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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_470/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
H.________, 
Beschwerdegegner, 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,  
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 8. Mai 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Juni 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen aufhob und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an diese zurückwies, 
dass unter Berücksichtigung der angeordneten weiteren Abklärungen die Rückweisung nicht nur der Umsetzung des oberinstanzlich Entschiedenen dient, 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, 
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass für Behörden, die durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen sind, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Abs. 1 lit. a zu bejahen ist, da sie ihren eigenen Entscheid mangels formeller Beschwer nicht anfechten können und er daher rechtskräftig werden könnte, ohne dass sie je Gelegenheit hatten, ihn dem Bundesgericht zu unterbreiten, 
dass dies auch für Behörden gilt, die auf einen Rückweisungsentscheid hin nicht selber verfügen müssen, wenn sie in der interessierenden Sache zwar beim Bundesgericht beschwerdeberechtigt sind, nicht jedoch bei der dem Bundesgericht vorgelagerten Instanz, 
dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) indessen berechtigt ist, gegen die nach der Rückweisung zu erlassende Verfügung der IV-Stelle vor dem kantonalem Versicherungsgericht Beschwerde zu erheben und anschliessend an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG; Art. 89 IVV in Verbindung mit Art. 201 AHVV sowie Art. 89ter Abs. 2 IVV; zum Ganzen: Urteile 8C_1053/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1.1 in fine und 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.5 ff.), 
dass demnach der angefochtene Zwischenentscheid für das BSV keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, womit ein Eintreten gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgeschlossen ist, 
dass überdies die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der nämlichen Bestimmung weder behauptet noch erkennbar sind, 
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger                     Grünvogel