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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_529/2018  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschränkung der Akteneinsicht (Einstellungsverfügung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. April 2018 (UH180094-O/U/HON). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte am 5. März 2018 ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren ein und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 400.- für zwei Tage Untersuchungshaft zu. 
Am 7. März 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft im selben Strafverfahren, dass dem Beschwerdeführer nur beschränkte Einsicht in eine von der Privatklägerin eingereichte Auflistung mit Firmen- und Kundendaten gewährt werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. April 2018 kostenfällig ab. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 9. April 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz behandle seine Rügen unvollständig und die ihm auferlegten Kosten seien unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern wiederholt lediglich seine von der Vorinstanz bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren verworfenen Einwendungen. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe seine Beschwerde unvollständig behandelt, zeigt er nicht auf, mit welchen Rügen diese sich nicht auseinandergesetzt haben soll. Er weicht mit seinen Rügen von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, inwieweit diese willkürlich sein sollten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG). Da auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, kann offenbleiben, ob die Beschränkung der Akteneinsicht nach Abschluss des eingestellten Strafverfahrens überhaupt noch besteht und der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch geltend machen kann. 
Die pauschale Behauptung, die vorinstanzliche Kostenauflage sei unverhältnismässig, ist ungeeignet eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz wegen offensichtlicher Unbegründetheit auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet, anschliessend aber eine gut vierseitige Begründung verfasst, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ob eine Kostenauflage am untersten Rand des Gebührenrahmens möglich gewesen wäre, erscheint nicht ausgeschlossen, hat das Bundesgericht jedoch nicht zu beurteilen, da eine Ermessensüberschreitung weder dargetan noch offensichtlich ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held