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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_294/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Mai 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. April 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufgezeigt ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass es dergestalt insbesondere nicht ausreicht, lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne nicht zugleich auch auf die dazu ergangenen Erwägungen einzugehen, 
dass die Vorinstanz näher begründet hat, weshalb das vom Beschwerdeführer angerufene psychiatrische Teilgutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 27. Oktober 2014 nicht verwertbar ist, sondern in Anlehnung an die Expertise von Dr. med. B.________ vom 1. April 2015 von einer aus psychiatrischen Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, was in Nachachtung der somatisch erklärbaren Leistungseinschränkungen zu einem Renten ausschliessenden Invaliditätsgrad führt, 
dass der Beschwerdeführer zwar das Abstellen auf die Einschätzung von Dr. med. B.________ erneut kritisiert, ohne indessen auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen näher einzugehen, geschweige denn konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht dabei gegen Recht verstossen haben könnte, 
dass damit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genüge getan ist, 
dass daher bei allem Verständnis für die schwierige Lage des Versicherten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass dabei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel