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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_159/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege; fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Klage einreichte mit der er sich insbesondere gegen die Gültigkeit der Beschlüsse der GV vom 4. Oktober 2011 wandte (vgl. Urteile 4A_626/2012 vom 28. Januar 2013; 4A_657/2014 vom 5. Januar 2015); 
dass das Handelsgericht die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 1. November 2013 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der Klageantwort mit Beschluss vom 7. November 2014 für den weiteren Prozessverlauf entzog und ihm eine einmalige Frist bis 12. Januar 2015 ansetzte, um einen zusätzlichen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 19'000.-- und eine Sicherheit von Fr. 18'000.-- für die Parteientschädigung zu leisten; 
dass das Handelsgericht davon ausging, der Erfolg der Klage hänge vom Nachweis der Aktionärsstellung von C.________ ab bzw. vom lückenlosen Nachweis der geltend gemachten Übertragungs- bzw. Abtretungskette der 200 Namenaktien der Beschwerdegegnerin, da diesfalls die Beschlüsse der Generalversammlung vom 4. Oktober 2011 von Nichtaktionären gefasst worden seien; 
dass das Handelsgericht zum Schluss kam, aufgrund neuer im Recht liegender Urkunden sowie aufgezeigter und auch bei Prozessfortgang nicht mehr auflösbarer Widersprüche sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu belegen, dass C.________ Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin sei, weshalb die Klage als aussichtslos erscheine; 
dass das Bundesgericht auf die gegen den Beschluss vom 7. November 2014 erhobene Beschwerde am 5. Januar 2015 mit dem zit. Urteil 4A_657/2014 nicht eingetreten ist; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 beim Handelsgericht um Sistierung der angesetzten Frist beziehungsweise um Erstreckung der Frist bis zum 19. Januar 2015 nachgesucht hatte; 
dass das Handelsgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 ablehnte und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung eine einmalige nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 19. Januar 2015 ansetzte, um den Kostenvorschuss und die Sicherheit zu leisten; 
dass der Beschwerdeführer dem Handelsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2015 (eingegangen am 19. Januar 2015) Beilagen einreichte und beantragte, die Frist für den Kostenvorschuss sei abzunehmen und die unentgeltliche Rechtspflege sei mit den neuen Akten zu prüfen und zu genehmigen; eventuell sei das Verfahren wegen des Strafverfahrens gegen den Rechtsvertreter der Gegenpartei zu sistieren; 
dass mit Eingabe vom 20. Januar 2015 die D.________ AB, handelnd durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, Hauptinterventionsklage gemäss Art. 73 ZPO erhob; 
dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2015 die prozessualen Begehren des Beschwerdeführers, die es mit Blick auf die Prozessverzögerung auch für missbräuchlich erachtete, abwies und auf die Klage nicht eintrat, während es für die Hauptinterventionsklage ein neues Verfahren anlegte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss beantragt, den Beschluss vom 9. Februar 2015 aufzuheben, den Prozess bis zur Erledigung der Hauptinterventionsklage zu sistieren, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen und ihn zum Prozess zuzulassen und eventuell die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse von Amtes wegen zu bejahen; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bedingt, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116); 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wozu auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören, und das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f., 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen); 
dass eine Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts voraussetzt, dass der Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darlegt, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90) und neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395); 
dass das Handelsgericht die Voraussetzungen für eine Abnahme oder Erstreckung der Nachfrist (Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe) nicht als gegeben ansah; 
dass die Behauptung, C.________ habe seine Aktien an die D.________ AB verkauft und am 23. Oktober 2014 übergeben, nach Auffassung des Handelsgericht kein Novum darstellte, da der Aktienverkauf vor dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt sei; 
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verkauf der Aktien sei nicht an ihn sondern an die D.________ AB erfolgt, so dass er kein Recht gehabt habe, ohne Genehmigung der Aktionäre die Aktien dem Gericht einzureichen, nicht zu hören ist, da er nicht aufzeigt, dass er Entsprechendes schon vor der Vorinstanz behauptet hat oder erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hätte; 
dass nach Ansicht des Handelsgerichts die vom Beschwerdeführer eingereichten originalen Aktienzertifikate nichts an den im Beschluss über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege aufgezeigten Widersprüchen in Bezug auf verschiedene vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Urkunden änderten, weshalb kein Anlass bestehe, auf den Beschluss vom 7. November 2014 zurückzukommen; 
dass nach Auffassung des Beschwerdeführers alle Unstimmigkeiten durch das Vorlegen der Aktienzertifikate beseitigt worden sind und er sinngemäss geltend macht, die zwei von der Vorinstanz angenommenen Widersprüche zwischen seinen Vorbringen und zwei Urkunden bestünden nicht, die zwei Urkunden entsprächen vielmehr den Tatsachen, weil die Aktien der Beschwerdegegnerin nicht voll liberiert seien und die Vorinstanz "wegen Verleumdung" die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 685c OR nicht berücksichtigt und somit nicht unparteiisch gehandelt habe; 
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen nicht rechtsgenüglich auf die Argumentation des Handelsgerichts eingeht, das im Beschluss vom 7. November 2014 namentlich auf Abweichungen abstellte zwischen den im Prozess erhobenen Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der Beschwerdegegnerin und den diesbezüglichen Angaben in einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2004 zuhanden des Fürstlichen Landesgerichts Vaduz und in einem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll einer ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2007; 
dass die Vorinstanz annahm, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend dargetan, weshalb das von ihm gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin angestrengte Strafverfahren von Belang sein solle; 
dass der Beschwerdeführer weder mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass er diesbezüglich bereits vor Handelsgericht prozesskonform rechtsgenügliche Ausführungen gemacht hätte, noch darlegt, inwiefern es Recht verletzt, von ihm derartige Angaben zu verlangen; 
dass die in der Beschwerde thematisierte Frage der Sistierung des Verfahrens bis zur Behandlung der Interventionsklage sich nicht stellt, da die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bei deren Einreichung schon abgelaufen war, so dass ihr mit Blick auf das für den Prozessausgang entscheidende Fristversäumnis bei der Bezahlung des Kostenvorschusses keine Bedeutung zukommt; 
dass das Bundesgericht auch nicht von Amtes wegen die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse prüfen kann, da es bezüglich dieser Frage an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen) und es am Beschwerdeführer gewesen wäre, die Voraussetzungen zu erfüllen, damit zunächst das Handelsgericht die Frage materiell hätte prüfen können; 
dass die Beschwerde insgesamt in den massgebenden Punkten offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf einzutreten ist und offen bleiben kann, inwieweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben wären und ob dem Beschwerdeführer ein missbräuchliches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann; 
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist und die Beschwerdegegnerin, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, keine Parteientschädigung beanspruchen kann; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak