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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_48/2015  
   
   
 
 
 
Urteil 4. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Dr. Andrea Taormina und/oder Dr. Christa Stam, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 In der Sache geht es nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen um Folgendes. X.________ hatte am 23. Juni 2012 einen Tweet verbreitet: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht ... diesmal für Moscheen." Y.________ machte dazu am 25. Juni 2012 auf seiner Website einen Eintrag. Zu diesem Eintrag wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt: "Der Beschwerdeführer sah sich einerseits dadurch in seiner Ehre verletzt, dass er sich angeblich eine Kristallnacht für Moscheen "gewünscht" haben sollte. Schliesslich hatte er mit seinem Tweet seiner Sorge Ausdruck verleihen wollen, dass es wieder zu schrecklichen Ereignissen kommen könnte, wenn auf politischer Ebene nichts gegen den radikalen Islamismus unternommen werde. Andererseits machte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Ehre durch die Verwendung der Bezeichnung  hetzerisch geltend. Sein Tweet war aufrüttelnd gemeint und mag provokativ wahrgenommen werden, hetzerisch ist er hingegen nicht."  
 
B.  
 
 X.________ erhob am 29. Juni 2014 Strafanzeige gegen Y.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Luzern verfügte am 24. Juli 2014 die Nichtanhandnahme und behandelte die Genugtuungsforderung von Fr. 1'500.-- nicht. 
 
 Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies am 17. November 2014 die von X.________ eingereichte Beschwerde ab. 
 
C.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Luzern direkt oder durch das Kantonsgericht anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Y.________ weiterzuführen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 4 mit Hinweis auf Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 [BGE 141 IV 1 E. 1.1]). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1). 
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei im Strafverfahren nicht die Möglichkeit gegeben worden, eine Zivilforderung anzumelden. Inzwischen habe er jedoch beim Friedensrichteramt Maur ein Schlichtungsbegehren gegen den Beschwerdegegner eingereicht. Der Beschluss wirke sich auf seine Zivilforderung stark nachteilig aus, da seine Erfolgsaussichten im Zivilprozess wesentlich günstiger wären, wenn er eine strafrechtliche Verurteilung vorweisen könne. Aus diesem Grunde habe er ein erhebliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses. Damit sei er zur Beschwerde legitimiert. 
 
 Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Mit dem Beschreiten des Zivilwegs verzichtete der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren. Somit fehlt ihm die Legitimation in der Sache (vgl. Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5). 
 
2.  
 
 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die angeblich von einer Straftat betroffene Person die Verletzung von ihr zustehenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt bzw. darauf hinausläuft. Das zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind dabei nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; 136 IV 41 E. 1.4). Darunter fällt etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden ("Star-Praxis", BGE 135 II 430 E. 3.2). 
 
 Die vom Beschwerdeführer (unter den Überschriften: der Eintrag des Beschwerdegegners sei ehrverletzend, das Ergebnis des Gutglaubensbeweises dürfe nicht vorweggenommen werden oder die Länge der Erwägungen entspreche nicht einem "evidenten" Fall) erhobenen Rügen zielen auf eine Überprüfung des Beschlusses. Darauf hat der in der Sache nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 136 IV 41 E. 1.4). 
 
 Den Vorwurf einer Verletzung der Unschuldsvermutung begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm das Kantonsgericht ein "unehrenhaftes" Verhalten vorwerfe. Das Kantonsgericht nimmt an, wer einen solchen Tweet verbreite (oben Bst. A), handle nicht ehrenhaft. Würde es sich bei der Äusserung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer "wünsche" sich eine Kristallnacht für Muslime, nicht um eine Interpretation oder ein gemischtes Werturteil handeln, sondern um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so hätte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nicht in einem derart falschen Licht gezeigt und kein derart verfälschtes Bild von ihm gezeichnet, dass dieser im Ansehen der Öffentlichkeit verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt noch weiter herabgesetzt worden wäre, als dieser es mit seinem Tweet selbst besorgte (mit Hinweis auf Urteil 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung erhebt der Beschwerdeführer somit nicht eine Rüge formeller Natur, die von der Prüfung in der Sache getrennt werden könnte. Darauf ist mangels materiellrechtlicher Legitimation nicht einzutreten. 
 
 Der Beschwerdeführer behauptet einen Anschein der Befangenheit. Er habe Anspruch auf eine unabhängige richterliche Behörde (mit Hinweis auf Art. 56 lit. f StPO sowie Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Kantonsgericht hält an der gerügten Stelle lediglich fest, es handle sich um das dritte Verfahren, das der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Berichten über seinen Tweet bei der Staatsanwaltschaft Luzern angehoben habe. Diese habe die beiden früheren Fälle eingestellt. Selbst wenn es sich in beiden Fällen um Äusserungen handelte, die sich nach dem Beschwerdeführer von den vorliegenden unterscheiden, liesse sich damit keine Befangenheit begründen (vgl. auch Urteil 6B_731/2014 vom 7. August 2014 E. 3). 
 
3.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 BGG). Aufgrund der eingereichten Belege, insbesondere den gerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarungen, ist von einer gewissen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, so dass praxisgemäss die Gerichtskosten herabzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; anders noch Urteile 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 8 und 6B_731/2014 vom 7. August 2014 E. 4). Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebskosten keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2015 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw