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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 230/04 
 
Urteil vom 4. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, Obere Zäune 14, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch von S.________ (geb. 1948) auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. November 2003. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2004. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2004 ab. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 8. November 2003 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer aus der Firma F.________ AG zuerst zu 80 %, hernach vollständig entlassen. Seine Ehefrau verblieb hingegen bis zum heutigen Tag als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Damit hat der Versicherte die Stellung als Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person beibehalten und ist als solcher vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteil F. vom 11. August 2003, C 30/03). Denn in dieser Situation bestand ein Missbrauchsrisiko, welches die Vorinstanz richtig beschrieben hat. Die zitierte Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 240). Dass das Ehepaar Salinger in der hier massgebenden Zeitspanne getrennt gelebt hat, ist nicht relevant, gilt doch der Ausschluss von Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen von der Leistungsberechtigung auch bei Trennungen (ARV 2003 Nr. 11 S. 120). Dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 4. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: