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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.26/2007 /ggs 
 
Urteil vom 4. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
- X.________, 
- Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler, 
 
gegen 
 
Türkisch-kultureller Verein, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, 
Einwohnergemeinde Wangen bei Olten, 
4612 Wangen bei Olten, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. Mai 2003 bewilligte die Bau- und Planungskommission der Gemeinde Wangen bei Olten ein nachträgliches Baugesuch des türkisch-kulturellen Vereins Wangen bei Olten zur Nutzungsänderung der Liegenschaften Industriestrasse 2 und 4 (Parzelle Nr. 949). Sie bezeichnete die Nutzung als Vereinslokal (Aufenthalts-, Ess-, Spiel-, Büro- und Gebetsräume) in den Gebäuden, die in der Gewerbezone 1 (G1) liegen, als zonenkonform. Am 16. Oktober 2003 erteilte die Bau- und Planungskommission eine Bewilligung für Fahnenmasten und Hausbeschriftung, und am 19. Januar 2005 bewilligte die Kommission dem Verein den Einbau von vier kleineren Zimmern im Dachgeschoss des Gebäudes Industriestrasse 2. 
B. 
Am 10. Januar 2005 reichte der türkisch-kulturelle Verein ein Gesuch für den Bau eines symbolischen Minaretts von 5 bzw. 6 m Höhe auf dem Liftaufbau des Dachs des Gebäudes Industriestrasse 2 ein. Das Minarett soll aus einem runden Turm mit kreiskegelförmigem Dach und interner Treppe für Unterhaltsarbeiten bestehen. Einen ersten ablehnenden Bauentscheid der kommunalen Bau- und Planungskommission hob das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn am 7. Juni 2005 auf, weil kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei. 
 
Am 7. Februar 2006 verweigerte die kommunale Bau- und Planungskommission nach Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens die Bewilligung für das Minarett erneut. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des türkisch-kulturellen Vereins hiess das kantonale Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 12. Juli 2006 gut. Es erteilte die Baubewilligung für die Errichtung des Minaretts im Rohbau; für die farbliche Gestaltung, die Beschriftung des Turmkranzes und die Beleuchtung des Dachs sei nach Erstellung des Rohbaus ein ergänzendes Baugesuch einzureichen. Weiter entschied es, dass das Minarett nur zu Unterhaltszwecken begangen werden dürfe und Gebetsrufe sowie eine künstliche Beschallung ab diesem verboten seien. Das Departement bejahte die Zonenkonformität des Minaretts als äusseres Symbol für die bereits früher bewilligte Nutzung von Gebetsräumen mit einer Fläche von insgesamt 220 m2, zumal die Zonenbestimmungen sogar "mässig störende Dienstleistungsbetriebe" ausdrücklich zuliessen. Sollten die Räume intensiver genutzt werden als bereits bewilligt, könne die Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch verlangen. Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe stünden einer Baubewilligung für die Dachaufbaute nicht entgegen. 
Gegen diesen Departementsentscheid gelangten unter anderem die Anwohner X.________ und Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie sind Eigentümer des an die Parzelle Nr. 949 angrenzenden Grundstücks Nr. 1158, das in der Wohnzone W3 liegt, und hatten bereits bei der kommunalen Bau- und Planungskommission gegen das Minarett Einsprache erhoben. 
 
Mit Urteil vom 23. November 2006 wies das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden von X.________ und Y.________ ab. Ihre Anträge zum Verfahren wies das Verwaltungsgericht im selben Entscheid im Wesentlichen ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, die Zonenkonformität der Gebetsräume sei nicht mehr zu prüfen, da diese bereits rechtskräftig bewilligt seien. Es liege keine Nutzungsänderung vor, da die Nutzung der Gebetsräume durch den Bau des bloss symbolischen Minaretts nicht verändert werde. Das Minarett selbst bezeichnete das Verwaltungsgericht in der Gewerbezone G1 als zonenkonform. Daran ändere nichts, dass die Gewerbezone von Wohnzonen umgeben sei, da vom Minarett aus keine Lärmemissionen in die Wohnzonen verbreitet würden. Die Parkplatzvorschriften, Bestimmungen über Gebäudehöhen und das Eingliederungsgebot (Ästhetikvorschriften) würden nicht verletzt. Das Baugesuch für den Turm könne somit baurechtlich bewilligt werden. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Januar 2007 beantragen X.________ und Y.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2006 und die darin enthaltenen verfahrensrechtlichen Beschlüsse seien teilweise aufzuheben. Sie rügen die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Konkret beanstandet werden in der Beschwerde drei Beschlüsse, mit welchen das Verwaltungsgericht die Verschiebung der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung und einen Beweisantrag zur religiösen Bedeutung des türkischen Kulturzentrums als Sakralbaute ablehnte sowie auf einen Antrag zur Untersuchung der Besucherfrequenzen nicht eintrat. 
D. 
Das Verwaltungsgericht und der türkisch-kulturelle Verein beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bau- und Justizdepartement und die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten verzichten auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer haben sich am 19. März 2007 zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts geäussert und an ihren Rügen festgehalten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach den Bestimmungen des OG zu beurteilen ist. 
2. 
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, soweit damit die Errichtung des Minaretts im Rohbau rechtskräftig bewilligt wird (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Umstand, dass über bestimmte Nebenfragen wie die äussere Gestaltung sowie Beschriftung und Beleuchtung des Turms noch nicht entschieden wurde, macht den angefochtenen Entscheid nicht zu einem Vor-oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, da diese noch offenen Gestaltungsfragen erst nach der Errichtung des Rohbaus in einem weiteren Baubewilligungsverfahren geprüft werden sollen (vgl. Entscheid des Bau- und Justizdepartements vom 12. Juli 2006). Eine Behandlung der gegen den hier angefochtenen Entscheid erhobenen Rügen erst nach Errichtung des Rohbaus und rechtskräftiger Regelung der weiteren Gestaltungsfragen erscheint nicht gerechtfertigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2006 ist somit einem Endentscheid gleichzustellen, gegen welchen die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 86 Abs. 1 OG grundsätzlich zulässig ist. 
2.2 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, welche soweit möglich zu belegen sind. Das Bundesgericht darf nicht von Amtes wegen einschreiten, wenn sich der angefochtene Hoheitsakt aus einem anderen Grund als jenem, den die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsschrift vortragen, als verfassungswidrig erweisen sollte (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde die Aufhebung der Teile des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2006, in welchen ihre kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen wurde und ihnen Kosten auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffern 3-5). Sie setzen sich aber in ihrer Eingabe mit den materiellen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Insbesondere verzichten sie auf Rügen betreffend die vom Verwaltungsgericht bejahte Zonenkonformität der umstrittenen Dachaufbaute sowie zur Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhen, den Lärmschutz usw. Stattdessen kritisieren sie ausführlich drei im angefochtenen Entscheid ebenfalls enthaltene verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und machen diesbezüglich die Verletzung der Art. 9 und 29 Abs. 2 BV geltend. Andere verfassungsmässige Rechte wie die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) rufen die Beschwerdeführer nicht an. 
 
Das Bundesgericht ist nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Rügen der Beschwerdeführer gebunden und kann somit die vom Verwaltungsgericht materiell behandelten baurechtlichen Fragen der Zonenkonformität, der Gebäudehöhe, des Lärmschutzes usw. nicht überprüfen. Indessen entspricht die Begründung der Verletzung der Art. 9 und 29 Abs. 2 BV in Bezug auf die drei in lit. C hiervor genannten Beschlüsse den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
2.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, soweit darin die drei erwähnten Beschlüsse beanstandet werden. Indessen kann der angefochtene Entscheid in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht behandelten materiellen baurechtlichen Fragen mangels hinreichender Rügen nicht überprüft werden (s. vorne E. 2.2). 
3. 
Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die Verhandlung vom 23. November 2006 zu verschieben, abgewiesen hat. Sie führen aus, sie hätten eine Eingabe der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten an das Verwaltungsgericht vom 13. November 2006 am 15. November 2006 und die dazu gehörenden Beilagen erst am Freitag, 17. November 2006, nach 10 Uhr, erhalten und somit weniger als einen Werktag zur Auswertung zahlreicher neuer Beweismittel zur Verfügung gehabt, da die Hauptverhandlung auf Montag, 20. November 2006, 10 Uhr, angesetzt gewesen sei. Sie rügen diesbezüglich eine willkürliche Anwendung von § 81 Abs. 2 der kantonalen Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 (ZPO) und die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
3.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). 
 
Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus der BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Soweit reine Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271). 
3.2 § 81 Abs. 1 ZPO, der kraft Verweisung in § 58 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 (VRG) auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist, bestimmt, dass der Richter einen Termin verschiebt, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des Gehörsanspruchs sowie das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von § 81 Abs. 1 ZPO, weil die Beschwerdeführer hinreichend Zeit gehabt hätten, die Eingabe der Einwohnergemeinde zu studieren und an der Verhandlung vom 20. November 2006 ihre Behauptungen vorzubringen. Im Laufe der Gerichtsverhandlung habe sich gezeigt, dass der Vertreter der Beschwerdeführer die Eingabe gelesen und ausgewertet hatte. Im Übrigen seien die Unterlagen der Einwohnergemeinde für die zu entscheidenden baurechtlichen Fragen nicht relevant gewesen. 
3.3 Die Beurteilung des Verschiebungsantrags durch das Verwaltungsgericht ist auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Weder § 81 Abs. 1 ZPO noch der Anspruch auf rechtliches Gehör verleihen den Parteien einen Anspruch auf Verschiebung einer bereits seit Längerem angesetzten Verhandlung, wenn nicht wirklich triftige Gründe vorliegen. Solche wichtige Gründe sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführer. Die Rügen der willkürlichen Anwendung von § 81 Abs. 1 ZPO und der Verweigerung des rechtliches Gehörs können somit nicht durchdringen. Auch erscheint der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Begründungspflicht missachtet, nicht gerechtfertigt. Aus den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich klar, dass das Verwaltungsgericht das Baugesuch lediglich unter baurechtlichen Gesichtspunkten prüfte, was die Beschwerdeführer nicht beanstanden. Es ist nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht ausführt, die Eingabe der Gemeinde vom 13. November 2006 habe auf diese Beurteilung keinen Einfluss gehabt. Eine weitere Begründung hierzu erscheint nicht nötig. 
3.4 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Aussage des Verwaltungsgerichts, die ihnen am 17. November 2006 zugestellten Beweismittel seien irrelevant, sei willkürlich. Sie laufe im Ergebnis darauf hinaus, die nachträgliche "Aufrüstung" der bestehenden Baute durch ein Minarett als nachbarrechtlich bedeutungslos zu werten. Das lasse den Entscheid des Verwaltungsgerichts im Ergebnis materiell als willkürlich erscheinen. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, ist nicht entscheidend (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführer machen im bundesgerichtlichen Verfahren wie erwähnt keine Verletzung von Bauvorschriften geltend, welche ihrem Schutz dienen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ihre Willkürrüge läuft somit auf die Anrufung des allgemeinen Willkürverbots hinaus, wie es in Art. 9 BV verankert ist. Dieser Artikel der Bundesverfassung vermittelt ihnen jedoch nach der Praxis des Bundesgerichts kein rechtlich geschütztes Interesse zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 88 OG (BGE 126 I 81). Auf ihre Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten. Zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung (BGE 131 I 386 E. 2.4 S. 390; 125 II 440 E. 1c S. 442, je mit Hinweisen). 
4. 
Die Beschwerdeführer kritisieren weiter die Ablehnung von zwei Beweisanträgen und rügen auch hier jeweils eine Gehörsverweigerung und zudem die willkürliche Missachtung von § 52 Abs. 2 VRG. 
4.1 Zunächst hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt, es sei ein religionswissenschaftliches Gutachten zur Bedeutung des umstrittenen Minaretts einzuholen. Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, mit dem Bau des Minaretts entstehe eine Moschee, was einer Nutzungsänderung des ursprünglich bewilligten Vereinszentrums gleichkomme. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ein Gutachten einzuholen ab, weil es über hinreichende Dokumentation verfüge und in der Lage sei, die baurechtlichen Fragen zu entscheiden. Die Räume seien, so das Verwaltungsgericht, in Betrieb und schon bisher - ohne Minarett - bestimmungsgemäss nutzbar. 
4.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (s. E. 3.1 hiervor) folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, 417 E. 7b S. 430; 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen). 
4.1.2 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht seinen Entscheid mit Blick auf die von ihm zu beurteilenden baurechtlichen Fragen aufgrund eines hinreichend erhobenen Sachverhalts und einer materiellen Prüfung der umstrittenen Fragen gefällt hat. Zusätzliche Abklärungen zur religiösen Bedeutung des umstrittenen Turms drängten sich aus seiner Sicht zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Minaretts nicht auf. Die Beschwerdeführer beanstanden diese antizipierte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu Unrecht als verfassungswidrig. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Entscheid des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht verfassungsmässig ist, d.h. ob die Bejahung der Zonenkonformität des Gemeinschaftszentrums trotz des Minarettaufbaus verfassungsmässige Rechte verletzt. Die Beschwerdeführer haben diese Frage, wie in E. 2.2 hiervor dargelegt, nicht zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht. Es muss daher offenbleiben, ob das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht verfassungskonform ist. 
4.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten verlangt, die Besucherfrequenzen der Anlage, auf der das Minarett errichtet werden solle, seien abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag als verspätet bezeichnet und sei darauf zu Unrecht nicht eingetreten. 
4.2.1 Aus der in E. 4.1.1 hiervor wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505; 115 Ia 97 E. 5b S. 100 f., mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich auf § 52 Abs. 2 VRG, wonach das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zulässig ist. 
4.2.2 Das Verwaltungsgericht weist in seiner Vernehmlassung zunächst darauf hin, dass der Gerichtspräsident das Beweisverfahren nach der Parteibefragung als geschlossen erklärt habe, nachdem er zuvor ausdrücklich gefragt habe, ob weitere Beweisanträge gestellt würden. Der Antrag um Ermittlung der Besucherfrequenzen sei zweifellos verspätet. Indessen sei er auch nicht erheblich, da es vor Verwaltungsgericht nur um den Dachaufbau gegangen sei. Sollte das Minarett wider Erwarten zu einer Attraktivitätssteigerung, mithin zu massiv höheren Besucherfrequenzen der bereits bewilligten Gebetsräume führen, so wäre es Sache der kommunalen Baubehörde, erneut zu prüfen, ob die vorhandenen Parkplätze genügen. Die Beschwerdeführer sind mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und halten diese Begründung des Verwaltungsgerichts als mit § 9 der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV) nicht vereinbar. 
 
Auch in diesem Punkt werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht lediglich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei der Sachverhaltsabklärung vor. Das kritisierte Nichteintreten des Verwaltungsgerichts auf den Beweisantrag zur Besucherfrequenz ist jedoch mit der Bundesverfassung vereinbar. Die Beschwerdeführer verzichten darauf, die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, den das Verwaltungsgericht ohne Verfassungsverletzung festgestellt hat, in materieller Hinsicht anzufechten. Das Bundesgericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Minarettaufbau führe zu keiner erheblichen Attraktivitätssteigerung des Gemeinschaftszentrums, verfassungsmässig ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf den Beweisantrag zu den Besucherfrequenzen als unbegründet. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben dem türkisch-kulturellen Verein für das bundesgerichtliche Verfahren zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben dem türkisch-kulturellen Verein eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: