 2022 abgelaufen. Das die Beschwerdeschrift enthaltende Couvert sei mit einem "WebStamp" frankiert und weise keinen Poststempel auf. Aus der Sendungsverfolgung ergebe sich, dass die Sendung am Samstag, 24. September 2022, im Postfach des Obergerichts eingegangen sei. Da eine A-Post-Plus-Sendung für gewöhnlich am folgenden Werktag zugestellt werde, sei davon auszugehen, dass A.________ die Beschwerde am Freitag, 23. September 2022, der Schweizerischen Post übergeben habe. Eine frühere Aufgabe bei der Post habe er innert Beschwerdefrist weder geltend gemacht noch belegt. Auf die Beschwerde sei daher wegen Verspätung nicht einzutreten. 
 
C.  
Gegen diese Verfügung des Obergerichts erhebt der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben. Das Obergericht habe auf seine Beschwerde einzutreten und diese materiell zu beurteilen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Vorinstanz begehrt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. soweit auf diese einzutreten sei, sei sie abzuweisen. 
Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens beträgt unbestrittenermassen Fr. 2'000.-- und damit weniger als Fr. 30'000.--. Die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde als einzige kantonale Instanz beurteilt. Die Beschwerde in Zivilsachen sei deshalb gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG streitwertunabhängig zulässig.  
Die Schlichtungsbehörde fällte in casu einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO. Trifft die Schlichtungsbehörde einen solchen Entscheid, so handelt sie als erste Entscheidinstanz (BGE 147 III 440 E. 3.3.1; 142 III 638 E. 3.4.2). Die Vorinstanz hat somit nicht als einzige, sondern als zweite kantonale Instanz entschieden, mithin als Rechtsmittelinstanz gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ist nicht anwendbar. 
 
1.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3), dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde, weshalb auch diese Ausnahme bezüglich des Streitwerts nicht zur Anwendung gelangt.  
 
1.4. Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit nicht offen, weshalb die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist (Art. 113 BGG).  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2). 
 
2.  
Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet und verlangte von ihm, dass er die rechtzeitige Postaufgabe innerhalb der Beschwerdefrist unaufgefordert hätte darlegen und beweisen müssen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht als Verstoss gegen seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
2.1. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO sind Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Entscheidendes Kriterium für die Rechtzeitigkeit einer schriftlichen Eingabe ist demnach nicht das Eintreffen der Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht (sog. Empfangsprinzip), sondern deren Übergabe an die Schweizerische Post bzw. an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (sog. Expeditionsprinzip; Urteil 5A_536/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 S. 7221 ff. S. 7308 Ziff. 5.9.3. Vgl. BGE 145 V 90 E. 6.1.1 zum ATSG).  
Die Frist darf bis zur letzten Minute des Tages ausgeschöpft werden. Der Absender trägt jedoch die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt mithin der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; Urteile 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1). Soweit der Einwurf bei der Post nach Schalterschluss erfolgt und deshalb offensichtlich ist, dass der Eingangsstempel auf ein späteres Datum lauten wird, hat der Absender aufgrund der Vermutung, wonach das Datum des Stempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt, geeignete Beweisvorkehrungen zu treffen für die Behauptung, die Sendung schon am Vortag der Abstempelung oder sogar noch früher in einen Briefkasten eingeworfen zu haben, um so die Vermutung zu widerlegen (Urteile 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt sich des Risikos bewusst sein, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er sie nicht am Postschalter aufgibt, sondern nach Schalterschluss in einen Briefkasten einwirft. Schafft ein Rechtsanwalt eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung, muss er unaufgefordert ("spontanément") und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel für die Behauptung der Rechtzeitigkeit anbieten, indem er beispielsweise auf dem Briefumschlag vermerkt, die Postsendung sei kurz vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden (BGE 147 IV 526 E. 3.1; Urteile 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; 5A_185/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6; 5A_965/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3; 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Auf diese Rechtsprechung bezog sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid.  
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift jedoch nicht nach Schalterschluss in einen Briefkasten eingeworfen und damit eine verfahrensmässige Unsicherheit geschaffen. Vielmehr hat er seine Beschwerdeschrift unbestrittenermassen bei der Post als eine A-Post-Plus-Sendung aufgegeben. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie bei einem eingeschriebenen Brief mit A-Post spediert. Die Sendung wird von der Post elektronisch erfasst und sie kann in der Folge mit dem von der Post zur Verfügung gestellten Suchsystem "Track & Trace" nachverfolgt werden (BGE 144 IV 57 E..3.1; 142 III 599 E. 2.2). Wie bei einem Einschreiben kann bei einem A-Post-Plus-Schreiben daher der Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe der Postsendung nachträglich einfach erbracht werden (Urteil 1C_581/2015 vom 10. November 2015 E. 2.3; Tano Barth, Le Courrier A Plus, Anwaltsrevue 2019, S. 127 ff. Rz. 7). In diesem Sinne preist die Post auch an, dass A-Post-Plus für die Möglichkeit stehe, den Verlauf des Versandprozesses "von der Postaufgabe bis zur Zustellung zu verfolgen" (Factsheet der Schweizerischen Post zu A-Post-Plus, abrufbar auf https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/a-post-plus). 
 
Die vorliegende Aufgabe der kantonalen Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer als A-Post-Plus-Sendung unterscheidet sich daher grundlegend von der Konstellation, in welcher ein Anwalt seine Sendung nach Schalterschluss in einen Briefkasten einwirft. Nimmt die Post eine Eingabe einer Partei als A-Post-Plus-Sendung entgegen, besteht für die Partei kein Anlass an der Rechtzeitigkeit der Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post zu zweifeln und unaufgefordert Behauptungen zur Rechtzeitigkeit der Eingabe aufzustellen und dafür Beweismittel anzubieten (vgl. betreffend die Übergabe einer Sendung am Geschäftskundenschalter der Post während der Öffnungszeiten kürzlich Urteil 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 4.2). Ob solches überhaupt von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei - wie dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - verlangt werden könnte, braucht bei dieser Sachlage nicht entschieden zu werden (offengelassen im Urteil 5A_965/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3). 
 
2.3. Was die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen dagegen vorbringen, überzeugt nicht.  
 
2.3.1. Sie berufen sich darauf, dass der Beschwerdeführer die Sendung nach dem "öffentlich publizierten Annahmeschluss" der Post übergeben habe und damit eine Unsicherheit geschaffen habe.  
Wann der "öffentlich publizierte Annahmeschluss" der Poststelle im konkreten Fall genau war, braucht nicht geklärt zu werden, denn dies tut nichts zur Sache. Mit dem sog. Annahmeschluss regelt die Post, bis wann ihr bestimmte Sendungen zu übergeben sind, damit sie die Sendung innerhalb ihres Leistungsangebots dem Adressaten zustellen kann. Sie regelt beispielsweise, bis wann eine Sendung bei der Post eintreffen muss, damit diese am nächsten Werktag zugestellt wird (vgl. Urteil 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.2.1 zur irritierenden Praxis der "Vordatierung" durch die Post). Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Übergabe einer Eingabe an die schweizerische Post im Sinne von Art. 143 ZPO hat dieser interne Annahmeschluss der Post keine Relevanz. Entscheidend ist lediglich, dass die Sendung am letzten Tag der Frist an die schweizerische Post übergeben wurde (Erwägung 2.1). Ob die Post die Sendung, die nach Annahmeschluss aufgegeben wurde, entsprechend ihrem Leistungsangebot rechtzeitig zustellen kann, braucht die Partei nicht zu interessieren, denn es gilt das Expeditionsprinzip (dazu oben Erwägung 2.1). 
Der Annahmeschluss ändert auch nichts an den oben beschriebenen prozessualen Anforderungen an eine Partei: Nimmt die Post (nach dem Annahmeschluss) die Sendung am Postschalter als A-Post-Plus-Sendung entgegen, braucht die Partei nicht an der rechtzeitigen Übergabe der Eingabe zu Handen der Post zu zweifeln. Sie braucht in diesem Fall auch nicht von sich aus, unaufgefordert Behauptungen zur Rechtzeitigkeit der Aufgabe aufzustellen und dafür Beweismittel anzubieten. 
 
2.3.2. Die Vorinstanz erwähnt in der Vernehmlassung, dass sich der Beschwerdeführer der Onlinefrankierlösung "WebStamp" ohne Datumsangabe bedient und damit eine Unsicherheit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit bewusst in Kauf genommen habe.  
Auch dieses Vorbringen geht fehl, denn der Beschwerdeführer hat seine Eingabe nicht bloss mit einem "WebStamp" ohne Datum frankiert, sondern er hat sein Schreiben als A-Post-Plus-Sendung bei der Post aufgegeben. In dieser Situation hat er keine verfahrensrechtliche Unsicherheit geschaffen, noch musste er an der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe zweifeln. 
 
2.3.3. Es bleibt damit dabei, dass der Beschwerdeführer nicht unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Behauptungen und Beweismittel für die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde vorzubringen hatte.  
 
2.4. Auszugehen ist von den tatsächlichen Angaben, auf welche die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid abstellte: Sie stellte fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers am Samstag, 24. September 2022, im Postfach des Obergerichts eingegangen sei. Die Vorinstanz stützte sich dafür auf die Angaben der Sendungsverfolgung der Post. In dieser Sendungsverfolgung ist entgegen dem Versprechen der Post (oben Erwägung 2.2) nur der Zeitpunkt der Zustellung, nicht aber der Aufgabezeitpunkt vermerkt. Auf dem Couvert der Eingabe des Beschwerdeführers befindet sich kein Poststempel mit Datum, da die Sendung mit einem sogenannten "WebStamp" ohne Datumsangabe frankiert wurde. Auch auf dem Aufkleber der Sendungsverfolgung für die A-Post-Plus-Sendung findet sich kein Datum. Die Vorinstanz hatte somit keine konkreten Anhaltspunkte über den Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer.  
Finden sich in den Akten keine Angaben über den Zeitpunkt der Postaufgabe und trifft die Beschwerdeschrift, wie in casu, bloss zwei Tage nach Fristablauf bei der Vorinstanz ein, so darf sich diese nicht damit begnügen, gestützt auf das Zugangsdatum Mutmassungen zum Aufgabezeitpunkt anzustellen und gestützt darauf auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV garantiert dem Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in einer solchen Situation bei ihm eine Rückfrage vornimmt, damit er sich zum Zeitpunkt der Aufgabe der Eingabe äussern und allfällige Beweismittel vorbringen kann (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3; 115 Ia 8 E. 2c; Urteile 5A_185/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6; 5A_28/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3.1.1). Dadurch wird sichergestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe der Eingabe (Erwägung 2.1) nachkommen kann. 
Die erhobene Gehörsrüge erweist sich als begründet. 
 
3.  
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2022 (40/2022/23) ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten (formellen und gegebenenfalls materiellen) Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer eine ausdrückliche Gelegenheit im oben genannten Sinn einzuräumen, sich zum Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerdeschrift zu äussern und allfällige Beweismittel für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe vorzubringen. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Parteientschädigung wird entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis festgelegt, wonach bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- die Entschädigung Fr. 3'000.-- beträgt. Gründe, davon ausnahmsweise abzuweichen, liegen nicht vor. Dem Antrag des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3'877.15.-- kann daher nicht entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. November 2022 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (40/2022/23) wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Onnen, Schaffhausen, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger