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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_197/2018  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi. 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Willkür; Fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Dezember 2017 (SU170018-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach X.________ am 9. Februar 2017 der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln und des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Es verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 800. - und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage fest. 
 
B.  
Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln und sprach X.________ vom Vorwurf des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei. Es reduzierte die Busse auf Fr. 500.- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab. 
Es erachtete es als erstellt, dass X.________ am 30. März 2016 mit ihrem Personenwagen über die Füsse einer auf dem Trottoir platzierten Krangabel und übereine auf dem Boden deponierte Kranfunkfernbedienung fuhr, wodurch letztere beschädigt wurde. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie macht im Wesentlichen geltend, der von der Vorinstanz angenommene Unfallhergang sei physikalisch unmöglich und könne nicht zum aktenkundigen Schadensbild an der Kranfunkfernbedienung geführt haben. Dass sie das Überfahren der Fernbedienung nicht bemerkt habe und die am Tatort anwesenden Arbeiter die Kollision akustisch nicht wahrgenommen hätten, spreche ebenfalls gegen den von der Vorinstanz angenommenen Unfallablauf. Das Schadensbild lasse sich bloss in der Fantasie mit dem Touchieren durch das Auto der Beschwerdeführerin erklären und stelle bei nüchterner Betrachtung einen Aufprallschaden dar.  
 
1.2. Die erste Instanz stützt sich bei ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, der Zeugen A.________ und B.________ sowie auf diverse Fotografien, auf welchen unter anderem die Beschädigung der Kranfunkfernbedienung zu sehen ist. Sie erachtet die Aussagen der beiden Zeugen, dass die Beschwerdeführerin als einzige Person in Frage käme, welche den Schaden an der Funkfernbedienung hätte verursachen können, als glaubhaft. Im Ergebnis sieht sie es als erstellt an, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Fahrt durch die Baustelle mit den linken Rädern auf dem Trottoir über die beiden Krangabelfüsse gefahren sei und die Kranfunkfernbedienung überfahren bzw. touchiert und dadurch beschädigt habe. Diese Annahme lasse sich auch mit dem fotografisch festgehaltenen Schadensbild der Funkfernbedienung in Einklang bringen, aus welchem hervorgehe, dass diese auf einer Hälfte überrollt worden sei.  
Die Vorinstanz erwägt, die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts sei nicht willkürlich. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).  
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 6B_1084/2017 vom 26. April 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
1.3.2. Ist die Kognition der kantonalen Vorinstanz in Sachverhaltsfragen wie im vorliegenden Fall auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Trifft dies zu, hätte die Vorinstanz Willkür bejahen müssen. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich die Beschwerdeführerin daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f.; Urteil 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten und unterschriebenen Eingabe lag neben der Anwaltsvollmacht und dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid ein gut fünfseitiger Schriftsatz mit Bemerkungen / Rügen zum Verfahren und zum angefochtenen Entscheid bei. Ob die nicht unterschriebene (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG) Beilage, in der mehrmals auf "meine Frau" und "sie" Bezug genommen wird, vom zur Parteivertretung nicht berechtigten und bevollmächtigten (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 2 BGG) Ehemann der Beschwerdeführerin stammt, kann offenbleiben, da die Willkürrügen (der Beschwerdeführerin) sich insgesamt als unbegründet erweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.  
 
1.4.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Bezirksgericht verneint haben soll. Ihre Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. oben E. 1.3.1). Sie beschränkt sich darauf, wie in einem Berufungsverfahren frei zur Beweiswürdigung zu plädieren und dem Beweisergebnis des Bezirksgerichts ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, was für die Begründung von Willkür nicht ausreicht (vgl. BGE 141 I 49 E. 4.3 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205 f.; Urteile 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E 2.4.1; je mit Hinweisen). Mit ihren pauschalen Bestreitungen und teilweise polemischen Äusserungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass oder inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen und sich aufgrund der vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Entgegen ihrer Ansicht erscheint der von den Vorinstanzen angenommene Unfallhergang plausibel und ist auch mit dem fotografisch dokumentierten Schadensbild vereinbar. Inwiefern es abwegig sein sollte, dass ein im Schritttempo fahrendes Auto eine, wenn auch massive Kranfunkfernbedienung überfahren bzw. durch Touchieren beschädigen und zum dokumentierten Schadensbild führen kann, ist nicht ersichtlich. Auch dass die Beschwerdeführerin das Überfahren der Fernbedienung nicht bemerkt hat, widerlegt den festgestellten Unfallhergang nicht. Dass das Bersten vom Bügel beinahe geräuschlos hätte vonstattengehen oder durch andere Geräusche hätte untergehen können, ist nachvollziehbar und keineswegs ausgeschlossen. Die von der Beweiswürdigung und den Feststellungen des Bezirksgerichts abweichenden Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin begründen keine Willkür.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin moniert in rechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz würde allein aus dem Unfall auf das Nichtbeherrschen des Wagens schliessen. Widersprüchlich sei zudem, dass die Vorinstanz die Sorgfaltspflichtverletzung im Übersehen und An- bzw. Überfahren der Kranfunkfernbedienung sehe, andererseits aber festhalte, dass die Beschwerdeführerin das An- bzw. Überfahren der Fernbedienung nicht habe erkennen können und müssen.  
 
2.2. Die Rügen gehen an der Sache vorbei, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die auf dem Boden deponierte, auffällige Fernbedienung hätte sehen müssen. Aus der Tatsache, dass sie diese übersehen und deshalb angefahren hat, schliesst die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die nötige Aufmerksamkeit nach Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) vermissen liess und infolgedessen ihr Auto nicht beherrschte. Dies ist nicht zu beanstanden.  
Weiter steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Fernbedienung pflichtwidrig übersehen hat, der Annahme, die Beschwerdeführerin habe das An- bzw. Überfahren der Fernbedienung nicht erkennen können, nicht entgegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich daraus auch nicht schliessen, dass die Vorinstanz demnach annehme, die Beschwerdeführerin hätte davon ausgehen können, die Fernbedienung nicht zu beschädigen, wenn sie diese zuvor wahrgenommen hätte. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer