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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_111/2007 /bri 
 
Urteil vom 4. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Zünd, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Leiser, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren betreffend mehrfachem ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 23. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2005 verurteilte das Bezirksamt Muri X.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 12 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG) zu einer Busse von 600 Franken. Es hielt auf Grund der Zeugenaussage des Polizeibeamten A.________ für erwiesen, dass er am 30. August 2005, um ca. 7:30 Uhr, mit seinem Personenwagen von Boswil in Richtung Wohlen fuhr und dabei ausgangs Boswil während rund 500 m bis auf max. 2 m auf den vor ihm fahrenden Personenwagen aufschloss, und, nachdem er diesen überholt hatte, erneut bis auf max. 2 m auf den Vordermann aufschloss und diesen Abstand während einer längeren Strecke beibehielt. 
 
Auf Einsprache des X.________ hin kam der Präsident des Bezirksgerichts Muri in seinem Urteil vom 14. Februar 2006 zum Schluss, die Aussage des Polizeibeamten A.________, X.________ habe auf längere Strecken einen Abstand von maximal 2 m zu seinem Vordermann eingehalten, sei problematisch, da das Schätzen von Distanzen erfahrungsgemäss schwierig sei, umso mehr als der Zeuge hinter X.________ gefahren sei und sich in der zweiten Phase des Vorfalls noch ein anderes Fahrzeug zwischen ihnen befunden habe. Ein derart geringer Abstand sei auch fahrtechnisch nur schwer einzuhalten. Offenbar neige der Zeuge dazu, Distanzen zu unterschätzen; so habe er seinen eigenen Abstand mit 10 bis 15 m angegeben, was bei einer gefahrenen Geschwindigkeit um die 80 km/h zu wenig gewesen wäre. Als erfahrener Automobilist habe der Zeuge indessen intuitiv erkennen können, dass der Abstand zu klein gewesen sei, auch wenn es schwierig sei, diese Feststellung in präzise Längenangaben umzusetzen. Es könne indessen kein Zweifel daran bestehen, dass der Polizeibeamte festgestellt habe, dass X.________ zu nahe zum Vordermann aufgeschlossen habe. Als er direkt hinter dem Fahrzeug des X.________ gefahren sei, hätte er auch aus seinem ungünstigen Blickwinkel sicher erkannt, wenn dieser mehr als eine Autolänge Abstand gehalten hätte. Beim zweiten Auffahren, als sich ein anderes Fahrzeug zwischen ihm und X.________ befand, hätte er mit Sicherheit erkannt, wenn dieser mehr als zwei Autolängen Abstand gehalten hätte. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass X.________ einen Abstand von mehr als 6 Metern im ersten und mehr als 12 Metern im zweiten Fall eingehalten habe. Angesichts dieser Unsicherheiten in Bezug auf den effektiv eingehaltenen Abstand und auch in Bezug auf die gefahrenen Geschwindigkeiten - es sei möglich, dass die innerorts und ausserorts erlaubten Geschwindigkeiten von 50 bzw. 80 km/h nicht ganz erreicht worden seien - könne indessen nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass X.________ mit seiner Fahrweise eine ernsthafte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe, weshalb nur eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliege. Dementsprechend verurteilte der Gerichtspräsident X.________ wegen mehrfachen ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) zu einer Busse von 400 Franken. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des X.________ am 23. März 2007 vollumfänglich ab, hob indessen das Urteilsdispositiv von Amtes wegen auf, um es an die Bestimmungen des neuen Rechts anzupassen. 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts erging am 23. März 2007 und damit nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), weshalb sich das Verfahren nach dessen Bestimmungen richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Strafsachen, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch seine Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht (Art. 9 BV) sowie von Völkerrecht (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a und b BGG). In tatsächlicher Hinsicht geht das Bundesgericht vom Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich als offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Will der Beschwerdeführer eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz angreifen, muss er nachweisen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, wobei es allerdings die Verletzung von Grundrechten nur auf begründete Rüge hin prüft (Art. 106 BGG). An die Parteibegehren ist es gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt; neue Begehren sind gänzlich ausgeschlossen (Art. 99 BGG). 
2. 
Der Beschwerdeführer wurde einzig auf Grund der Aussage des Polizeibeamten A.________ verurteilt. Er rügt, das Obergericht habe diese willkürlich gewürdigt und die Rechtsregel "in dubio pro reo" verletzt. 
2.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. 
2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Nach der Darstellung des Polizeibeamten A.________, wie sie sich aus seinem Rapport und seiner Zeugenaussage ergibt, hat sich der fragliche Vorfall wie folgt abgespielt: A.________ wollte zur fraglichen Zeit mit seinem Personenwagen von Kallern über Boswil nach Wohlen zur Arbeit fahren. Als er in Boswil in die Hauptstrasse nach Wohlen einbiegen wollte, musste er zwei vortrittsberechtigte Fahrzeuge abwarten, wobei er feststellte, dass die beiden sehr nahe aufeinander fuhren. Er sei hinter den beiden Fahrzeugen in die Hauptstrasse eingebogen und den beiden gefolgt, wobei er einen Abstand von zwei bis drei Fahrzeuglängen bzw. 10 - 15 m eingehalten habe. Es habe fliessender Kolonnenverkehr geherrscht. Der Fahrer vor ihm habe zu nahe auf seinen Vordermann aufgeschlossen und sei immer wieder versetzt gefahren, vermutlich um zu schauen, ob er überholen könne. Er habe dann auch überholt, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, und sei dann wiederum bis auf maximal 2 m zum vorderen Fahrzeug aufgeschlossen, welches er im Gebiet Büelisacker überholt habe. Er habe anschliessend wiederum zu den vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgeschlossen, wobei er den Abstand aber nicht mehr habe einschätzen können. Beim "Boll-Kreisel" habe er das Fahrzeug aus den Augen verloren. 
3.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner polizeilichen Einvernahme rund einen Monat nach dem Vorfall bestätigt, am fraglichen Morgen von Boswil nach Wohlen gefahren zu sein und dabei Fahrzeuge überholt zu haben. Er bestritt jedoch, zu nahe auf vor ihm fahrende Fahrzeuge aufgeschlossen zu sein. Er sei der Meinung, sein Abstand zum Vordermann habe jeweils 50 m betragen. 
3.3 Das Obergericht erwägt im angefochtenen Entscheid, das genaue Schätzen von Distanzen sei schwierig, und der hinter dem Beschwerdeführer her fahrende Zeuge habe dies auch nicht aus einer guten Position getan. Der von ihm festgestellte Abstand von 2 m des Beschwerdeführers auf die vor ihm fahrenden Fahrzeuge erscheine unglaubhaft tief; er scheine Mühe zu haben, die von ihm festgestellten Abstände in Metern anzugeben. Daraufhin deute auch seine Aussage, er selber habe einen ausreichendem Abstand zu den jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeugen eingehalten, nämlich 10 - 15 m. Ausreichend sei indessen bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 70 - 80 km/h ein Abstand von 35 - 40 m. Die Distanzangabe des Zeugen sei daher um rund den Faktor 3 zu tief. Die Kernaussage des A.________, der Beschwerdeführer habe einen (viel) zu geringen Abstand zu seinen Vorderleuten eingehalten, erscheine durch diese Schätzfehler indessen keineswegs unglaubhaft. 
3.4 Die Darstellung des A.________ ist klar und widerspruchsfrei. Sie wirkt auch deshalb glaubhaft, weil sie die Fahrweise des Beschwerdeführers differenziert wiedergibt und etwa ausdrücklich festhält, dass dieser bei seinen beiden Überholmanövern niemanden gefährdete. Es werden denn auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen erhoben, sondern einzig an dessen Fähigkeit, Distanzen einschätzen zu können. Dieser sagte indessen in Bezug auf seinen eigenen Abstand zum Vordermann aus, es habe Kolonnenverkehr geherrscht, in welchem "man" - also auch er - generell weniger Abstand halte, und dieser sei zudem durch das Bremsmanöver des ersten der vom Beschwerdeführer überholten Fahrzeuge - der Zeuge spricht von einem Handorgeleffekt - verkleinert worden. Die vom Beschwerdeführer übernommene Einschätzung des Bezirks- und des Obergerichts, die Distanzschätzungen des Zeugen seien mit einer Unschärfe von 300 % behaftet, steht damit auf einer wackeligen Grundlage. Dies ist indessen ohnehin nicht rechtserheblich. Selbst unter der Annahme, dass sich der Zeuge in diesem Umfang verschätzt haben sollte und der Abstand des Beschwerdeführers zum jeweiligen Vordermann demnach rund 6 m betrug (oder sogar 12 m, wie das Bezirksgericht für das zweite Aufschliessen annimmt, indem es den möglichen Schätzfehler auf Grund der weiteren Beobachtungsdistanz nochmals verdoppelt), war dieser Abstand bei dem ausserorts gefahrenen Tempo zwischen 70 und 80 km/h bei weitem ungenügend. Selbst wenn sich der Zeuge also - was keineswegs erstellt ist - derart grob verschätzt haben sollte, könnte dies die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nicht in Frage stellen. Diese ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
4. 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: