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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_414/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2.  Y.________,  
3.  Z.________,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Entziehen von Unmündigen usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. März 2013. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 X.________ wirft der früheren Beiständin seiner Tochter und einem Eheschutzrichter Entziehen von Unmündigen und Amtsmissbrauch vor. Am 19. November 2012 nahm die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das von ihm angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde, in welcher X.________ weitere Personen, die beim Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz tätig sind, beschuldigte, wies das Obergericht des Kantons Bern am 22. März 2013 ab. 
 
 X.________ wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an. 
 
2.  
 
 Zur Beschwerde ist der Privatkläger nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, setzt dies voraus, dass der Privatkläger, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat. Wird das Verfahren nicht an die Hand genommen, reicht es, wenn er im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 138 IV 86 E. 3; 137 IV 246 E. 1.3.1). Ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann sich für den Privatkläger auch ergeben, wenn er in seinen Verfahrensrechten verletzt wurde und insoweit eine formelle Rechtsverweigerung erlitten hat. 
 
 Ob der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten überhaupt Zivilansprüche im Sinne der obigen Definition stellen könnte, ist fraglich, kann indessen offen bleiben. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat er im kantonalen Verfahren jedenfalls keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend gemacht. Aus seiner Beschwerde vor Bundesgericht ergibt sich ebenfalls nicht, inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche gegenüber den Beschuldigten auswirken könnte. Seine Feststellungen, "die Zivilklagen (seien) wohlbegründet" (Beschwerde S. 1), und "der zivilrechtliche Verfahrensweg (habe) versagt und (sei) damit Gegenstand der Anklage" (Beschwerde S, 10), genügen als Begründung nicht. Da er schliesslich auch keine formelle Rechtsverweigerung geltend macht, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn