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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_31/2021  
 
 
Urteil vom 4. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2021 (60/2019/18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ersuchte die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen am 26. März 2019 bzw. 15. April 2019 um Erlass von ausstehenden Forderungen (Verfahrenskosten und Busse) im Betrag von Fr. 7'801.50. Das Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen wies das Gesuch am 7. Mai 2019 hinsichtlich dem Erlass der Verfahrenskosten (Fr. 6'601.50) ab und hielt fest, für den Erlass der Busse (Fr. 1'200.--) bestehe keine Rechtsgrundlage. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 20. August 2019 und das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 6. Juli 2021 ab.  
 
1.2. Mit Verfassungsbeschwerde vom 2. August 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG), wozu auch der Erlass von Verfahrenskosten gehört (vgl. Urteil 2D_23/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2). Der Beschwerdeführer hat deshalb zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. 
 
3.  
 
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit besteht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Obergericht hat den Erlass gestützt auf kantonales Recht beurteilt. Gemäss Art. 94 Abs. 3 Satz 1 des Justizgesetzes (des Kantons Schaffhausen) vom 9. November 2009 (JG/SH; SHR 173.200) kann das zuständige Departement der kostenpflichtigen Person die Bezahlung der auferlegten Kosten bei dauernder Mittellosigkeit ganz oder teilweise erlassen. Angesichts der "Kann"-Formulierung ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass ein Rechtsanspruch auf Erlass der Verfahrenskosten besteht. Demgemäss kann er alleine durch eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung von kantonalem Recht in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG; Urteile 2D_23/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2; 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, kann der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde immerhin diejenigen Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt keine Verfassungsverletzungen vor, die im Zusammenhang mit der "Star-Praxis" zu hören wären. Seine Begründung geht vielmehr dahin, dass er mittellos sei - was der Regierungsrat im Steuererlassverfahren selber festgestellt habe - und die Vorinstanzen eine zu tiefe Steuerbelastung bzw. eine zu kurze Reisezeit berücksichtigt hätten. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
4.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger