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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.74/2006 /ggs 
 
Urteil vom 4. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme des Strafverfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 
29. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 18. Dezember 1997 wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Veruntreuung, Sachbeschädigung etc. - als Zusatzstrafe zu einer vom Bezirksgericht Zürich am 12. April 1996 ausgefällten 18-monatigen Gefängnisstrafe - zu 8 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Landesverweisung, wobei der Vollzug der Haupt- und der Nebenstrafe nicht aufgeschoben wurde. Der Kassationshof des Bundesgerichts wies die von X.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 5. Mai 1998 ab, soweit er darauf eintrat. 
 
Am 11. September 2002 stellte X.________ ein Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens, welches vom Obergericht am 21. Oktober 2002 abgewiesen wurde. 
 
Mit undatierter, am 18. Oktober 2004 der Post übergebener Eingabe ersuchte X.________ das Obergericht sinngemäss erneut um Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Revision des Strafentscheids. Das Obergericht wies das Gesuch am 21. Dezember 2004 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Am 6. April 2005 übergab X.________ eine in türkischer Sprache abgefasste Eingabe ans Obergericht der Post. Das Obergericht teilte ihm daraufhin am 12. April 2005 mit, dass Amtssprache vor Zürcher Gerichten Deutsch sei, weshalb es auf seine Eingabe nicht eintreten und sie ohne Weiterungen ablegen werde. Es stehe ihm jedoch frei, seine Eingabe auf Deutsch nochmals einzureichen. 
 
Am 14. April 2005 schickte X.________ dem Obergericht einen Telefax, in welchem er erklärte, seinen "Einspruchsantrag" wegen der kurzen "Einspruchsfrist" in türkischer Sprache abgefasst zu haben. Das Obergericht behandelte diese Eingabe als Anmeldung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Revisionsentscheid vom 21. Dezember 2004 und setzte X.________ am 23. April 2005 in Anwendung von § 431 Satz 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4.Mai 1919 (StPO) eine 30-tägige Frist zur Beschwerdebegründung an. X.________ reichte innert Frist eine solche ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 21. Dezember 2004. Mit Urteil vom 29. September 2005 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Gesuche um Erstreckung der Frist für die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. 
B. 
Mit undatierter, am 2. Februar 2006 beim Bundesgericht eingegangener Eingabe beschwert sich X.________, die Garantien von Art. 6 EMRK seien nicht eingehalten worden, da ihm im Revisionsvefahren kein Rechtsanwalt bestellt worden sei und er als Laie der rechtskundigen Revisionsbehörde gegenübergestanden habe. Ausserdem sei seine Eingabe ans Obergericht bedauerlicherweise als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt worden, weshalb das kassationsgerichtliche Urteil vom 29. September 2005 aufzuheben oder zu berichtigen sei. 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Als Anfechtungsobjekt kommt vorliegend einzig das Urteil des Kassationsgerichts vom 29. September 2005 in Betracht, gegen welches die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
Mit dem angefochtenen Urteil trat das Kassationsgericht in der Sache auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Revisionsentscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2004 nicht ein. Der Beschwerdeführer ist offenbar - seine Beschwerde ist nur teilweise nachvollziehbar - der Auffassung, das Obergericht hätte auf Grund seiner an dieses gerichteten Eingaben das Straf- oder das Revisionsverfahren gegen ihn neu aufrollen müssen und drückt sein Bedauern aus, dass sie ans Kassationsgericht überwiesen und von diesem als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt wurden. Er setzt sich indessen mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander und bringt nichts vor, was geeignet wäre, dieses als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2. 
Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: