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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_33/2009/bnm 
 
Urteil vom 4. Mai 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau (Präsident), 
Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung). 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2009 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2009 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 13. März 2009 abweisender) Verfügung vom 25. März 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der erwähnten Verfügung vom 13. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 30. März 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 13. März 2009, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, 
dass das Gesuch um Erstreckung der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist ebenso abzuweisen ist, 
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, der (missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Die Gesuche um Wiedererwägung und um Erstreckung der Nachfrist werden abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau (Präsident) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Mai 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann