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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_485/2018  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 23. Mai 2018 (B-1867/2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft, Bildung und Forschung (SBFI) fest, dass die Ausbildung in Niederlande von A.________ die fachlichen Anforderungen zur schweizerischen Ausbildung "Fachfrau Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung" erfülle; die Anerkennung (Gleichwertigkeit) der erwähnten Berufsurkunde mit dem schweizerischen Fähigkeitszeugnis könne jedoch nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Nachweis über genügend Sprachkenntnisse in einer schweizerischen Amtssprache auf Stufe B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen mittels eines Sprachdiploms erbracht werde; die Anerkennung (Gleichwertigkeit) werde nach Einreichen des geforderten Sprachnachweises (der innert 36 Monaten zu erbringen sei) erfolgen. Diese Verfügung war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass sie innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. Eine Anfechtung unterblieb. 
Mit E-Mail vom 8. Februar 2018 stellte A.________ dem SBFI verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung ihrer Ausbildung. Nachdem das SBFI ihr am 12. Februar 2018 per E-Mail geantwortet und unter Hinweis auf seine Verfügung vom 3. Mai 2016 die Notwendigkeit des Sprachnachweises betont hatte, gelangte sie am 27. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, sie wolle "den Entscheid" anfechten. Mit Urteil vom 23. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 1. Juni 2018 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2018 erhoben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss (und kann einzig) gerügt werden, das Nichteintreten als solches beruhe auf einer Rechtsverletzung; die Beschwerdebegründung hat sich auf diesen Gegenstand zu beziehen und zu beschränken. 
Die Vorinstanz stellt fest, dass einziger bei ihr mit Beschwerde anfechtbarer Akt die Verfügung des SBFI vom 3. Mai 2016 sei; bei der Mitteilung vom 12. Februar 2018 handle es sich nicht um eine Verfügung, zumal damit keine (neuen) Rechte und Pflichten begründet würden, sondern lediglich der Inhalt der Verfügung vom 3. Mai 2016 (auskunftshalber) wiedergegeben werde; die Verfügung vom 3. Mai 2016 sei nicht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG erhoben worden; ein Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sei weder ersichtlich noch dargetan worden. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt auf diesen beschränkten Verfahrensgegenstand eingeht (sie befasst sich vor allem mit dem materiellrechtlichen Aspekt des Sprachennachweises, womit sie nur zu hören wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2016 eingetreten wäre und ein Sachurteil gefällt hätte), legt sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht verletzt hätte. Namentlich lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, welche konkreten Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist erlaubt oder gar erfordert hätten. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Im Übrigen lassen die Akten nicht erkennen, inwiefern sich die angefochtene Nichteintretensverfügung mit tauglichen Rügen erfolgreich anfechten liesse. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller