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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
I 796/04 
{T 7} 
 
Urteil vom 4. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
F.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
Prozess 
(Entscheid vom 20. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, geboren 1948, seit 1996 zum zweiten Mal verheiratet, Mutter dreier Söhne (geboren 1966, 1968 und 1972), war von 1988 bis 2001 als Pflegegehilfin bei den Psychiatrischen Diensten X.________ erwerbstätig. Aus gesundheitlichen Gründen reduzierte sie das Pensum der Erwerbstätigkeit ab 1991 kontinuierlich von 100 % auf zuletzt 40 %. Seit 1996 bezieht sie von der Invalidenversicherung leihweise das Hilfsmittel eines Hörgeräts. Am 26. Juli 2002 meldete sie sich wegen psychischen Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Rentenbezug an. Der die Versicherte seit 1991 behandelnde Dr. med. W.________ attestierte ihr ab 1. September 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 2. September 2002). Auf dem Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage äusserte sich die Versicherte am 7. Oktober 2002 dahingehend, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin die angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % ausgeübt hätte. Mit Wirkung ab 1. September 2002 sprach die IV-Stelle F.________ bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. Februar 2003) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der F.________, womit sie die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Juli 2001 beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert F.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne anderslautende Angaben stets diese Fassung gemeint] sowie Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6). Sodann ändert das In-Kraft-Treten des ATSG nichts an der weiteren Anwendbarkeit der bisherigen Praxis zur Invaliditätsbemessung nach der so genannten gemischten Methode gemäss Art. 27bis IVV (BGE 130 V 393). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IV-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 14. Juli 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Strittig ist der Beginn des Rentenanspruchs. Unbestritten ist, dass die Versicherte - spätestens - seit 1. September 2001 vollständig arbeitsunfähig ist. Während sie geltend macht, Erwerbsunfähigkeit in relevantem Umfang sei bereits mit der gesundheitsbedingten Pensumsreduktion von 60 auf 40 % per 1. August 1999 eingetreten, gingen Verwaltung und Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem 80 %-Pensum erwerbstätig sein würde und medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit erst ab 1. September 2001 ausgewiesen sei. 
 
3. 
3.1 Der Beginn des Rentenanspruchs richtet sich hier nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Demnach entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. 
3.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 
4. 
Mit Blick auf den hier strittigen Beginn des Rentenanspruchs sind im Folgenden die Entwicklung des Beschäftigungsgrades sowie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu prüfen. 
5. 
5.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
5.2 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einer Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV bestimmt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz (vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. b). 
6. 
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). 
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
7. 
7.1 In medizinischer Hinsicht liegen mit Blick auf den psychischen Gesundheitsschaden der Versicherten im Wesentlichen zwei ausführlichere Arztberichte bei den Akten. Aus dem Bericht des Dr. med. W.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 2. September 2002 geht hervor, dass er die Beschwerdeführerin seit 1991 hausärztlich betreute. Er diagnostizierte paranoide psychotische Episoden mit visuellen und akustischen Halluzinationen bei Verdacht auf paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.0 nach ICD-10) sowie eine mittelgradige Depression (F32.1 nach ICD-10). Diese Beschwerden bestehen gemäss Hausarzt seit ungefähr 1990. Zusammen mit seinem eigenen Bericht reichte er bei der IV-Stelle eine "Zusammenfassung der Abklärungsgespräche" vom 7. und 18. März sowie 3. und 24. April 2002 des Ambulatoriums der Psychiatrischen Dienste X.________ (nachfolgend: Ambulatorium) ein. Bei gleichlautender Diagnose äusserte sich der Bericht des Ambulatoriums nicht zur Arbeitsfähigkeit. Der Beurteilung des Ambulatoriums ist zu entnehmen: 
"Wie aus der etwas verwirrlichen Berichterstattung von Frau F.________ zu entnehmen ist, leidet sie schon seit Jahren unter akustischen Halluzinationen und z.T. auch unter visuellen Halluzinationen. Auch in ärztlichen Berichten von Herrn Dr. W.________ wird mitgeteilt, dass schon seit über 11 Jahren eine psychische Auffälligkeit mit mehreren kurzfristigen psychotischen Episoden besteht. Auch in einem Untersuchungsbericht des Dr. N.________ wird mitgeteilt, dass bei Frau F.________ diagnostisch eine Psychose besteht, wahrscheinlich aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoid halluzinatorischen Elementen. Anlässlich eines Ausnahmezustandes im März 2000, wobei von der Schwester fremdanamnestisch Zuckungen angegeben wurden mit Urinabgang, wurde eine neurologische Abklärung unternommen, wobei sich kein Hinweis auf ein Epilepsie-Geschehen ergab." 
Dr. med. W.________ empfahl der IV-Stelle ausdrücklich, vom Ambulatorium einen Arztbericht mit gleicher Fragestellung einzuholen. Statt dessen gelangte die Verwaltung mit zwei weiteren Schreiben vom 16. April und 6. Juni 2003 an den Hausarzt, um ihn wiederholt nach einer allenfalls schon vor dem 1. September 2001 bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu fragen. Er bestätigte am 5. Mai und 10. Juni 2003 gleichermassen, die volle Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bestehe seit 1. September 2001 und ergänzte, zuvor sei die Beschwerdeführerin bereits ab 21. Juli 2001 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Am 24. November 2003 hielt Dr. med. W.________ gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten fest, die beiden Reduktionen des Arbeitspensums per 1. September 1991 von 80 auf 60 % und per 1. August 1999 von 60 auf 40 % seien aus medizinischen Gründen erfolgt, weshalb "logischerweise eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % respektive 60 % ab den genannten Zeitpunkten" gelte. 
7.2 Dass bei der gegebenen psychischen Gesundheitsstörung nicht allein auf die vom Ambulatorium als "verwirrlich" beschriebenen Angaben der Versicherten abgestellt werden kann, ist medizinisch belegt. Zur Ermittlung der hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit (Erw. 5.1 hievor) kann deshalb entgegen Verwaltung und Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Antworten der Beschwerdeführerin auf dem Statusfragebogen abgestellt werden. Erhebliche Bedeutung kommt diesbezüglich unter den vorliegenden Umständen auch den medizinischen Erkenntnissen derjenigen Ärzte zu, welche die Versicherte in den Zeitpunkten der schrittweisen Reduktion des Pensums aus eigener Wahrnehmung kannten. Soweit das kantonale Gericht aus den missverständlichen und teils widersprüchlichen Angaben des Dr. med. W.________ zu Ausmass und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit schliesst, es sei auf dessen erste Beurteilung vom 2. September 2002 abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin - erst, aber immerhin - ab 1. September 2001 voll arbeitsunfähig sei, geht es implizit davon aus, bis dahin sei sie voll arbeitsfähig gewesen. Gerade unter Berücksichtigung der sich zum Teil widersprechenden Berichte zur Arbeitsfähigkeit bestand Anlass, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und dessen Verlauf durch den Beizug weiterer Arztberichte (insbesondere des vom Ambulatorium genannten "Dr. N.________") oder Einholung eines ausführlichen Berichts des Ambulatoriums genauer zu ermitteln, zumal der zuletzt genannte Arzt gemäss Beurteilung des Ambulatoriums (Zitat in Erw. 7.1 hievor) offenbar als erster die hier massgebende psychiatrische Diagnose gestellt hatte. Immerhin finden sich in den Akten gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klarstellung des Dr. med. W.________ vom 24. November 2003 den Tatsachen entspricht (vgl. z.B. seine Bestätigung vom 26. April 1999, wonach die Reduktion des Arbeitspensums von 60 auf 40 % "aus medizinischer Sicht absolut begründet" sei). Die Verwaltung, an welche die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist, wird deshalb insbesondere weitere medizinisch begründete Auskünfte des "Dr. N.________" sowie des Ambulatoriums einholen, wobei sich diese Berichte nicht nur zur Entwicklung des Gesundheitszustandes, sondern auch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor dem 1. September 2001 zu äussern haben. Abhängig von den Ergebnissen dieser Abklärungen wird die IV-Stelle gegebenenfalls (vgl. Erw. 5 hievor) auch mittels Haushaltabklärung das Ausmass der Einschränkungen in diesem Aufgabenbereich zu ermitteln haben. Schliesslich ist festzuhalten, dass auf die Auskunft der Psychiatrischen Dienste X.________ vom 19. August 2002 auf dem "Fragebogen Arbeitgeber" nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann. Angesichts der beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden erscheint es zumindest als fraglich, ob die Versicherte tatsächlich seit 1999 bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit per 1. September 2001 ohne eine einzige krankheits- und unfallbedingte Absenz ihr Arbeitspensum erfüllte, hat doch Dr. med. W.________ am 10. Juni 2003 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom 21. Juli bis 31. August 2001 bereits wegen Unfall 100 % arbeitsunfähig war, was die Arbeitgeberin zumindest vergessen zu haben scheint. 
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen ist, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte aus medizinischen Gründen in welchem Ausmass arbeitsunfähig war. Unklar ist weiter, mit welchem Pensum sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre und ob ihre Gesundheitsstörung im Aufgabenbereich des Haushalts eventuell Einschränkungen zur Folge hatte. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Abklärungen wird die IV-Stelle auch prüfen, ob gegebenenfalls rückwirkend eine abgestufte Rente (vgl. dazu AHI 2001 S. 277) zuzusprechen ist, und sodann über den Rentenanspruch neu verfügen. 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das kantonale Gericht wird die Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren, entsprechend dem Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, neu verlegen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.