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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_133/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jg. 1973), damals als Fugenspezialist in der B.________ AG in Y.________ angestellt, stürzte am 10. April 2007 von einer Treppe und verletzte sich dabei am linken Arm. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nachdem zwei Operationen am linken Ellbogen durchgeführt worden waren und von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, schloss sie den Fall laut Schreiben vom 23. September 2009 per 30. November 2009 ab. Mit Verfügung vom 25. August 2011 sprach sie rückwirkend ab 1. Dezember 2009 eine Invalidenrente auf der Basis einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine auf 7,5 % festgesetzte Integritätseinbusse zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 19. März 2012. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der dagegen mit den Begehren um Zusprache einer höheren Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung erhobenen Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 19. März 2012 mit Entscheid vom 31. Dezember 2013 insoweit ab, als es festhielt, dass der Versicherte ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer 33%igen Erwerbsunfähigkeit habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. 
 
C.   
Die SUVA erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihres Einspracheentscheides. 
 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das kantonale Gericht sieht von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Die für die Beurteilung der einzig noch streitigen Höhe des Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik anlässlich der periodischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelten und tabellarisch festgehaltenen Verdienste auf dem Arbeitsmarkt oder der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; BGE 129 V 472). 
 
3.   
Bezüglich des ohne Invalidität mutmasslich erzielten hypothetischen Verdienstes (Valideneinkommen) hat die SUVA auf die Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin des heutigen Beschwerdegegners für das Jahr 2009 abgestellt, was ein Jahresgehalt von Fr. 73'515.- ergibt. Abgelehnt hat sie es, die geltend gemachte Leistung von Überstunden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt anzuerkennen. Dies ist im vorinstanzlichen Entscheid vom kantonalen Gericht bestätigt worden und steht vor Bundesgericht nicht mehr zur Diskussion. 
 
4.  
 
4.1. Den trotz gesundheitlicher Schädigung zumutbarerweise realisierbaren Lohn (Invalideneinkommen) setzte die SUVA in ihrer Verfügung vom 25. August 2011 für das Jahr 2009 unter Bezugnahme auf ihre Arbeitsplatzdokumentation - die DAP (vgl. E. 2 hievor) - auf Fr. 62'525.- im Jahr fest. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'515.- (E. 3 hievor) führte dies zu einem der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 15 %.  
 
4.2. Diese Bestimmung des Invalideneinkommens bemängelte das kantonale Gericht, weil die SUVA zwar fünf in ihrer Dokumentation erfasste Arbeitsplätze, welche für den Beschwerdegegner trotz Behinderung zumutbarerweise in Frage kämen, aufgezeigt habe, die nach der Rechtsprechung erforderlichen Angaben über die Gesamtzahl solcher Beschäftigungsmöglichkeiten aber "nur auf einer Dokumentation ersichtlich" sei, was den Anforderungen nicht vollumfänglich genüge Mit dieser Begründung lehnte die Vorinstanz die Zulässigkeit einer Bestimmung des Invalidenlohnes anhand der DAP ab und zog Lohnwerte bei, die sie aus der LSE ableitete. Dabei ging sie vom dort angegebenen Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten aus und gelangte - unter anderem unter Zubilligung eines Leidensabzuges von 20 % - zu einem in die Vergleichsrechnung nach Art. 16 ATSG einzusetzenden Jahreseinkommen von Fr. 48'990.-, womit sich ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 33 % ergab.  
 
5.   
 
5.1. In ihrer Beschwerde stellt die SUVA in Abrede, dass sie die von der Rechtsprechung für einen auf ihre DAP gestützten Einkommensvergleich verlangten Angaben nicht habe beibringen können.  
 
5.2. Beim Erlass ihrer Verfügung vom 25. August 2011 konnte sich die SUVA auf fünf DAP-Blätter stützen, welche dem Beschwerdegegner trotz seiner Behinderung zumutbare Einsatzmöglichkeiten aufzeigen und dabei die Generierung eines jährlichen Erwerbseinkommens von durchschnittlich Fr. 62'525.- in Aussicht stellen. Es handelt sich dabei zwei Mal um Einsätze als Produktionsmitarbeiter und je ein Mal als Stanzer, als Prüfer und als Hilfsarbeiter. Im nachfolgenden Einspracheverfahren ersetzte die SUVA eines dieser DAP-Blätter (Nr. 10859; Einsatz als Hilfsarbeiter) durch ein dem ärztlicherseits als zumutbar betrachteten Leistungsprofil ihrer Ansicht nach eher entsprechendes (Nr. 8306, Einsatz wiederum als Produktionsmitarbeiter), womit sich der Durchschnittswert von Fr. 62'525.- leicht auf Fr. 62'652.- erhöhte, aber immer noch ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 15 % resultierte. Auf der zusammenfassenden Darstellung der Arbeitsmöglichkeiten gemäss diesen je fünf DAP-Blättern findet sich auch die Gesamtzahl der in der Dokumentation gefundenen Stellenbeschriebe, die für eine Anstellung in Betracht fallen. Bei Verfügungserlass waren 332 und bei Abschluss des Einspracheverfahrens noch 245 Stellen vermerkt, jeweils versehen mit einem Hinweis auf den dortigen Minimal- und Maximallohn sowie dem durchschnittlichen Betrag der sich an allen diesen Stellen daraus ergebenden Durchschnittswerte.  
 
5.3. Mit diesen in den Akten umfassend und détailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: 1. und 2. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinreichender Weise Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass für die von der Vorinstanz nach Massgabe der LSE vorgenommene Invaliditätsbemessung. Ihre Ansicht, wonach die Angaben der SUVA den Anforderungen gemäss BGE 129 V 472 nicht vollumfänglich genügen, erweist sich als aktenwidrig, weshalb ihr Entscheid vom 31. Dezember 2013 insoweit aufzuheben ist. Das kantonale Gericht, an welches die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird nach Prüfung der gegen die aufgelegten DAP-Blätter erhobenen Einwände neu entscheiden.  
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2013 insoweit aufgehoben, als damit der Invaliditätsgrad auf 33 % festgesetzt wird. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl