Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_453/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Steigerungsanzeige etc., 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil BA 2014 30 vom 13. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Gerichts- und Amtspersonen nicht eingetreten ist, dessen Beschwerde gegen eine Steigerungsanzeige und die angeordnete Steigerungspublikation sowie Verwertung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und eine Betreibung des Beschwerdeführers zufolge Nichtigkeit aufgehoben hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, auf die nicht begründeten und ausserdem nur zwecks Verfahrensverzögerung gestellten Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, dem Betreibungsamt Y.________ könne weder ein Verfahrensfehler noch eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, die Betreibung des Beschwerdeführers sei klarerweise ohne jede Forderung in missbräuchlicher Weise erfolgt und daher als nichtig aufzuheben, die Beschwerde des Beschwerdeführers erweise sich als mutwillig, weshalb diesem Kosten aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass auf die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen ein Mitglied des Bundesgerichts und mehrere Bundesgerichtsschreiber nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils vom 13. Mai 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer rechtskräftige bundesgerichtliche Urteile anficht (Art. 61 BGG) und frühere Beschwerden nach Ablauf der Beschwerdefristen zu ergänzen sucht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 13. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge (u.a. Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann