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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_201/2007 /blb 
 
Urteil vom 4. Juli 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Im März 2006 betrieb das Obergericht des Kantons Zürich X.________ für eine Forderung von Fr. 2'708.-- nebst Kosten (Betreibung Nr. xxxx). Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens wurde X.________ zum Pfändungsvollzug auf den 18. Mai 2006 vorgeladen. Die Pfändung konnte jedoch nicht vollzogen werden, da der Schuldner die Auskunft verweigerte. 
Nachdem das Fortsetzungsbegehren am 22. Mai 2006 zurückgezogen worden war, wurde das Gesuch am 15. August 2006 beim Betreibungsamt erneut gestellt. Die auf den 4. September 2006 anberaumte Pfändung konnte wiederum nicht durchgeführt werden. Der Betreibungsbeamte musste die Einvernahme wegen Auskunftsverweigerung abbrechen. Das Amt forderte X.________ aber mit Verfügung vom 8. Januar (recte wohl: September) 2006 auf, bis spätestens 11. September 2006 dem Amt die Lohnabrechnungen des Ehepartners seit 1. Januar 2006, den Mietvertrag inkl. Quittungen der letzten drei Monate sowie die Police der Krankenkasse inkl. Quittungen der letzten drei Monate zukommen zu lassen. 
A.b X.________ erhob mit Eingabe vom 5. September 2006 beim Gerichtspräsidium Münchwilen als unterer Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen die Amtsführung und die Massnahmen des Betreibungsamtes Münchwilen beim Pfändungsvollzug. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 wurde die Beschwerde gegen die Amtsführung und die Massnahmen des Betreibungsamtes Münchwilen sowie gegen die Verfügung vom 8. Januar 2006 bzw. 4. September 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
Der Weiterzug an das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 13. April 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
B. 
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 hat X.________ die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, und es sei festzustellen, dass wegen Parteilichkeit der Thurgauer Justiz das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Sodann sei dem Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender eine angemessene Entschädigung für alle Verfahren zuzusprechen. 
Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, zumal diese Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden können. Sie sind unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_16/2007 vom 11. April 2007, E. 1). 
1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Tatbeständliche Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
2. 
Auf das selbständige Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 3 kann nicht eingetreten werden, weil Feststellungsbegehren unzulässig sind, wenn Gestaltungsurteile möglich sind und weil nicht die gesamte "Thurgauer Justiz" abgelehnt werden kann, sondern sich Ablehnungsgründe stets gegen konkrete Amtspersonen zu richten haben. 
3. 
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Einwand, das Urteil sei schon deswegen aufzuheben, weil das Obergericht sich nicht als obere Aufsichtsbehörde, sondern nur als kantonale Aufsichtsbehörde bezeichne. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Mangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht die Vorakten nicht beigezogen habe. Dass die Akten des Betreibungsverfahrens xxxx nicht vollständig seien, behauptet und belegt er nicht. Insofern ist davon auszugehen, dass die Vorakten des Verfahrens xxxx sowohl des Betreibungsamtes, als auch des Bezirksgerichts Münchwilen und des Obergerichts beiliegen. Er meint wohl Akten aus früheren Verfahren. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts (S. 5) fand die letzte Amtshandlung dem Beschwerdeführer gegenüber im Jahre 2001 statt. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht begründet als willkürlich gerügt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern es willkürlich sein könnte, "Vorakten" aus dem Jahre 2001 zur Bestimmung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von heute nicht beizuziehen. Der Beschwerdeführer meint, das Betreibungsamt sei im Besitze seiner Jahresabschlüsse und aller Informationen, welche für die Bestimmung des Existenzminimums nötig seien. Er legt indessen nicht dar, in welchen Verfahren diese Akten erhoben worden sind. Selbst wenn dies zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er die Jahresabschlüsse und die weiteren nötigen Informationen nicht selber in das vorliegende Verfahren einbringen konnte. Der wiederholt erhobene Vorwurf der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geht fehl, denn trotz des darin verankerten Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet (BGE 123 III 328). 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt den Satz des Obergerichts im Zusammenhang mit der Kostenerwägung, wonach die Beschwerde an der Grenze zur Mutwilligkeit liege, als willkürlich. Er legt indessen nicht dar, inwiefern er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Korrektur dieser Auffassung hat, wurde er doch deswegen nicht zu Kosten verurteilt. Soweit er eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser strafrechtliche Grundsatz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht gilt. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer hält das Obergericht für parteiisch und sieht das Willkürverbot und seinen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sich ergebenden Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt. Sinngemäss rügt er auch eine Verletzung von Art. 30 BV. Das Obergericht hat indessen lediglich von Amtes wegen die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass diese unbegründet sind. Der Umstand allein, dass das Obergericht die Auffassung des Beschwerdeführers zu den verschiedenen Vorwürfen nicht teilt, belegt nicht seine Parteilichkeit. Der Beschwerdeführer stösst sich insbesondere daran, dass die Vorinstanz den Bericht von F.________ vom 18. Mai 2006 nicht von Amtes wegen beigezogen hat. Inwiefern das Obergericht dadurch Bundesrecht verletzt haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. In diesem Kurzbericht hat der Gefreite des Polizeipostens S.________ festgestellt, dass zwischen den Mitarbeitern des Betreibungsamtes und dem Beschwerdeführer offensichtlich unterschiedliche Meinungen über das weitere Vorgehen bestanden hätten, sich aber nach Auffassung sämtlicher Beteiligter nichts Strafrechtliches zugetragen habe und daher auch keine polizeilichen Massnahmen angebracht gewesen seien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Dokument für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung sein könnte. Weiter hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die ihr selber zur Verfügung stehenden Unterlagen, einschliesslich das Pfändungsprotokoll von G.________ vom 18. Mai 2006 zur Stellungnahme zugestellt, was keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Insgesamt belegt der Beschwerdeführer die Befangenheit des Obergerichts nicht. 
6.2 Der Inhalt dieses Berichts, der den erfolglosen Vollzugsversuch der Pfändung vom 18. Mai 2006 schildert, und die angebliche Befangenheit, Unzuständigkeit und Ungeeignetheit der Sachbearbeiterin belegen soll, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sind doch die Fristen zur Anfechtung damaliger Vorgänge und allenfalls damals erlassener Verfügungen längst abgelaufen. Insbesondere ist wegen Fristablaufs nicht zu prüfen, ob die Sachbearbeiterin G.________ für den Pfändungsvollzug geeignet, zuständig und unbefangen gewesen sei. Zudem war jener Vollzugsversuch vom 18. Mai 2006 - wie ausgeführt - erfolglos und musste später durch den Betreibungsbeamten am 4. September 2006 wiederholt werden. 
6.3 Der Beschwerdeführer verlangt auch den Ausstand des Betreibungsbeamten H.________ gestützt auf Art. 10 Ziff. 4 SchKG. Er begründet die Befangenheit des Betreibungsbeamten vorab damit, dass er die angeblich unbedarfte und unzuständige G.________ eingesetzt habe. Diese hat der Betreibungsbeamte indessen generell als Mitarbeiterin eingestellt und nicht nur dem Beschwerdeführer gegenüber eingesetzt, so dass damit keine Befangenheit des Betreibungsbeamten dem Beschwerdeführer gegenüber begründet werden kann. Die übrigen Überlegungen des Beschwerdeführers zu den möglichen Motiven des Betreibungsbeamten für seine im Vergleich zu dessen Vorgänger angeblich härtere Amtsführung (er lasse sich nicht sagen, was er zu tun habe und er wolle gegenüber seinem Vorgänger eine eigene kompetentere Prägung einführen) sind ebenso wenig geeignet, seine Befangenheit zu belegen, macht der Beschwerdeführer doch nicht geltend, dass der Betreibungsbeamte diese neue Linie nur ihm gegenüber anwende. 
7. 
Der Beschwerdeführer beklagt sich schliesslich darüber, dass er die monatlichen Lohnabrechnungen seiner Ehefrau beizubringen habe. 
Das Obergericht hat dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einerseits den Nachweis, dass seine Ehefrau nicht mit ihm im selben Haushalt wohne, nicht erbracht und andererseits habe der Güterstand keinerlei Einfluss auf die Pflicht zum gemeinsamen Unterhalt der Familie nach Art. 163 ZGB. Mit Blick auf die Vereinbarung der Ehegatten, wonach der Beschwerdeführer die Kosten beider Haushalte trage, sei die genaue Abklärung des Einkommens der Ehefrau unentbehrlich. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, das Vereinbarungskonstrukt diene einzig dazu, die Gläubiger des Beschwerdeführers ins Leere laufen zu lassen, indem - trotz Einkommens der Ehefrau und damit verbunden deren Pflicht zur Leistung von Unterhalt in Geld - der gesamte Familienunterhalt aus dem Verdienst des Beschwerdeführers bestritten werde, während das Einkommen der Ehefrau für Bedürfnisse auch des Beschwerdeführers verwendet werde, die über das Existenzminimum hinausgingen. Deshalb habe das Betreibungsamt zu Recht darauf bestanden, dass Lohnausweise der Ehefrau beizubringen seien. 
Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Überlegungen lediglich ein, er müsse gestützt auf den vor der Eheschliessung vereinbarten Gütertrennungsvertrag das Vermögen seiner Gattin vollumfänglich respektieren. Er habe auch ihren Entscheid auf eine eigene Wohnung und insbesondere den uneingeschränkten Schutz ihrer Korrespondenz zu respektieren. Die Lohnabrechnung stelle ein Element der persönlichen Korrespondenz dar. Das Obergericht verlange von ihm das Unmögliche, weshalb seine verfassungsmässigen Rechte verletzt seien. 
Mit dieser Rüge vermag er keine Verfassungswidrigkeit, insbesondere keine Willkür, aber auch keine Verletzung von Art. 93 SchKG zu belegen. Wie es sich verhielte, wenn seine Ehefrau getrennt von ihm lebte und selber für ihren Unterhalt aufkäme, kann dahingestellt bleiben. Wenn er aber vollumfänglich für den Unterhalt seiner Ehefrau aufkommen und diesen in seinem Existenzminimum berücksichtigt haben will, verstösst es gegen keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers und auch keine Bestimmungen des SchKG, wenn sich das Betreibungsamt nach dem Einkommen seiner Ehefrau erkundigt um zu prüfen, ob der Beitrag an die Ehefrau zur Gewährleistung ihres Existenzminimums erforderlich ist. 
8. 
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat jedoch nur für den Fall, dass die Beschwerdeschrift mangels hinreichender Begründung zur Nachbesserung zurückgeschickt werden sollte, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt; da die Ausarbeitung der Eingabe zehn Tage in Anspruch genommen habe, ersucht er um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Sollte diesen Vorbringen sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrunde liegen, so müsste es abgewiesen werden, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, und dem Betreibungsamt Münchwilen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: