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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 133/05 
 
Urteil vom 4. Mai 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
K.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Stephan Amadeus Dinner, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 24. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene K.________ meldete sich am 8. Januar 2001 wegen Fussgelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an. Das Gesuch wurde durch die IV-Stelle Nidwalden zufolge Nichteinhaltens der einjährigen Wartezeit mit Verfügung vom 16. Mai 2001 abgelehnt. Am 17. Dezember 2001 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Überprüfung seiner gegenwärtigen Situation. Mit Verfügung vom 8. August 2002 lehnte die Verwaltung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 17,48 % einen Rentenanspruch ab. Mit Eingabe vom 3. Februar 2003 meldete sich K.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und machte geltend, er sei wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gezwungen gewesen, seinen landwirtschaftlichen Betrieb seinem Sohn zu übergeben. Am 9. Dezember 2003 erliess die IV-Stelle eine weitere ablehnende Verfügung, da der Invaliditätsgrad des Versicherten unter 40 % liege. Die dagegen geführte Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. Mai 2004 ab. 
B. 
Dagegen liess K.________ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung von Verfügung und Einspracheentscheid sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei der Sachverhalt medizinisch weiter abzuklären. Das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2005 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des kantonalen Entscheides die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, auch in Würdigung der übrigen medizinischen Akten, hauptsächlich auf den am 22. Februar 2003 erstellten medizinischen Bericht von Dr. med. S.________, auf eine landwirtschaftliche Abklärung vom 13. Juni 2002 sowie auf einen durch den Berufsberater der IV-Stelle am 21. Oktober 2003 verfassten Abschlussbericht bezüglich berufliche Eingliederung abgestellt. Dabei hat sie in sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender medizinischer sowie arbeitsspezifischer Berichte und Gutachten zutreffend erkannt, dass der Versicherte, welcher an Fussgelenkbeschwerden leidet, in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt mit Arbeiten in unwegsamem Gelände zu 50 % arbeitsunfähig ist, dass Arbeiten auf ebener Fläche und ohne übermässige Gewichtsbelastung - abwechselnd sitzend, stehend - für ihn sechs bis acht Stunden pro Tag jedoch zumutbar sind. Ferner wurde insbesondere erwogen, im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung sei festgestellt worden, dass der Versicherte seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten als Packer, Tamponierer, Bestücker oder Produktionsmitarbeiter einsetzen könnte, dass verschiedene Vermittlungsbemühungen (Bergbahnen) aufgrund seiner schwierigen Persönlichkeit, seines Alters und der momentanen Wirtschaftslage allerdings erfolglos geblieben waren. Zu Unrecht gehe der Beschwerdeführer davon aus, seine Persönlichkeitsstruktur sei zusammen mit seinem Alter und den konjunkturbedingten Umständen ein weiterer invalidisierender Faktor, welcher in der Beurteilung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen wäre. Ebenfalls unzutreffend sei die Ansicht des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur psychisch nicht vermittelbar wäre. Dabei sei der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nie zur Diskussion gestanden, sodass aus seiner schwierigen Persönlichkeit nachträglich kein psychisches Leiden abgeleitet werden könne, welches einen invalidisierenden Krankheitswert aufweisen würde. Das kantonale Gericht hat weiter zutreffend befunden, dass das negative Ergebnis der beruflichen Eingliederung lediglich Voraussetzung für die Prüfung einer Rentenleistung ist. Hingegen könne aus diesem Ergebnis nicht unmittelbar ein Rentenanspruch abgeleitet werden. Ein solcher Anspruch müsse zuerst mittels Bemessung des Invaliditätsgrades ermittelt werden. Aus dem negativen Vermittlungsergebnis könne deshalb auch nicht geschlossen werden, die vorgenannten Faktoren seien invalidisierend. Ebenso wenig beweise es, dass die von der IV-Stelle vorgeschlagenen Arbeitstätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wären. Die Bemessung der Invalidität sei demzufolge unabhängig vom Ergebnis der vorangegangenen Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, wie sich die solchermassen eingeschränkte Leistungsfähigkeit erwerblich auswirkt und dass aufgrund des Vergleichs von Validen- (Fr. 30'970.-) und Invalideneinkommen (Fr. 41'668.-) ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemängelt der Versicherte die Beurteilung der Vorinstanz, indem er geltend macht, sowohl aufgrund der landwirtschaftlichen Abklärung vom 13. Juni 2002 als auch gestützt auf die im Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung vom 21. Oktober 2003 beschriebene Persönlichkeitsstruktur sei bewiesen, dass er in keinem Arbeitsverhältnis einsetzbar sei. Eventuell sei das bereits vorinstanzlich beantragte psychiatrische Gutachten einzuholen, wobei aber nicht geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer hätte je ein behandlungsbedürftiges psychisches Leiden aufgewiesen. 
Diese Beanstandungen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend widerlegt, insbesondere dahingehend, dass invaliditätsfremde Faktoren, zu denen unzweifelhaft auch die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten gehört, bei der Invaliditätsermittlung ausser Acht zu lassen sind. Soweit der Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann daher vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Ergebnisse sind in jeder Hinsicht überzeugend geprüft worden, sodass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwendungen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Insbesondere muss auch hinsichtlich des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwandes, es dürfe bei der Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden, festgehalten werden, dass es sich bei der beispielhaften Aufzählung von möglichen, dem Beschwerdeführer zugänglichen und zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht um solche handelt, die in nur so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt kaum kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären. 
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht entschieden, unter den gegebenen Umständen sei von der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen abzusehen und es seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erfüllt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Mai 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: