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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_56/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH,  
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Simon 
und Rechtsanwalt Stefan Bürge, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
YZ.________ AG,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kooperationsvertrag, nachvertragliches 
Wettbewerbsverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist eine international agierende, zu den grossen und renommierten Herstellern von Milcherzeugnissen in Europa zählende Gesellschaft. Sie vertreibt unter anderem gekühlte Baguettes, die mit verschiedenen Butter- und Würzzubereitungen gefüllt sind und vor dem Verzehr im Backofen aufgebacken werden müssen. Insbesondere beansprucht sie das gekühlte, gefüllte Kräuter- und Knoblauchbutterbaguette als ihre Erfindung. 
 
Die YZ.________ AG (vormals R.________ International AG, Beschwerdegegnerin) ist einen Aktiengesellschaft, die zum Y.________-Konzern gehört. An der Konzernspitze steht die 2008 gegründete Y.________ AG mit Sitz in Q.________, die aus einer Fusion der Obergesellschaften der Schweizer R.________-Gruppe und der irischen S.________-Gruppe hervorging. Die ehemalige Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin, die R.________ Holding AG, wurde infolge Fusion und Übertragung aller Aktiven und Passiven auf die Y.________ AG im Handelsregister gelöscht. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die R.________- bzw. Y.________-Gruppe als einen der grössten Schweizer Anbieter von Tiefkühlbackwaren. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin, bei der es sich ihrem statutarischen Zweck nach um eine Dienstleistungsgesellschaft handelt, selber keine Backwaren produziert. 
 
Am 25. Februar 1998 schloss die Beschwerdeführerin mit der T.________ GmbH, Deutschland (im Folgenden: "T.________") einen ersten Kooperationsvertrag, durch den sich die T.________ verpflichtete, bestimmte gekühlte, gefüllte Baguettes zum Aufbacken exklusiv für die Beschwerdeführerin zu produzieren. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin zu 24.9 % an der T.________ beteiligt, während sich die übrigen Anteile im Besitz einer Familie befanden. Seit November 2006 gehört T.________ zu 100 % zur R.________- bzw. Y.________-Gruppe. 
 
Im Zuge der Übernahme wurde die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der T.________ mit dem Kooperationsvertrag vom 25. September 2006 neu geregelt. Darin verpflichtete sich die T.________ im Wesentlichen, für die Beschwerdeführerin exklusiv die in Anlage 1 aufgelisteten Backwaren herzustellen, während sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, für die Vertragsdauer diese Backwaren abzunehmen. Der Vertrag enthielt in Ziffer 7 Abs. 6 folgendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot: 
 
"T.________ darf während zehn Jahren nach Ablauf des Vertrages keine gekühlten Backwaren mit Butter- und Würzzubereitung, wie sie in Anlage 1 mit Ausnahme von Croissants/Gipfel aufgelistet sind, für sich selbst oder verwandte Unternehmen, andere Hersteller und Vertreiber oder Lizenznehmer produzieren (...) " 
Unterhalb der Unterschriften der Beschwerdeführerin und von T.________ steht folgender, von Vertretern der R.________ International AG unterzeichneter Satz: "Zustimmend die Rechte und Pflichten für sich anerkennend" (im Folgenden: "Zustimmungserklärung"). Die Beschwerdegegnerin anerkennt, diese Erklärung abgegeben zu haben. Der Kooperationsvertrag vom 25. September 2006 wurde von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten Festlaufzeit per 31. Dezember 2009 gekündigt. 
 
Im Mai 2009 wurde die U.________ GmbH mit Sitz in V.________ (nachfolgend: "U.________") gegründet. U.________ ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y.________ AG. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fabrikationsgebäude von U.________ befinde sich an derselben Adresse wie das von T.________. U.________ habe im Jahre 2009 im Wege des "Asset Deals" von T.________ das Werk 1 sowie die für die Herstellung der gekühlten, gefüllten Baguettes benötigten Wirtschaftsgüter wie Maschinen erworben und auch einige Mitarbeiter übernommen, die bereits mit der Herstellung der Baguettes vertraut gewesen seien. Die U.________ habe im Oktober 2009 begonnen, unter der Marke "W.________" identische gekühlte, gefüllte Kräuterbutter- und Knoblauchbutterbaguettes zu produzieren und auf den Markt zu bringen, die mit denjenigen, die von der Beschwerdeführerin erfunden und entwickelt worden seien bzw. im Kooperationsvertrag vom 25. September 2006 bzw. in dessen Anlage 1 spezifiziert wurden, identisch seien. Damit verstosse die T.________ bzw. die Beschwerdegegnerin - die zwar nicht Vertragspartnerin des Kooperationsvertrages sei, aber ausdrücklich die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zustimmend für sich anerkannt habe - gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. 
 
B.   
Am 11. Februar 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage mit den folgenden Rechtsbegehren: 
 
"1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, bis zum 31. Dezember 2019, eventualiter bis zu einem früheren vom Gericht zu bestimmenden Datum, gekühlte Backwaren mit Butter- und Würzzubereitung, namentlich gefüllte Baguettes (Standardbrot) und gefüllte Baguettes (Spezialteige) in Deutschland selbst, durch U.________ GmbH oder durch einen anderen der Beklagten nahestehenden Dritten, für den die Beklagte konzerninterne Beratungs- und Servicedienstleistungen erbringt, herzustellen bzw. herstellen zu lassen, anzupreisen bzw. anpreisen zu lassen, feilzuhalten und zu verkaufen bzw. feilhalten und anpreisen zu lassen, in Verkehr zu bringen, nach Deutschland ein- oder von Deutschland auszuführen oder sonst wie gewerblich zu verwenden. Eine Nachklage bleibt ausdrücklich vorbehalten. 
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, für sich selbst, für die U.________ GmbH und für alle anderen der Beklagten nahestehenden Dritten, welche die Verbotsgegenstände gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 herstellen und anbieten, über den im Zusammenhang mit den Handlungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 erzielten Umsatz und Gewinn umfassend Rechnung zu legen, insbesondere durch Herausgabe der Buchhaltung und aller Belege betreffend die Handlungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. 
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, nach Wahl der Klägerin, die aufgrund des Ergebnisses der Auskunft gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 zu treffen ist, 
a) der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus den Handlungen der Beklagten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 entstanden ist, 
                            und/oder 
b) der Klägerin den Gewinn herauszugeben, den die Beklagte aus ihren Handlungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 erzielt hat, 
je nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2010, mindestens jedoch CHF 1 Mio. 
 
4. (...)." 
 
Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 26. November 2012 auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 mit Ausnahme betreffend U.________ nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Klage ab, soweit darauf einzutreten sei. 
 
C.   
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil vom 26. November 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht liess sich mit Bezug auf eine Rüge betreffend Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen vernehmen, verzichtete im Übrigen aber auf eine Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2013 wurde ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 IV 186 E. 1). Immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.). 
 
1.1. Nicht angefochten ist vorliegend der Beschluss vom 26. November 2012, mit dem die Vorinstanz mangels (hinreichend behauptetem) Rechtsschutzinteresse bzw. mangels hinreichend bestimmtem Rechtsbegehren auf das "Rechtsbegehren Ziff. 1 mit Ausnahme betreffend U.________" nicht eintrat. Die vorliegende Beschwerde richtet sich, was die Beschwerdegegnerin verkennt, sowohl nach dem gestellten Rechtsbegehren als auch nach der Begründung, nur gegen das gleichentags ergangene Urteil der Vorinstanz. Damit ist klar, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten ist und steht insoweit einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.  
 
1.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin keinen materiellen Antrag in der Sache stelle, sondern nur einen Rückweisungsantrag, ohne zu begründen, weshalb das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde nicht selbst endgültig entscheiden könnte.  
 
Die Beschwerdeschrift hat grundsätzlich ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1). 
 
Es trifft einerseits zu, dass die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich begründet, weshalb sie bloss einen Rückweisungsantrag stellt, namentlich nicht im Rahmen ihrer Darlegungen der Sachurteilsvoraussetzungen, in dem entsprechende Ausführungen zu erwarten wären. Es ist insoweit fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Erwägung 1). Andererseits gilt es, einen überspitzten Formalismus zu vermeiden. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin unter den Titeln "II. Formelles" und "E. Beschwerdegründe" ihrer Beschwerdeschrift ankündigt, sie werde insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Im Anschluss an die entsprechenden Rügen, in denen sie der Vorinstanz vorwirft, bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens hinsichtlich der inhaltlichen Tragweite der Zustimmungserklärung zum Kooperationsvertrag vom 25. September 2006 wesentliche Beweisanträge übersehen zu haben, verlangt die Beschwerdeführerin unter Nennung der Bestimmung von Art. 107 Abs. 2 BGG, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur Behandlung der Beweisanträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist der Rückweisungsantrag nach Form und Inhalt hinreichend begründet. In der Tat wäre die Sache bei einer Gutheissung der entsprechenden Rügen zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb allein ein Rückweisungsantrag angebracht ist. 
 
1.3. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3). 
 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399). 
 
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b). 
 
3.   
Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor und ist die Frage nach dem anwendbaren Recht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 137 III 481 E. 2.1). Die Vorinstanz kam aufgrund von einlässlichen Erwägungen zum Ergebnis, auf den Kooperationsvertrag zwischen der T.________ und der Beschwerdeführerin komme deutsches Recht zur Anwendung. Die Zustimmungserklärung der R.________ International AG bzw. der Beschwerdegegnerin zum Kooperationsvertrag unterstehe dagegen schweizerischem Recht. Für die umstrittene und im Hinblick auf die Auslegung der Zustimmungserklärung bedeutsame Frage, welche Rolle der Beschwerdegegnerin im Y.________-Konzern zukommt, namentlich ob sie die herrschende Gesellschaft im Konzern sei, brachte die Vorinstanz ebenfalls Schweizer Recht zur Anwendung. 
 
Die betreffenden Ausführungen werden von den Parteien nicht in Frage gestellt und sind zutreffend. 
 
4.   
Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren 1, soweit sie darauf eintrat, mit der Hauptbegründung ab, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Zustimmungserklärung zum Kooperationsvertrag vom 25. September 2006 ( " Zustimmend die Rechte und Pflichten für sich anerkennend " ) nicht verpflichtet habe, für eine Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in Art. 7 Abs. 6 des Kooperationsvertrages durch U.________ einzustehen bzw. zu haften. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin hatte dazu im vorinstanzlichen Verfahren den Standpunkt vertreten, der Grund, warum gerade die Beschwerdegegnerin, die selber keine Backwaren produziere, die Zustimmungserklärung abgegeben habe, liege im Umstand, dass sie das für die operative Führung zuständige Konzernunternehmen sei, dem es möglich bzw. das verpflichtet sei, u.a. die Produktion und den Vertrieb von Backwaren innerhalb des Konzerns zu steuern. Daher sei es der Beschwerdegegnerin aufgrund des Wettbewerbsverbots auch untersagt, die operative Tätigkeit der R.________- bzw. Y.________-Gruppe so auszurichten, dass vom Verbot erfasste Backwaren von einem anderen Konzernunternehmen produziert würden, bzw. sei es ihr verboten, diese Waren durch ein anderes bestehendes oder künftiges Konzernunternehmen wie die U.________ produzieren zu lassen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehe namentlich über die Verpflichtung von T.________ hinaus. Ohne eine derartige Auslegung des Vertragsbeitritts der Beschwerdegegnerin würde das Wettbewerbsverbot ins Leere laufen, könnte doch die Produktion der von diesem erfassten Backwaren einfach an ein anderes bestehendes oder erst zu gründendes, nicht unmittelbar an das Wettbewerbsverbot gebundenes Konzernunternehmen ausgelagert werden.  
 
Die Beschwerdegegnerin wendete dagegen ein, die R.________ International AG habe die Erklärung für sich und nicht zusätzlich für andere, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses existierende R.________-Gesellschaften, und schon gar nicht für später neu hinzukommende Konzerngesellschaften abgegeben. Die Beschwerdegegnerin sei zu keinem Zeitpunkt Obergesellschaft im R.________-Konzern gewesen und habe auch keine Führungs- und Weisungsfunktionen gegenüber anderen Konzerngesellschaften gehabt. Die zustimmende Erklärung könne nur bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin es im Sinne einer Beistandsverpflichtung übernehme, T.________ in die Lage zu versetzen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllen zu können. Es sei darum gegangen, das Vertragsverhältnis auf eine finanziell sichere Grundlage zu stellen, und das nachvertragliche Verbot habe bei diesen Überlegungen keine Rolle gespielt. 
 
4.2. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz verneinte, dass es sich bei der Zustimmungserklärung um eine kumulative Schuldübernahme handle. Ob sie als Bürgschaftserklärung oder als Garantieversprechen zu qualifizieren sei, liess sie offen, da dies für den Verfahrensausgang nicht entscheidend sei. Im ersten Fall wäre die Verpflichtung schon wegen Formmängeln nichtig. Bei Annahme einer Garantieerklärung führte ihre Auslegung zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin mit der Zustimmungserklärung nicht die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verpflichtungen übernommen habe. Es bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die in Rechtsbegehren Ziff. 1 aufgezählten Handlungen verbieten zu lassen, weshalb dieses Begehren abzuweisen sei. Dabei ging sie aufgrund ihrer Würdigung davon aus, dass der Beschwerdegegnerin im Y.________-Konzern die Rolle einer Untergesellschaft ohne Führungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber U.________ zukam bzw. zukommt.  
 
4.4. Im Rahmen der Ermittlung der inhaltlichen Tragweite der Zustimmungserklärung hielt die Vorinstanz fest, die Parteien seien sich über den wirklichen Parteiwillen nicht einig und die Beschwerdeführerin habe dazu keine Beweismittel benannt. Mangels Beweisofferte der beweisbelasteten Beschwerdeführerin brauche der wirkliche Parteiwille nicht ermittelt zu werden und sei auf das Vertrauensprinzip zurückzugreifen.  
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe damit den Anspruch auf Beweisführung (Art. 8 ZGB) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Sie habe drei von der Beschwerdeführerin gestellte Beweisanträge zum Thema des wirklichen Parteiwillens (Parteibefragung, Befragung der Herren A.________ und B.________ als Zeugen) schlicht übersehen und deshalb unter Verzicht auf die Ermittlung des wirklichen Parteiwillens auf das Vertrauensprinzip zurückgegriffen. 
 
Die Rüge ist unbegründet. An der von der Beschwerdeführerin angerufenen Aktenstelle (Klageschrift Rz. 19) äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zur inhaltlichen Tragweite der Zustimmungserklärung und behauptete keinen diesbezüglich übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen. Vielmehr stellte sie an der entsprechenden Stelle ihrer Klageschrift bloss die Behauptung auf, die Beschwerdegegnerin habe die Zustimmungserklärung abgegeben. Bloss zu dieser (unbestritten gebliebenen) Behauptung, d.h. im Anschluss an dieselbe, offerierte die Beschwerdeführerin die genannten Beweismittel. Dass die Vorinstanz eine Beweisofferte zum Thema des wirklichen Parteiwillens betreffend die inhaltliche Tragweite der Zustimmungserklärung übersehen und durch deren Nichtberücksichtigung den Anspruch auf Beweisführung verletzt hätte, ist damit nicht dargetan. 
 
Namentlich Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen). Unter der auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario) ist ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel  zu den behaupteten Tatsachen"; vgl. dazu Brönnimann, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N. 23 zu Art. 152 ZPO; Killias, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N. 29 zu Art. 221 ZPO; Frei/Willisegger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 22 zu Art. 221 ZPO; Leuenberger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 51 zu Art. 221 ZPO; Tappy, in: François Bohnet und andere [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 22 f. zu Art. 221 ZPO; Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 2010, N. 5 zu Art. 152 ZPO).  
 
Die Vorinstanz war damit nicht gehalten, die vorliegend von der Beschwerdeführerin zur behaupteten Abgabe der Zustimmungserklärung durch die Beschwerdegegnerin angerufenen Beweismittel abzunehmen, um die Frage des übereinstimmenden Parteiwillens zu klären, nachdem diese im vorinstanzlichen Verfahren entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden. An den im angefochtenen Urteil angegebenen Stellen der Rechtsschriften der Beschwerdeführerin, an denen sich diese zur inhaltlichen Tragweite der Zustimmungserklärung äusserte (Klageschrift Rz. 41 f., Replik Rz. 22 f. und 56 f.), finden sich keine Beweisofferten zu diesem Thema. Bei dieser Sachlage verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie von einer Ermittlung des wirklichen Parteiwillens dazu absah und die Zustimmungserklärung nach dem Vertrauensprinzip auslegte. 
 
Fehl geht die Beschwerdeführerin auch, wenn sie der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) für den Fall vorwirft, dass diese der Meinung gewesen wäre, der Beweisantrag der Beschwerdeführerin wäre zu wenig substanziiert gewesen. Die Vorinstanz hielt nicht einen Beweisantrag "für zu wenig substanziiert", sondern stellte fest, dass zur Frage des wirklichen Parteiwillens betreffend der inhaltlichen Tragweite der Zustimmungserklärung eine Beweisofferte schlichtweg fehle. Dass die Vorschrift von Art. 56 ZPO gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für diesen Fall greifen würde, macht diese nicht geltend. 
 
4.5. Die Vorinstanz stützte ihre Vertragsauslegung, die zum Ergebnis führte, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Zustimmungserklärung nicht verpflichtet habe, für eine Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch U.________ einzustehen bzw. zu haften, u.a. auf den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht um die Konzernmuttergesellschaft, sondern eine untergeordnete Tochtergesellschaft gehandelt habe; es sei selten, dass eine Tochtergesellschaft vertraglich ausdrücklich die Verantwortung für neben- oder übergeordnete Konzernmitglieder übernehme, da ihr im Gegensatz zur Muttergesellschaft die entsprechenden Einfluss- und Durchsetzungsmittel bei diesen fehlten.  
 
Die Beschwerdeführerin rügt die Beweiswürdigung, aufgrund der die Vorinstanz schloss, dass der Beschwerdegegnerin im Y.________-Konzern die Rolle einer Untergesellschaft ohne Führungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber U.________ zukam bzw. zukommt, als willkürlich. Bei "willkürfreier Auslegung" ergebe sich, dass sämtliche Gesellschaften des Y.________-Konzerns in das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzubeziehen seien. Diese Rüge ist nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann: 
 
4.5.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stützte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die Beschwerdegegnerin bestimme die operative und strategische Führung aller Konzerngesellschaften, im vorinstanzlichen Verfahren auf den Umstand einer zeitweisen Doppelorganschaft zweier Verwaltungsratsmitglieder und auf den statutarischen Zweck der Beschwerdegegnerin, der gemäss Handelsregistereintrag wie folgt lautet:  
 
"Die Gesellschaft bezweckt als Dienstleistungsgesellschaft die technische und wirtschaftliche Überwachung von ihr nahestehenden Unternehmen. Die Gesellschaft ist ausschliesslich aktiv im Bereich konzerninterner  Dienstleistung und Beratung für die strategische und operative Führung der gesamten R.________ Gruppe. Die Beratungsdienstleistungen umfassen insbesondere die Bereiche Marketing, Verkauf, Kommunikation, Finanzen und Personal. Nebst dieser konzerninternen Dienstleistung kann die Gesellschaft keine anderen kommerziellen Geschäfte tätigen. [Hervorhebung durch das Gericht]"  
 
Die Vorinstanz erkannte, die Beschwerdeführerin könne aus diesem Zweck nichts zu ihren Gunsten ableiten; nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass die U.________ nicht zur selben Subholding (innerhalb des Y.________-Konzerns) gehört wie die Beschwerdegegnerin. Sie stellte im Weiteren fest, die Beschwerdeführerin stütze ihre Behauptung über die Stellung der Beschwerdegegnerin im Konzern auf eine verkürzte Wiedergabe von deren statutarischem Zweck, indem sie ausführe, die Beschwerdegegnerin lasse es zu bzw. trage infolge ihrer  Zweckbestimmung der operativen und strategischen Führung sämtlicher R.________- bzw. Y.________-Konzerngesellschaften die Verantwortung dafür, dass diese Backwaren durch U.________ [...] unter der Marke "W.________" produziert würden.  
 
4.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt es sinngemäss als aktenwidrig, dass sie den Zweck der Beschwerdegegnerin verkürzt wiedergegeben habe. Sie legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Korrektur der betreffenden Feststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll (Erwägung 2 vorne), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz stützte ihre Vertragsauslegung bzw. ihren Schluss, die Beschwerdegegnerin sei im Konzern eine blosse Untergesellschaft ohne Weisungsbefugnisse denn auch nicht auf eine verkürzte Wiedergabe des statutarischen Zwecks. Dass sie unter Zugrundelegung einer unzutreffenden Zweckumschreibung zu diesem Schluss gekommen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Weiteren legt sie nicht, jedenfalls nicht mit rechtsgenüglicher Begründung dar, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie aus der statutarischen Zweckumschreibung der Beschwerdegegnerin nicht schloss, diese habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb des Konzerns eine Führungs- und Weisungsbefugnis gehabt. Wenn sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei innerhalb des Konzerns für die Verwaltung des Know-hows bezüglich der fraglichen Backwaren verantwortlich gewesen und habe gemäss Zweckartikel das entsprechende Know-how technisch und wirtschaftlich überwacht und Kraft dieser Stellung innerhalb des Konzerns über Leitungsmacht verfügt, argumentiert sie rein appellatorisch und weitgehend unter unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (Erwägung 2), weshalb sie damit nicht zu hören ist.  
 
4.5.3. Demnach bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um eine Untergesellschaft ohne Führungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber T.________ (bzw. später U.________) handelte.  
 
4.6. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie in Anwendung des Vertrauensprinzips u.a. unter Zugrundelegung dieses Umstands schloss, die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Zustimmungserklärung nicht verpflichtet, für eine Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch U.________ einzustehen bzw. zu haften, legt die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar.  
 
5.   
Schloss die Vorinstanz damit zutreffend, es bestehe keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, gegenüber der Beschwerdeführerin für eine Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch U.________ einzustehen bzw. zu haften, wies sie die Klage zu Recht ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei brauchte sie die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage eines Übernahmeverschuldens, weil sich die Beschwerdegegnerin zu einer Leistung verpflichtet hätte, die sie subjektiv nicht erfüllen kann, nicht zu prüfen. Mangels entsprechender Verpflichtung der Beschwerdeführerin entfällt sodann von vornherein ein Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz oder Gewinnherausgabe. Es erübrigt sich deshalb, auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 
 
6.   
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer