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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_178/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte.  
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Beschuldigter) wurde am 6. November 2013 wegen Verdachts auf Betrug polizeilich festgenommen, befragt und am nächsten Tag wieder freigelassen. Im Rahmen einer umfangreichen Ermittlungsaktion erhärtet sich nach Hausdurchsuchungen am Sitz der B.________ AG und am Wohnsitz des Beschuldigten der Verdacht auf mehrfachen Betrug, mehrfaches Erschleichen einer Falschbeurkundung, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Geldwäscherei. Der Beschuldigte wurde aufgrund dieser Vorwürfe am 17. Dezember 2013 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 unter Hinweis auf Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen. 
 
B.   
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erstreckte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 21. März 2014 die Dauer der Untersuchungshaft gestützt auf Kollisionsgefahr bis längstens am 15. Juni 2014. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten mit Beschluss vom 14. April 2014 ab und bestätigte die angefochtene Hafterstreckungsverfügung. 
 
C.   
Der Beschuldigte (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. April 2014 und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2014 aufzuheben, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abzuweisen und den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Weiter stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Michael Häfliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 
 
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft, Abteilung 4 Spezialdelikte, schiesst auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.  
 
1.2. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der vorinstanzliche Entscheid an die Stelle der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2014 getreten (BGE 134 III 141 E. 2 S. 143 f.). Diese Verfügung kann damit nicht mehr Anfechtungsgegenstand bilden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung dieser Verfügung beantragt wird.  
 
1.3. Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125; Urteil 1B_70/2013 vom 5. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Es greift jedoch bezüglich Sachverhaltsfragen nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss dem in Art. 99 BGG vorgesehenen Novenverbot sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgeblich (Urteil 1B_70/2013 vom 5. März 2013 E. 2.1).  
 
1.4. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss gemäss der Rechtsprechung in Beschwerdeschrift selber enthalten sein, weshalb blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreichen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; Urteil 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein in Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO umschriebener Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125). Zu diesen Haftgründen zählen die Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; Urteil 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen. Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; Urteil 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Da ein Haftgrund für die Inhaftierung genügt, braucht das kantonale Gericht, das einen Haftgrund bejaht, nicht zu prüfen, ob auch weitere Haftgründe gegeben sind (Urteil 1B_728/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.7). Die Haft muss verhältnismässig sein. Das zuständige Gericht hat daher anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).  
 
2.2. Das Kantonsgericht erwog, der dringende Tatverdacht sei insoweit unbestritten, als der Beschwerdeführer seine Beteiligung an den Provisionsbetrugshandlungen der C.________ GmbH zugebe. Sodann kam das Kantonsgericht zum Ergebnis, nach dem aktuellen Stand der Untersuchung bestehe nach wie vor eine akute Kollusionsgefahr. Zur Begründung führte das Kantonsgericht insbesondere an, der Beschwerdeführer habe bislang ein Teilgeständnis abgelegt. Dieses hindere ihn nicht daran, dass er in Freiheit versuchen könnte, seine Sachdarstellung mit mutmasslich an den Betrugshandlungen Beteiligten und ihn belastenden Personen, wie D.________, zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen. Mit Ausnahme von E.________ befänden sich die Belastungspersonen in Freiheit. Auf die Kollisionsgefahr weise hin, dass der Beschwerdeführer angeblich zum Nachteil der damaligen als Strohmänner vorgeschobenen Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH und C.________ GmbH, G.________ und F.________, Drohungen ausgesprochen habe. Unter dem Namen der vom Beschwerdeführer aufgebauten und finanzierten C.________ GmbH seien über 900 Versicherungsanträge für Lebensversicherungen bei Versicherungsgesellschaften eingereicht worden. Diese Gesellschaften hätten betrügerisch erwirkte Provisionen von über Fr. 500'000.-- auf Konten der C.________ GmbH ausbezahlt. Wohin das Geld geflossen sei, sei nicht restlos geklärt, da Barzahlungstransaktionen vorgenommen worden seien. Insoweit müsse die Ermittlung auf die Aussagen der Beteiligten abstellen. Aufgrund der Komplexität des Falles sei die Luzerner Polizei nach wie vor mit den Auswertungen beschäftigt. Die Geldflussrechnung stehe insbesondere betreffend die Provisionsbetrüge im Zusammenhang mit der C.________ GmbH in Bearbeitung. In diesem Zusammenhang seien rund 20 Bankkonten von Bedeutung, über die seit dem 1. September 2011 tausende von Transaktionen gelaufen seien. Zudem bestünden konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Verlauf des Zahlungsverkehrs gezielt verschleiert habe. Gemäss seinen Aussagen habe er zwar für sich keinen eigenen Profit erzielt, vielmehr sei ein an E.________ und F.________ vorgeschossener Gesamtbetrag von Fr. 120'000.-- für die Begleichung von Lebensversicherungsprämien und Provisionen ausstehend. Auch soll er an D.________ Vorschüsse gleistet haben. Gemäss diverser Belastungen habe der Beschwerdeführer jedoch die Provisionsgelder von über Fr. 500'000.-- selber verwaltet. Die Gelder seien jeweils von F.________ ab den beiden Konten der C.________ GmbH bei der Raiffeisenbank Rothenburg und der Luzerner Kantonalbank abgehoben und danach dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden. Entsprechend seien weitere Abklärungen betreffen der Frage nötig, wo sich allenfalls noch vorhandene Gelder befänden, weshalb diesbezüglich ebenfalls Kollusionsgefahr bestehe. Im Verlaufe des sehr umfangreichen Untersuchungsverfahrens (36 Bundesordner) betreffend u.a. gewerbsmässige Betrugshandlungen habe der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit den über die C.________ GmbH gelaufen Provisionsbetrugshandlungen weitgehend ein Geständnis abgelegt. Die Rolle des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten innerhalb des Finanzgefüges, die einzelnen Tatbeiträge und die Hierarchie innerhalb der Finanzgruppe müssten jedoch noch ermittelt werden. Eine wichtige Rolle komme F.________ zu, der die Provisionsbetrüge koordiniert und davon neben dem Beschwerdeführer und E.________ am meisten profitiert haben soll. Die diesbezüglichen Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen. Entsprechend bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Freiheit zu Absprachen oder einer Beeinflussung zu seinen Gunsten missbrauche. Zudem lägen die Ergebnisse der Aufarbeitung der bei den Versicherungsgesellschaften edierten Unterlangen und der sichergestellten Geschäftsunterlagen noch nicht bei den Akten. Vor diesem Hintergrund sei der Anreiz zu Kollusionshandlungen hoch. Insgesamt sei die Führung der Untersuchung schwierig und aufwendig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Untersuchungsverfahren wenig kooperativ gewesen sei und mit seinem Aussageverhalten kein Indiz gegen Kollusionsgefahr geschaffen habe. Er habe sich erst unter erdrückender Beweislage als geständig gezeigt und schiebe die Schuld bezüglich der ihm vorgeworfenen Provisionsbetrugshandlungen hauptsächlich auf F.________ ab. Demnach könne auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden und der Sachverhalt müsse auf der Basis der sichergestellten Akten, Daten und edierten Bankunterlagen erstellt werden.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Ausführungen des Kantonsgerichts betreffend die Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit den Provisionsbetrügen seien zu allgemein formuliert, da sie lediglich die theoretische Möglichkeit einer Kollusionsgefahr umschrieben. Die Angabe, es sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit anderen Personen absprechen oder Beweismittel beseitigen könnte, genüge der von der Rechtsprechung verlangten Substanziierung der Kollusionsgefahr nicht. Auch erscheine nicht glaubwürdig, dass nach den unzähligen Ein- und Konfrontationseinvernahmen und nach mehr als viermonatiger Untersuchungshaft immer noch akute Kollusionsgefahr bestehen soll. In der Zwischenzeit seien zudem eine weitere Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der NVB durchgeführt worden und weiteres Beweismaterial beschlagnahmt worden. Alle relevanten Unterlagen und Daten seien im Gewahrsam der Polizei. Es bestehe daher keine Gefahr der Vernichtung von Beweismaterial. Es seien Einvernahmen mit Personen angesetzt, die der Beschwerdeführer nicht kenne und mit denen er daher nicht kolludieren könne. Die dem Beschwerdeführer bekannten Personen seien bereits einvernommen worden. Bezüglich der angeblichen Drohungen gegen F.________ und G.________ werde auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 13. März 2014 und der Beschwere vom 1. April 2014 verwiesen. Auch die Ausführungen des Kantonsgerichts bezüglich der angeblich verschwundenen Provisionsgelder von Fr. 500'000.-- genügten den Anforderungen an die Begründung der Kollusionsgefahr nicht, da nicht ausgeführt werde, welche Spuren konkret noch zu verwischen seien respektive mit wem konkret Absprachen getroffen werden sollen.  
 
2.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht im Zusammenhang mit den Provisionsbetrügen und dem Verbleib der deliktisch erworbenen Provisionen konkrete Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr genannt. So hat es namentlich aufgezeigt, weshalb namentlich F.________ noch einzuvernehmen sei und weshalb insoweit die Gefahr der Absprachen oder Beeinflussungsversuche besteht. Inwiefern diese Annahme unzutreffend sein soll, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar. Dass der Verbleib von betrügerisch erlangten Provisionsgeldern aufgrund der Akten nicht ermittelt werden konnte und deshalb noch Befragungen vorzunehmen sind, bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht eine ernsthafte Gefahr bejahen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem damaligen Stand der Untersuchung in Freiheit die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Provisionsgelder erschweren könne. Weiter ist zu beachten, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs schwer wiegt, was das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung verstärkt. Im Falle einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, namentlich F.________ bezüglich seiner künftigen Aussagen zu beeinflussen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist auch nicht ausgeschlossen, dass er versuchen könnte, weitere noch einzuvernehmende Personen zu kontaktieren. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit den Provisionsbetrügen bejahte, bezüglich derer aufgrund des Teilgeständnisses anerkanntermassen ein dringender Tatverdacht besteht. Dies genügt zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft, weshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers offenbleiben kann, ob ein dringender Tatverdacht auch hinsichtlich weiterer Straftaten bzw. Tatkomplexen besteht. Demnach ist die Erwägung des Kantonsgerichts, wonach auch bezüglich in Österreich geplanter Kreditbetrüge ein dringender Tatverdacht und eine Kollusionsgefahr zu bejahen sei, nicht entscheidrelevant. Auf die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten. Gleiches gilt bezüglich seiner Kritik an der ebenfalls nicht entscheiderheblichen Erwägung des Kantonsgerichts, wonach der dringende Tatverdacht und die Kollusionsgefahr nicht die gleichen Straftaten betreffen müssten.  
Da das Kantonsgericht bezüglich des Vorwurfs der Anlagebetrüge nicht von einem dringenden Tatverdacht ausging, konnte es in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV nicht verletzten 
 
3.  
 
3.1. Das Kantonsgericht erwog weiter, die erhebliche Kollusionsgefahr lasse sich im heutigen Zeitpunkt mit blossen Ersatzmassnahmen nicht genügend bannen. Die Fortführung der Untersuchungshaft sei angesichts der bisherigen Haftdauer von rund vier Monaten im Verhältnis zum für Betrugsdelikte vorgesehenen Strafrahmen sowie aufgrund der vorgeworfenen Tatmehrheit verhältnismässig.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Untersuchungshaft stelle deshalb einen unverhältnismässigen Eingriff in seine verfassungsmässigen Rechte, dar weil die Kollusionsgefahr bei keinem Tatkomplex habe nachgewiesen werden können, bei dem der dringende Tatverdacht ebenfalls erfüllt sei. Dieser Einwand ist gemäss der vorstehenden Erwägung unbegründet. Ansonsten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die angeordnete Untersuchungshaft unverhältnismässig sein soll, was auch nicht ersichtlich ist.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
 
4.2. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er war bereits im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt und befindet sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft. Seine finanzielle Bedürftigkeit erscheint glaubhaft (vgl. Urteil 1B_61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 4). Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen (Urteil 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 10.1). Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. Diese wird als Gesamtbetrag festgesetzt, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist (Art. 12 des Parteientschädigungsreglementes vom 31. März 2006, SR 173.110.210.3).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Häfliger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2014 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer