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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 436/01 
 
Urteil vom 4. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel 
 
(Entscheid vom 15. März 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene S.________ war als Betriebsarbeiter der Firma C.________ AG tätig. Am 17. Mai 1988 stürzte er von einer Leiter und verletzte sich links an der Schulter (Trümmerfraktur) und am Ellbogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und die IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihm für die Zeit vom 1. Mai 1989 bis 31. Oktober 1990 und vom 1. Mai 1992 bis 31. Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 12. Dezember 1990 und 9. Februar 1994). Der Versicherte focht die Verfügung vom 9. Februar 1994 bei der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt), an. Diese wies die Sache am 10. November 1994 zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück. Das Zentrum für Medizinische Begutachtung, (nachfolgend: ZMB), erstellte am 19. Dezember 1995 ein Gutachten, gestützt auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 1996 einen Rentenanspruch nach dem 31. Oktober 1993 verneinte, weil der Invaliditätsgrad lediglich 25 % betrage. Diese Verfügung erwuchs nicht in Rechtskraft. Als Folge eines im Winter 1995/1996 erlittenen Unfalls wurde dem Versicherten am 16. September 1996 der Innenmeniskus des rechten Kniegelenks wegoperiert. Per 31. Januar 1997 löste die Arbeitgeberin das noch verbliebene 50-Prozent-Arbeitsverhältnis auf. Im September 1997 stürzte der Versicherte auf einer Treppe und verletzte sich erneut am rechten Knie. Am 21. Oktober 1997 wurde auch der seitliche Meniskus des Kniegelenks teilweise wegoperiert (und eine Gelenktoilette durchgeführt) und am 2. Januar 1998 wurde eine Kreuzbandplastik ausgeführt. Mit Verfügung vom 22. April 1998 sprach die IV-Stelle S.________ rückwirkend auch ab 1. November 1993 eine halbe IV-Rente zu. 
 
Gestützt auf die Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Juli 1998 sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 1998 rückwirkend ab 1. Dezember 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine ganze IV-Rente zu. Am 18. Januar 1999 trat der Versicherte zur Abklärung seiner körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit beim Werkstätten- und Wohnzentrum X.________ eine auf drei Monate angelegte berufliche Massnahme an, die nach zwei Monaten abgebrochen wurde. Nachdem Dr. med. L.________ zum Abklärungsbericht des Wohnzentrums X.________ vom 8. April 1999 Stellung genommen hatte (Schreiben vom 21. Juni 1999), legte die IV-Stelle den Anspruch ab 1. März 2000 neu fest und setzte ihn auf eine halbe Rente herab (Verfügung vom 20. Januar 2000). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekurskommission im Wesentlichen mit der Begründung gut, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit dem massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung vom 24. November 1998 nicht erheblich verbessert (Entscheid vom 15. März 2001). 
C. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 20. Januar 2000 zu bestätigen, weil ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenrevisionsgrund vorgelegen habe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der massgebende frühere Zeitpunkt für den Vergleich des Gesundheitszustandes liege im November 1998, in welchem die ganze Rente verfügt wurde. Mit der Verfügung vom 24. November 1998 sei die bisher gewährte halbe Rente rückwirkend ab dem 1. Dezember 1996 erhöht worden, weil sich der Gesundheitszustand im September 1996 (erste Knieoperation) verschlechterte. Es seien darum bei der Beurteilung die gesundheitlichen Verhältnisse im Dezember 1996, drei Monate nach der durch die erste Operation des Kniegelenks eingetretenen Verschlechterung, mit denjenigen im Januar 2000, dem Zeitpunkt der angefochtenen Herabsetzungsverfügung, zu vergleichen. Dass mit der Verfügung vom 20. November 1998 die ganze Rente nicht bereits herabgesetzt oder nur noch auf sehr kurze Zeit befristet zugesprochen worden sei, hänge lediglich damit zusammen, dass die berufliche Abklärung unmittelbar bevorstand und die Rente ohnehin durch ein Taggeld abgelöst werden sollte. Man habe in der Verfügung klar gemacht, dass die Invaliditätsverhältnisse nach den beruflichen Massnahmen erneut zu überprüfen seien. 
 
Der Versicherte beantragt die Abweisung der Beschwerde und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Januar 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, revisionsrechtlich massgebend sei nicht der Zeitpunkt der Verfügung vom 24. November 1998, sondern derjenige vom 1. Dezember 1996, als der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners infolge einer Operation verschlechtert war. 
 
Ob eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a). Dieser Grundsatz ist jedenfalls dann massgebend, wenn die Verfügung unmittelbar auf die Feststellung des Gesundheitszustandes erfolgt. Im vorliegenden Falle erfolgte die Rentenerhöhung rückwirkend: Massgeblich für die Verfügung vom 24. November 1998 war der Sachverhalt Ende 1996, wurde doch zur Begründung der Erhöhung der Rente ausgeführt, sie trete am 1. Dezember 1996 "drei Monate nach der Knieoperation (Verschlechterung des Zustandes)" in Kraft. Den in BGE 109 V 265 Erw. 4a festgelegten Grundsatz umsetzend sind die Tatsachenfeststellungen der ursprünglichen und der streitigen Verfügung zu vergleichen, wobei diese jeweils einen vor dem Zeitpunkt der Verfügung liegenden Gesundheitszustand betreffen können. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, die Vorinstanz habe im Vergleich nicht den für die Rentenheraufsetzung und damit revisionsrechtlich massgebenden Sachverhalt des Dezembers 1996 berücksichtigt, sondern erst den späteren im Zeitpunkt des Verfügung, in welchem sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdegegners nach drei Knieoperationen bereits wieder in einem revisionsrechtlich erheblichen Ausmass verbessert gehabt habe, ist damit grundsätzlich berechtigt, aus den nachstehenden Erwägungen jedoch im vorliegenden Verfahren vorerst ohne Belang. 
4. 
4.1 In der Verfügung vom 24. November 1998 wurde ausdrücklich festgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zukunft eine Erwerbsunfähigkeit von über zwei Dritteln weiter bestehen bleibe. Die fachmedizinische Abklärung habe gezeigt, dass die gesundheitliche Situation und Arbeitsfähigkeit gegenwärtig wieder eine leichte bis gar mittelschwere Arbeit zu 100 % zulasse. In Kürze sei bereits eine praktische Arbeitsabklärung in einer geeigneten Institution vorgesehen und in jedem Fall werde nach Abschluss der in die Wege geleiteten beruflichen Massnahmen die Invalidität einer Neubeurteilung unterzogen. Eine Befristung der Rente wurde indessen nicht vorgenommen. 
4.2 Vergleicht man den Gesundheitszustand des Versicherten Ende 1996 mit demjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Januar 2000, ist möglicherweise eine im Sinne von Art. 41 IVG wesentliche Veränderung eingetreten. Indessen war der Beschwerdeführerin dieser Gesundheitszustand bereits am 24. November 1998 zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bekannt. Wie sie in der angefochtenen Verfügung selber ausführte, war demnach ihre Verfügung vom 24. November 1998 fehlerhaft. Eine derartig ursprünglich fehlerhafte Verfügung kann nicht durch eine Revision nach Art. 41 IVG korrigiert werden. Diese ist nur gestützt auf eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich. 
4.3 Ursprünglich fehlerhafte Verfügungen können - bei neu entdeckten Tatsachen oder neu beigebrachten Beweismitteln - durch die prozessuale Revision korrigiert werden. In casu geht es indessen nicht um eine falsche Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine falsche Rechtsanwendung. Auf eine falsche Rechtsanwendung kann im Rahmen einer Wiedererwägung zurückgekommen werden, soweit eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt. 
 
Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Begründung der streitigen Verfügung ausdrücklich auf eine Wiedererwägung verzichtet. Es kann deshalb vorab davon Umgang genommen werden, die Sache zur Prüfung der Frage, ob auf die Verfügung vom 24. November 1998 im Rahmen einer Wiedererwägung hätte zurückgekommen werden dürfen, an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 111 V 197 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 368). Da aber die IV-Stelle unter dem in der streitigen Verfügung postulierten Verzicht auf eine Wiedererwägung offensichtlich etwas anderes verstand, nämlich den Verzicht auf die Rückforderung bereits ausbezahlter Leistungen, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, die eine neue Verfügung zu erlassen haben wird, in welcher sie Klarheit darüber zu schaffen hat, ob und inwiefern die Verfügung vom 24. November 1998 in Wiedererwägung gezogen wird. Dabei wird sie das am Ende des kantonalen Entscheides Ausgeführte zu berücksichtigen haben. 
5. 
Es entspricht einem allgemeinen, auch im Bereich der Invalidenversicherung anwendbaren Prozessrechtsgrundsatz, dass unnötige Kosten bezahlen muss, wer sie in schuldhafter Weise verursacht hat (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG; ZAK 1989 S. 283 Erw. 3a sowie 1988 S. 400; Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 137). Nach der Rechtsprechung zu Art. 156 Abs. 3 OG, welcher bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten eine Art. 159 Abs. 3 OG entsprechende Regelung enthält, können einer obsiegenden Partei, die der andern Partei durch ihr rechtswidriges Verhalten Anlass zur Prozessführung gab, Gerichtskosten auferlegt werden (BGE 105 V 89 Erw. 4). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine obsiegende Partei in Anwendung von Art. 159 Abs. 3 OG zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 30. August 1985 [H 80/85]). Im vorliegenden Fall sah sich der Beschwerdegegner wegen des Erlasses der vor beiden Beschwerdeinstanzen aufgehobenen Verfügung vom 20. Januar 2000 zur Prozessführung veranlasst. Die IV-Stelle hat es zu vertreten, dass dem Beschwerdegegner durch den Beizug eines Rechtsvertreters Kosten entstanden sind. Es rechtfertigt sich, sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten, umsomehr, als sie nur insoweit obsiegt, als der vorinstanzliche Entscheid zwar aufgehoben wird, dies aber auch für die streitige Verfügung vom 20. Januar 2000 gilt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, vom 15. März 2001 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 20. Januar 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt hat S.________ für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: