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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_212/2018  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Fälschung von Ausweisen), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Januar 2018 (SBK.2017.333). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 28. September 2017 die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Verletzung der An- und Abmeldepflicht (Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG). Die Verfahrenskosten nahm sie gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse. 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Fälschung von Ausweisen Beschwerde, wobei sie um Feststellung ersuchte, dass "Danziger Ausweise" keinen Straftatbestand erfüllen. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 26. Januar 2018 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin führt gegen den Nichteintretensentscheid vom 26. Januar 2018 Beschwerde in Strafsachen. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei bis zur Erledigung eines von A.________ eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahrens zu sistieren. 
Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. Dem Sistierungsantrag ist nicht stattzugeben, da sich das Bundesgericht wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 3 und 4) nicht zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen zu äussern hat. Der von dieser angekündigte Schiedsgerichtsentscheid hat keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. 
 
3.   
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Fälschung von Ausweisen mangels eines hinreichenden Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. 
Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die beschuldigte Person ist daher grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteile 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2; 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4; je mit Hinweisen). 
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, es hätte gerichtlich festgestellt werden müssen, dass der "Danziger Ausweis" nicht unter den Straftatbestand von Art. 252 StGB fällt. 
 
4.   
Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet ausschliesslich die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg handle widersprüchlich, weil sie Herrn A.________ wegen der "Danziger Ausweise" vom Bezirksgericht Rheinfelden verurteilen lasse (vgl. Beschwerde S. 2), kann daher nicht eingetreten werden. Eine allfällige Strafbarkeit von Herrn A.________ bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde gegen die Verurteilung einer Drittperson legitimiert. 
Ebenfalls nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, wenn sie die Einstellung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Bayern/Coburg gegen Herrn A.________ wegen des Vorwurfs, die "Danziger Ausweise" seien eine Fälschung von bundesdeutschen Ausweisen, verlangt und Verfahrensmängel in diesem Verfahren (bspw. einen Verstoss gegen die Auflagen und Bedingung des BJ für die Auslieferung von Herrn A.________) rügt. Es mangelt insofern bereits an der Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld