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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_356/2007/bnm 
 
Urteil vom 4. Juli 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ AG in Liq., 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Einsicht in die Akten ihrer nichtig erklärten und daher im Betreibungsregister zu löschenden Betreibung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, zu Recht sei die untere Aufsichtsbehörde auf die erst am 16. Dezember 2006 und damit nach dem am 11. Dezember 2006 erfolgten Ablauf der Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, dieser stehe die Einsicht in die Akten der unteren Aufsichtsbehörde offen, die Nichtigerklärung ihrer Betreibung hätte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen den (ihren Rekurs abweisenden) obergerichtlichen Beschluss vom 15. Dezember 2006 anfechten können, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den obergerichtlichen Beschluss vom 15. Dezember 2006 anficht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 8. Juni 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: