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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_619/2021  
 
 
Urteil vom 4. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zurzeit: Klinik E.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. B.________, 
 
Klinik E.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 27. Juli 2021 (F 2021 28). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Juli 2021 von Notfallpsychiater Dr. B.________ mit fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik E.________ eingewiesen, nachdem Nachbarn die Polizei avisiert hatten, weil die Beschwerdeführerin auf dem Balkon ihrer Wohnung Feuer gemacht hatte. 
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Am 27. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Klinik E.________ angehört. An dieser Verhandlung nahmen seitens der Klinik Assistenzarzt C.________ und als gerichtlicher Gutachter Dr. D.________ teil, der sein Gutachten nach der Anhörung mündlich erstattete. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und kurz begründet. 
 
Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin ein erstes Mal an das Bundesgericht gelangt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts erst mündlich eröffnet worden sei und sie gegen das schriftlich begründete Urteil werde Beschwerde erheben können. Das schriftlich begründete Urteil ist der Beschwerdeführerin am 3. August 2021 zugestellt worden. Sie hat gleichentags Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, von den Neuroleptika habe sie Hirnschläge erlitten. Es werde Totschlag verübt und sie werde vorzu ungerechtfertigt zwangseingewiesen. Ausserdem habe der einweisende Arzt nicht mir ihr gesprochen und der Klinikarzt sei ein Kontakt von bestimmten weiteren Personen. Im Übrigen schildert sie ihre Lebensgeschichte und erhebt Vorwürfe gegen ihre Familie. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Krankheit (chronische paranoide Schizophrenie), zur Selbst- und Fremdgefährdung und zur Notwendigkeit und zur Verhältnismässigkeit der Zurückbehaltung in der Klinik, die zur Behandlung geeignet sei. 
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg