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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.713/2004 /zga 
 
Urteil vom 4. August 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X. und Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Habegger, Walder Wyss & Partner, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Keiser, Hess & Ettlin Advokatur und Notariat, 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, 
Postfach 1260, 6061 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Art. 5, 8, 9, 26 und 30 BV (Baubewilligung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 28. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 3. Februar 2003 ersuchten X. und Y.________, Eigentümer einer Stockwerkeinheit an der A.________strasse in Z.________, die Einwohnergemeinde um eine Baubewilligung für die Erweiterung der bestehenden Dachlukarne von 1.25 m Breite auf eine Gesamtbreite von 6.25 m. In ihrem separaten Schreiben zum Baugesuch führten sie aus, die 4½-Zimmerwohnung im Jahre 1988 als Ferienwohnung gekauft zu haben. Seit fünf Jahren hätten sie nun ihren festen Wohnsitz nach Z.________ verlegt. In Anbetracht der vermehrten Nutzung und des grösseren Raumbedarfs hätten sie in Erwägung gezogen, die kleinen Schlafzimmer durch Erweiterung der bestehenden Dachlukarne des WC auf ein gesetzmässiges Raummass zu vergrössern. Die normale Raumhöhe von 2.30 m werde nur auf knapp 40% der darunter liegenden Vollgeschossfläche erreicht. Mit dem geplanten Umbau würde die vom Gesetz vorgeschriebene lichte Höhe von mindestens 2.30 m über der halben Bodenfläche erfüllt. Damit könnte die bisherige unzweckmässige Lösung, welche vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt sei und die Nutzung als Schlafraum stark beeinträchtige, vermieden werden. 
 
Mit Entscheid vom 5. März 2003 wies der Einwohnergemeinderat Z.________ die baupolizeiliche Bewilligung für die Verbreiterung der Dachlukarne und das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es liege kein Härtefall vor und die Argumente der Bauherrschaft könnten in einer Vielzahl von Fällen vorgebracht werden, weshalb von der bisherigen Praxis und von Art. 96 des Baureglements (in der Fassung vom 22. Februar 1994) nicht abgewichen werden könne. 
B. 
Gegen den Entscheid des Einwohnergemeinderats erhoben X. und Y.________ Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Obwalden und beantragten, die anbegehrte Ausnahme- und Baubewilligung sei zu gewähren. Mit Beschluss vom 26. August 2003 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab. 
 
Die von X. und Y.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 ab und bestätigte den Beschluss des Regierungsrats vom 26. August 2003. 
C. 
Hiergegen führen X. und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellen die Beschwerdeführer den Antrag, es seien bei einer allfälligen Gutheissungsmöglichkeit der Beschwerde bereits aufgrund von Beschwerdegründen formeller Natur auch die Beschwerdegründe materieller Natur zu prüfen. 
 
Die Einwohnergemeinde Z.________ und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich in einem zweiten Schriftenwechsel zur Streitsache zu äussern. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 OG). Als Eigentümer der streitbetroffenen Stockwerkeinheit an der A.________strasse in Z.________ sind die Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Baubewilligung für die Erweiterung der Dachlukarne in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG) und befugt, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten. 
1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). 
2. 
Die Beschwerdeführer machen eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer zu behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1 S. 389; 118 Ia 17 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen). 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Dazu gehört unter anderem das Recht, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a S. 55; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1P.401/2003 vom 21. April 2004, E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N. 42). 
2.2 Das Verwaltungsgericht erwog, im Gegensatz zu Art. 37 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG) sowie Art. 96 Abs. 1 des vorliegend unbestrittenermassen zur Anwendung gelangenden Baureglements der Einwohnergemeinde Z.________ in der Fassung vom 22. Februar 1994 (aBauR) stelle Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR eine Nutzungsvorschrift dar, so dass gestützt darauf eine Bewilligung für zu breite Dachlukarnen generell verweigert werden könne. Eine konkrete und individuelle Beurteilung des Gebäudes hinsichtlich seiner Erscheinungsweise für sich allein betrachtet und in Abhängigkeit zur baulichen und landschaftlichen Umgebung entfalle daher. Es sei deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang keinen Augenschein vorgenommen hätten. Aus den nämlichen Gründen verzichtete auch das Verwaltungsgericht auf die Durchführung des beantragten Augenscheins. 
Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung lässt Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR keinen Raum für eine individuelle Betrachtungsweise der Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt ihrer Eingliederung in die Umgebung (vgl. dazu E. 5.3.4 hiernach). Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehalten, sich durch einen Augenschein ein Bild über die Auswirkungen der geplanten Dachlukarne auf das Gebäude selbst und seine Umgebung zu machen. Ebenso wenig bestand dazu Anlass im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben seien. Soweit es für die Beurteilung dieser Rechtsfrage vorgängig Feststellungen tatsächlicher Natur bedurfte, gehen diese mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. So lassen sich den Baugesuchsunterlagen insbesondere die Art, die Zweckbestimmung und der Erstellungszeitpunkt des Gebäudes bzw. der fraglichen Stockwerkeinheit sowie die Gründe der Beschwerdeführer für das Bauvorhaben entnehmen. Inwiefern durch einen Augenschein weitere entscheidrelevante Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass weder das Verwaltungsgericht noch seine Vorinstanzen einen Augenschein vorgenommen haben. 
2.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht - wie zuvor schon dem Regierungsrat - vor, die Stellungnahme des Einwohnergemeinderats zu der von ihnen eingelegten Fotodokumentation bar jeglicher kritischer Reflexion und ohne jegliche eigenständige Sachverhaltsabklärungen übernommen und ihrem Beweisantrag auf Edition verschiedener Baubewilligungsakten zu Unrecht nicht entsprochen zu haben. Damit habe das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch in dieser Hinsicht verletzt. 
 
Die Beschwerdeführer wollten mit der Fotodokumentation und den zur Edition anbegehrten Baubewilligungsakten beweisen, dass die Baubehörde in einer Vielzahl von Fällen Dachaufbauten und Dacheinschnitte bewilligt habe, die das Mass von einem Drittel der Fassadenlänge überschreiten würden. Das Verwaltungsgericht hielt dazu in grundsätzlicher Hinsicht fest, die vom Einwohnergemeinderat getroffene Unterscheidung in Dachaufbauten und Giebelfassaden sei sachgerecht. Damit brauche auch nicht geprüft zu werden, ob frühere Bewilligungen gestützt auf eine andere Auslegung zu Unrecht erteilt worden seien. Selbst bei einer verfassungswidrigen Praxis könnten die Beschwerdeführer jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Baubewilligungsbehörde klar habe erkennen lassen, inskünftig im Sinne der erlassenen Weisungen vom 17. Dezember 2003 vorzugehen. Dabei liess es das Verwaltungsgericht jedoch nicht bei diesen Ausführungen bewenden, sondern nahm zusätzlich zu jedem der von den Beschwerdeführern genannten Objekte Stellung (vgl. E. 6c des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht weiter auseinander. Sie beschränken sich vielmehr darauf, dem Verwaltungsgericht vorzuhalten, die Angaben der Behörde ungeprüft übernommen zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass ein Teil der Bewilligungen schon über 30 Jahre zurückläge. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug der Baubewilligungsakten betreffend der fraglichen Objekte zu neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind einige Objekte mit dem vorliegenden Bauvorhaben allein schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie nicht eine Dachlukarne, sondern eine Giebelfassade aufweisen (vgl. dazu E. 6.2 hiernach). Sodann sind Sachverhaltsabklärungen nur insoweit zu treffen, als Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts bestehen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 8 zu Art. 18 VRPG). Gründe, welche die Angaben des Einwohnergemeinderats zum Baujahr der einzelnen Gebäude und Zeitpunkt der bewilligten Dachaufbauten in Zweifel zu ziehen vermöchten, liegen keine vor und werden auch von den Beschwerdeführern nicht weiter aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht durfte demnach von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen absehen, ohne dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sind demnach selbst dann unbehelflich, wenn auf sie eingetreten werden könnte. 
2.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken die Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid auf die vom Einwohnergemeinderat am 17. Dezember 2003 erlassenen allgemeinen Weisungen abgestellt habe, ohne sie ihnen vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet zu haben. 
 
Auf die einen breiten Raum einnehmenden Äusserungen zur Frage, ob das Verwaltungsgericht die von der Einwohnergemeinde eingelegten Weisungen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt hat bzw. diese von ihm in Empfang genommen wurden, oder ob er bereits auf anderem Weg davon Kenntnis erhalten hatte, braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. Auch wenn das Verwaltungsgericht auf diese Weisungen Bezug genommen hat, zeigt sich bei einer Gesamtbetrachtung seiner Erwägungen, dass sie für seinen Entscheid nicht massgebend waren (vgl. dazu E. 8.2 hiernach). Bildeten die Weisungen nicht entscheidrelevante Grundlage des angefochtenen Entscheids, liegt in dieser Hinsicht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314 f.; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 11 zu Art. 69 Abs. 3 VRPG). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer machen sodann am Schluss ihrer Beschwerdeeingabe als weitere verfahrensrechtliche Rüge eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV geltend, weil sie nie auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet hätten. Soweit das Verwaltungsgerichtsverfahren des Kantons Obwalden durch Verweis auf Art. 49 der Zivilprozessordnung Ausnahmen von der Öffentlichkeit vorsehe, lägen im vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe vor, welche vor Art. 30 Abs. 3 BV standhielten. 
3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Einen Anspruch auf öffentliche Urteilsberatung lässt sich daraus hingegen nicht ableiten (Hotz, St. Galler Kommentar, N. 19 zu Art. 30 Abs. 3 BV). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV steht zunächst den Prozessparteien, sodann aber auch dem Publikum und der Presse zu. Während sich die Parteiöffentlichkeit auf die Teilnahme der Parteien oder anderer Verfahrensbeteiligter am Verfahren bezieht, soll mit der Publikumsöffentlichkeit der Zugang der Allgemeinheit einschliesslich der Presse zu einem Verfahren gewährleistet sein (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 1 zu Art. 36 VRPG). Auf das Recht der Publikumsöffentlichkeit kann sich auch eine Prozesspartei berufen (vgl. BGE 121 I 306 E. 2b S. 310 f.). 
3.2.1 Dem geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführer auf öffentliche Gerichtsverhandlung ist nicht zu entnehmen, ob sie ihn auf die Partei- oder die Publikumsöffentlichkeit beziehen. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, da er sich so oder anders als unbegründet erweist: Aus Art. 8 ff. der Verordnung vom 9. März 1973 über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VVGV) ergibt sich, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren in der Regel schriftlich durchgeführt wird. Was die Urteilsberatung betrifft, verleiht Art. 30 Abs. 3 BV jedoch - wie erwähnt - weder der Allgemeinheit noch den Parteien einen Anspruch auf Anwesenheit. Unbehelflich wäre der Einwand der Beschwerdeführer auch, sofern sie beanstanden wollten, es sei keine mündliche Parteiverhandlung anberaumt worden. Eine solche kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien durchführen (Art. 11 Abs. 1 VVGV). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit einen Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gestellt haben. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht davon absehen, ohne dadurch den Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV zu verletzen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.584/1996 vom 11. Juli 1997, publ. in ZBl 99/1998, E. 5b S. 231; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., N. 10 zu Art. 37 VRPG). 
3.2.2 Was die öffentliche Urteilsverkündung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV betrifft, so wird damit sowohl durch das öffentliche Verlesen des Entscheiddispositivs mit der vollständigen oder gekürzten Urteilsbegründung als auch durch das Auflegen des schriftlich begründeten Urteils in der Gerichtskanzlei Genüge getan (vgl. BGE 119 Ia 411 E. 5 S. 420; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 5 zu Art. 37 VRPG). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht Art. 30 Abs. 3 BV verletzt haben soll. Sie machen insbesondere nicht geltend, dass es der Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sein soll, auf der Gerichtskanzlei Einsicht in das begründete Urteil zu nehmen. Auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf öffentliche Urteilsverkündung ist somit mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten (Art. 90 lit. b OG). 
4. 
Was die materiellen Rügen der Beschwerdeführer betrifft, erweisen sich ihre nachfolgenden Einwände zum vornherein als unbegründet bzw. nicht hinreichend substantiiert: 
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat habe ihnen vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit mehr eingeräumt, zu den Ausführungen des Einwohnergemeinderats vom 30. Mai 2003 Stellung zu nehmen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie hätten diese Ausführungen zu den einzelnen Objekten nicht in Frage gestellt, sei daher willkürlich und aktenwidrig. 
 
Lag bei den regierungsrätlichen Akten keine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Darlegungen des Einwohnergemeinderats über die einzelnen Objekte vor, so ist der daraus gezogene Schluss des Verwaltungsgerichts weder willkürlich noch aktenwidrig. Ob den Beschwerdeführern Gelegenheit hätte eingeräumt werden müssen, sich dazu zu äussern, betrifft weder die Frage willkürlicher noch aktenwidriger Tatsachenfeststellungen, sondern des rechtlichen Gehörs. Darauf berufen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Jedenfalls hätte die Rüge bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden müssen. Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführern unbenommen gewesen, nach Kenntnisnahme der ihnen am 2. Juni 2003 vom instruierenden Bau- und Umweltdepartement zugestellten Vernehmlassung des Einwohnergemeinderats entweder dem Regierungsrat dazu unaufgefordert eine Stellungnahme einzureichen oder ihn um Einräumung eines weiteren Schriftenwechsels zu ersuchen. 
4.2 Des Weiteren machen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Prüfung des Sachverhalts unterlassen, neben einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch eine Verletzung von Treu und Glauben und des Rechts auf Beweis geltend. Dabei berufen sie sich auf Art. 5, 8 und 9 BV
 
Die Beschwerdeführer setzen sich weder mit diesen Verfassungsbestimmungen auseinander noch zeigen sie auf, inwiefern diese durch die behauptete Unterlassung des Verwaltungsgerichts verletzt sein sollen. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5. 
Gemäss Art. 96 Abs. 1 aBauR sind Dächer so zu gestalten, dass in den Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Nach Abs. 3 müssen Dachaufbauten und -einschnitte dem Grundsatz von Abs. 1 entsprechen und dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Auslegung dieser Bestimmungen vor. 
5.1 Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe mit der vorgenommenen Auslegung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht nur die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen, sondern zudem anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unhaltbar sein soll, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 127 I 54 E. 2b S. 56). Das Bundesgericht prüft nur klar und einlässlich erhobene Rügen und wendet das Recht nicht von Amtes wegen an (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43). 
5.2 Das Verwaltungsgericht erwog, vorliegend gelange nicht in erster Linie die Generalklausel von Art. 96 Abs. 1 aBauR zur Anwendung, sondern Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR. Diese Bauvorschrift müsse bei Dachaufbauten und -einschnitten neben der Voraussetzung, dass solche dem Grundsatz von Abs. 1 entsprechen müssten, eingehalten werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handle es sich bei Art. 96 Abs. 3 aBauR nicht um eine reine Gestaltungsvorschrift; der zweite Satzteil dieser Bestimmung stelle vielmehr eine Nutzungsvorschrift dar, welche ein Planungsinstrument sei, auch wenn damit ebenfalls eine ästhetisch ansprechende Gestaltung der Bauten angestrebt werde. Gestützt darauf könne eine Bewilligung für zu breite Dachlukarnen generell verweigert werden, d.h. unabhängig einer konkreten und individuellen Beurteilung der Baute und seiner Auswirkungen auf die Umgebung. Da die von den Beschwerdeführern beabsichtige Erweiterung der Dachlukarne das nach Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR zulässige Mass unbestrittenermassen erheblich überschreitet und daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine ordentliche Baubewilligung ausser Betracht fiel, prüfte es anschliessend die Frage, ob von einer Ausnahmesituation auszugehen sei, die es rechtfertige, die genannte Bauvorschrift nicht zur Anwendung zu bringen. Dabei kam das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung zum Schluss, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. 
5.3 Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwände sind durchwegs unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann: 
5.3.1 Die Beschwerdeführer behaupten, das Verwaltungsgericht habe die Gewährung einer Ausnahmebewilligung mit der Begründung abgelehnt, dass nach Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR eine zu breite Dachlukarne generell verweigert werden dürfe. Diese Auffassung sei schon deshalb unsinnig und willkürlich, weil eine Ausnahmebewilligung per se mit einer Abweichung von einer Bauvorschrift verbunden sei. 
Wie die vorstehend angeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zeigen (vgl. E. 5.2 hiervor), hat es das Baugesuch keineswegs mit der von den Beschwerdeführern dargelegten Begründung abgelehnt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Baugesuch zunächst unter dem Gesichtspunkt von Art. 96 aBauR geprüft und alsdann auch untersucht, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben seien. Es ist daher nicht nachvollziehbar, worauf die Beschwerdeführer ihre Behauptung abstützen. 
5.3.2 Die Beschwerdeführer widersprechen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach Art. 96 Abs. 3 aBauR nicht als reine Gestaltungs-, sondern auch als Nutzungsvorschrift zu qualifizieren sei. Da die Beschwerdeführer dieser Frage jedoch selbst keine massgebliche Bedeutung beimessen und sie auch nicht dartun, inwiefern die Auslegung dieser Bestimmung durch das Verwaltungsgericht unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. 
5.3.3 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, der Schluss des Verwaltungsgerichts, wonach eine Bewilligung für zu breite Dachlukarnen generell und unabhängig einer konkreten und individuellen Beurteilung verweigert werden könne, sei auch deshalb verfassungswidrig, weil er an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch zu den richtigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung leide. 
 
Die Beschwerdeführer unterlassen es auch hier aufzuzeigen, inwiefern die von ihnen zitierten Aussagen des Verwaltungsgerichts an einem inneren Widerspruch zu seinen Schlussfolgerungen leiden soll. Dazu genügt es nicht, bloss die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiederzugeben und gestützt darauf auf eine widersprüchliche Argumentation zu schliessen. Zudem setzen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder mit Art. 96 aBauR auseinander, noch rufen sie eine konkrete Verfassungsbestimmung an, die ihrer Meinung nach verletzt sein soll. Auch auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5.3.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Art. 96 Abs. 1 aBauR bestehe eine positive Einordnungsvorschrift für sämtliche Dächer unabhängig davon, ob sie als Dachaufbauten im Sinne von Art. 96 Abs. 3 aBauR zu qualifizieren seien oder nicht. Der Begriff "Giebelfassade" existiere weder im kantonalen Baugesetz noch im Baureglement der Gemeinde Z.________ und er finde auch im allgemeinen Sprachgebrauch keine Verwendung. Da Giebelfassaden die Dachflächen genau so wie Dachaufbauten durchbrechen würden und dadurch dem Konzept der Beruhigung der Dachlandschaft entgegenstünden, sei die vom Einwohnergemeinderat stets praktizierte Unterscheidung sachlich nicht haltbar und deshalb willkürlich. 
 
Soweit die Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, dass Dachaufbauten gleich wie Giebelfassaden zu behandeln seien und die Baubehörde daher durch Abweisung ihres Baugesuches in Willkür verfallen sei, ist ihnen nicht zu folgen. Handelt es sich beim Bauvorhaben der Beschwerdeführer unbestrittenermassen um eine Dachaufbaute, ist ihr Ausmass über einen Drittel der Fassadenlänge nach dem klaren Wortlaut von Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR unzulässig. Dabei handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine sogenannte abstrakte Ästhetikvorschrift, so dass ihre Anwendung im konkreten Fall nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Verhältnismässigkeit zu prüfen ist (vgl. dazu Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. Auflage, Bern 1995, N. 5 zu Art. 9/10; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Auflage, Zürich 2003, Ziff. 13.6.1.1 S. 13-44). Ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 96 Abs. 3 aBauR bereits aus diesem Grund jedenfalls im Ergebnis nicht unhaltbar, kann die umstrittene Frage, ob der vorerwähnten Bestimmung auch die Funktion einer Nutzungsvorschrift zukommt, auch an dieser Stelle offen bleiben. 
6. 
Die Beschwerdeführer machen im Zusammenhang mit der vom Einwohnergemeinderat getroffenen und vom Verwaltungsgericht geschützten Unterscheidung zwischen Dachaufbauten und Giebelfassaden eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Sinne von Art. 8 BV geltend. 
6.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu behandeln. Nach der Rechtsprechung verletzt die rechtsanwendende Behörde die Rechtsgleichheit, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 129 I 1 E. 3 S. 3; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen). 
6.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Baubehörde in ihrer langjährigen Praxis ein Bauvorhaben unter den Begriff "Dachaufbaute" im Sinne von Art. 96 Abs. 3 aBauR subsumiert, wenn die Aufbaute die Hauptdachtrauflinie nicht durchbrach. Von der vorerwähnten Definition der Dachaufbaute will der Einwohnergemeinderat gemäss seiner Vernehmlassung an den Regierungsrat bis heute nicht abgewichen sein und geplante Dachlukarnen, die das in Art. 96 Abs. 3 zweiter Satz aBauR maximale Mass überschritten, nicht bewilligt haben. Die Beschwerdeführer erblicken die rechtsungleiche Behandlung denn auch nicht darin, als vielmehr im Umstand, dass die Behörde Aufbauten, welche die Hauptdachtrauflinie durchbrechen, als Giebelfassade bezeichnet und sie im Gegensatz zu den Dachaufbauten bewilligt habe. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. So betrifft der Vergleich der Beschwerdeführer zwei in tatsächlicher Hinsicht unterschiedliche Sachverhalte, d.h. Aufbauten, welche die Hauptdachtrauflinie unterbrechen und solche, bei denen dies nicht der Fall ist. Dieser Unterschied ist ein durchaus wesentliches und sachgerechtes Kriterium, um daran unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen. Die Argumente der Beschwerdeführer sind demnach nicht geeignet, eine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 BV zu begründen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Behörde in der Praxis bei Giebelbauten offenbar Abgrenzungsprobleme zu Dachaufbauten entstanden sind. Darauf könnten sich die Beschwerdeführer allenfalls dann berufen, wenn es sich auch bei ihrem Bauvorhaben um eine Giebelfassade handeln würde und zudem die Baubehörde in vergleichbaren Fällen jeweils praxisgemäss eine Bewilligung erteilt hätte und vorliegend keine Gründe für eine davon abweichende Beurteilung gegeben wären. Dass die hier zu beurteilende Dachlukarne diese Voraussetzungen erfüllt, behaupten die Beschwerdeführer zu Recht nicht. 
7. 
Die Beschwerdeführer tragen vor, die beiden zu Wohnzwecken benutzten Räume, über welche die erweiterte Dachlukarne erstellt werden soll, weise nicht die nach Art. 97 aBauR vorgeschriebene lichte Höhe von mindestens 2.30 m über der halben Bodenfläche auf. Durch die Verweigerung gesetzeskonformer Raumhöhen habe das Verwaltungsgericht ihr Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt sowie die auf Ausnahmebewilligungen anwendbare Vorschrift von Art. 112 Abs. 2 aBauR willkürlich angewandt. 
7.1 Dem Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 10 BV kommt gegenüber spezifischen Grundrechten nur subsidiäre Funktion zu. Er findet dort Anwendung, wo der angerufene Schutzbereich nicht ein spezifisches Grundrecht betrifft und es zudem um einen grundlegenden Aspekt menschlicher Existenz geht. Keinen Schutz gewährleistet das Grundrecht des Persönlichkeitsschutzes jedoch gegen Beschränkungen der eigenen Lebensgestaltung, bei denen es sich nicht um grundlegende Aspekte handelt (vgl. BGE 123 I 112 E. 4a S. 118; 122 I 153 E. 6b/bb S. 162 f.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 8 f.; Schweizer, St. Galler Kommentar, N. 7 zu Art. 10 BV). 
 
Die Beschwerdeführer setzen sich mit Art. 10 BV inhaltlich nicht auseinander und unterlassen es insbesondere darzutun, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundrechts gegeben sein sollen. Auf diesen Beschwerdepunkt ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Selbst im Eintretensfall wäre die Rüge abzuweisen, da keine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ersichtlich ist. 
7.2 Aus den nämlichen Gründen ist auch auf die gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie und des Willkürverbots nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, gestützt auf welche Überlegungen ihnen die Eigentumsgarantie unter Verletzung der gemäss Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR maximal zulässigen Breite von Dachaufbauten einen Rechtsanspruch auf Ausbau der im Jahre 1985 bewilligten beiden Schlafzimmer im Dachgeschoss verleihen soll. Allein mit der Berufung auf die in Art. 97 aBauR vorgeschriebene minimale Raumhöhe ist damit nicht genüge getan. Nicht anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführer Art. 112 Abs. 2 aBauR anrufen und geltend machen, mit der Bewilligung werde die gesetzeskonforme Raumhöhe im Sinne von Art. 97 aBauR hergestellt und damit die Baute der vom Gesetzgeber gewollten Lösung näher gebracht. Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, es dürfte vor dem Hintergrund des 1985 geltenden Baureglements vom 5. November 1974 falsch gewesen sein, damals die Bewilligung nicht mit der Auflage versehen zu haben, dass die abgeschrägten Zimmer nicht zu Wohnzwecken benutzt werden dürfen. Aus einer einmal unrechtmässig erteilten Baubewilligung könnten die Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch auf eine weitere Ausnahmebewilligung ableiten. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Argumentation in keiner Weise auseinander und zeigen insbesondere nicht auf, inwiefern sie im Ergebnis nachgerade unhaltbar sein soll. 
8. 
8.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, das Verwaltungsgericht habe sich bei seinem Entscheid auf die "allgemeinen Weisungen" des Einwohnergemeinderats vom 17. Dezember 2003 abgestützt. Damit habe es verschiedene Verfahrensvorschriften willkürlich angewandt, ihr rechtliches Gehör verletzt, eine offensichtliche Aktenwidrigkeit begangen und eine gegen Treu und Glauben verstossende Praxisänderung vorgenommen. 
8.2 Die verschiedenen Verfassungsrügen der Beschwerdeführer sind allein schon deshalb unbehelflich, weil die allgemeinen Weisungen entgegen ihrer Behauptung dem Verwaltungsgericht nicht als massgebliche Entscheidungsgrundlage dienten. So lehnte das Verwaltungsgericht das Baugesuch mit der Hauptbegründung ab, dass es der für Dachlukarnen geltenden Vorschrift (Art. 96 Abs. 3 zweiter Satz aBauR) widerspreche und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. Des Weiteren erkannte es, dass eine frühere verfassungswidrige Praxis nicht anzunehmen sei. Zu dieser Auffassung gelangte das Verwaltungsgericht gestützt auf sämtliche von den Beschwerdeführern vergleichsweise angeführten Objekte. Soweit es im Rahmen dieser Untersuchung feststellte, dass gewisse Dachaufbauten (B.________strasse 00 und 01) heute in Anwendung von Art. 96 Abs. 3 zweiter Satz aBauR bzw. Art. 42 Abs. 3 BauR als unzulässig qualifiziert würden, bezeichnete das Verwaltungsgericht dies als Einzelfälle, so dass daraus noch nicht auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis geschlossen werden könne. Schliesslich erwog das Verwaltungsgericht für den Fall einer früheren verfassungswidrigen Praxis, der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im Unrecht scheitere bereits an der Tatsache, dass die Baubewilligungsbehörde klar zu erkennen gegeben habe, inskünftig im Sinne der erlassenen Weisungen vorzugehen. Das Verwaltungsgericht hat sich demnach auf diese Weisungen nur im Rahmen eines Eventualstandpunktes abgestützt. 
8.3 Hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid aus den dargelegten Gründen nicht in erster Linie auf die allgemeinen Weisungen des Einwohnergemeinderats vom 17. Dezember 2003 abgestützt, sondern das Baugesuch mit einer davon losgelösten, eigenständigen Begründung abgelehnt, sind die von den Beschwerdeführern vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen durchwegs unbehelflich. Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
9. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben zudem die anwaltlich vertretene Einwohnergemeinde Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Einwohnergemeinde Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. August 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: