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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_147/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde S tadt 
Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2022 (3H 21 57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1930) ist verwitwet und kinderlos. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Mai 2013 lebte er zunächst alleine in seiner Eigentumswohnung in Luzern, wobei seine Nichte B.________ sich um ihn kümmerte. Bereits in den Jahren 2015 und 2016 und wiederum seit Januar 2021 lebt A.________ mit C.________ (Ledigname: D.________) in der Eigentumswohnung, heute zusammen mit dessen Ehefrau, E.________. Den Kontakt zu seiner Nichte lehnt A.________ aktuell ab.  
 
A.b. Im Nachgang zu einer Gefährdungsmeldung von B.________ ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern (KESB) mit Entscheid vom 8. Juli 2016 für A.________ mit dessen Einverständnis eine Mitwirkungsbeistandschaft an. Alle Rechtshandlungen betreffend die Eigentumswohnung in Luzern sowie Bargeldbezüge und Überweisungen von einmalig mehr als Fr. 25'000.-- konnte A.________ daher nur noch mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig vornehmen. Mit Entscheid vom 18. September 2018 errichtete die KESB nach Eingang einer erneuten Gefährdungsmeldung von B.________ und erneut mit Zustimmung von A.________ zudem für die Bereiche Administration und Finanzen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, entzog A.________ das Zugriffsrecht auf seine Konten bei der Credit Suisse und reduzierte den Aufgabenbereich der Beistandsperson im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft auf Rechtshandlungen betreffend die Eigentumswohnung. Am 13. August 2019 schränkte die KESB aufgrund eines Hinweises der Beistandsperson sodann die Handlungsfähigkeit von A.________ betreffend den Abschluss von Verträgen, die den Betrag von Fr. 200.-- übersteigen, ein. A.________ erklärte wiederum, mit der Massnahme einverstanden zu sein.  
 
A.c. Nachdem er bereits am 16. Februar 2021 gegenüber der Beistandsperson die fristlose Kündigung der Beistandschaft erklärt hatte, beantragte A.________ am 11. März 2021 bei der KESB die Beendigung der Erwachsenenschutzmassnahmen. Am 13. Juli 2021 wies diese das Gesuch ab.  
 
B.  
Mit Urteil vom 11. Januar 2022 (eröffnet am 26. Januar 2022) wies das Kantonsgericht Luzern die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C. A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Februar 2022 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Luzern die Aufhebung des Urteils vom 11. Januar 2022 und der ihn betreffenden Erwachsenenschutzmassnahmen. Eventualiter sei die Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung aufzuheben, subeventualiter die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Darüber hinaus sei die Widerrechtlichkeit der Zustellung der Dispositive des Urteils vom 11. Januar 2022 und des Entscheids vom 13. Juli 2021 an B.________ festzustellen.  
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über die Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht ohne Streitwert entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteil 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 1; 5A_766 /2020 vom 11. Februar 2021 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2: 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Gemäss Art. 95 Bst. a und b BGG kann mit der Beschwerde in Zivilsachen die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Notwendig ist, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat dabei die angeblich verletzte Norm zu nennen und deren Inhalt bzw. die aus ihr fliessenden Ansprüche zu beschreiben. Sodann hat sie aufzuzeigen, weshalb im konkreten Fall dieses Recht bzw. der Anspruch verletzt worden sein soll, und zu erklären, inwiefern die richtige Anwendung der als verletzt gerügten Norm zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteile 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2; 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3; 5A_694/2016 vom 31. März 2017 E. 3).  
 
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch hier gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.  
Offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist der Sachverhalt festgestellt, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt lässt, auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht, die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn das Gericht ohne Beizug des notwendigen Sachwissens unabhängiger Experten entscheidet (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, womit die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht unterliegt (Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.1). 
Unter dem Titel "Kurzzusammenfassung des Sachverhalts" stellt der Beschwerdeführer die bisherigen Geschehnisse sowie den Gang des kantonalen Verfahrens aus seiner Sicht dar, ohne dem Kantonsgericht eine (offensichtlich) unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Soweit der Beschwerdeführer sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, bleiben seine Ausführungen daher unbeachtlich. 
 
3.  
 
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2021 um Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen (vgl. vorne Bst. A.c). Im Rahmen dieses Verfahrens hat die KESB bei Dr. med. F.________ ein verhaltensneurologisches Gutachten eingeholt. Bereits vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die KESB habe im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Begutachtung verschiedentlich seine verfassungsmässigen Rechte verletzt.  
Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren. Der Beschwerdeführer sei bei Auswahl und Ernennung des Gutachters nicht einbezogen worden und habe deswegen nicht Einwendungen gegen diesen erheben oder darauf hinweisen können, dass allenfalls auf sprachliche Barrieren - der Beschwerdeführer ist italienischer Muttersprache - Rücksicht zu nehmen sei. Anders als die Vorinstanz meine, habe es nicht ausgereicht, dass der Beschwerdeführer sich zu den Gutachtensfragen habe äussern können, zumal er zu diesen mangels der entsprechenden Kenntnisse über den Gutachter (Patientenstamm, berufliche und private Verflechtungen) und weil die fehlenden Fremdsprachenkenntnisse sich ohnehin erst im Gutachten ausgewirkt hätten, nicht habe substanziiert Stellung beziehen können. Entgegen ihrer diesbezüglichen Verpflichtung habe die KESB sodann nicht vorgängig geklärt, ob die Rahmenbedingungen der Begutachtung eingehalten würden, namentlich ob ein Interessenkonflikt bestehe, was mit Blick auf die Involvierung von C._________ und B.________ in das Erwachsenenschutzverfahren sehr wohl möglich gewesen sei. Zuletzt verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er Anspruch darauf habe, in seiner Muttersprache begutachtet zu werden. 
Unbestritten ist sodann, dass der Gutachter nicht über seine Pflichten sowie die Straffolgen eines falschen Gutachtens belehrt worden ist. Anders als das Kantonsgericht ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Folgen dieser Unterlassung könnten nicht offen bleiben, weil die Begutachtung für den Entscheid letztlich nicht ausschlaggebend sei. Tatsächlich sei das Gutachten sehr wohl entscheidend gewesen, was der Beschwerdeführer mit verschiedenen Hinweisen auf das Gutachten selbst und die Akten zu unterlegen versucht. Die Vorinstanz weiche zudem in fachlicher Hinsicht von den Feststellungen des Gutachtens ab, ohne hierfür einen Grund anzugeben. Letztlich blende sie das Gutachten aus und habe gestützt auf weitere Umstände entschieden. Gleichzeitig stelle das Kantonsgericht verschiedentlich dennoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf das Gutachten ab, weshalb dessen Verwertbarkeit ebenfalls zu klären gewesen wäre. 
 
3.2. Primär regelt das kantonale Verfahrensrecht, wie ein Gutachten angeordnet, durchgeführt und eröffnet wird (vgl. Art. 446 Abs. 2 sowie Art. 450f ZGB i.V.m. § 47 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 20. November 2000 des Kantons Luzern zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB/LU; SRL 200] und § 95 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 des Kantons Luzern über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL 40]; MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 23 zu Art. 446 ZGB). Die Würdigung des Gutachtens beschlägt sodann die Sachverhaltsfeststellung (vgl. vorne E. 2.3). Vor Bundesgericht kann in diesem Zusamenhang damit vorab die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (vgl. vorne E. 2.2 und 2.3). Entsprechende Rügen erhebt der Beschwerdeführer von vornherein allein im Zusammenhang mit der Anordnung des Gutachtens, nicht jedoch mit der Frage von dessen Verwertbarkeit und mit der Würdigung von dessen Ergebnissen. Soweit sich der Beschwerde überhaupt zulässige Rügen entnehmen lassen, sind diese sodann nicht hinreichend begründet (vgl. dazu vorne E. 2.2) : Der Beschwerdeführer geht nicht näher auf die als verletzt gerügten Verfassungsansprüche ein, nennt die einschlägigen Verfassungsbestimmungen nicht und führt nicht aus, inwiefern die richtige Anwendung der fraglichen Garantien sich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hätte. So legt er beispielsweise nicht dar, zu welchen Angaben es nicht gekommen wäre, wenn die Exploration in Italienisch erfolgt wäre. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Das Kantonsgericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in einem Abhängigkeitsverhältnis zu C._________, dem er hohe Geldbeträge habe zukommen lassen und dessen Einfluss insbesondere im Bereich der Gesundheit schädigend sei. Der Beschwerdeführer könne sich C._________ gegenüber nicht hinreichend abgrenzen oder sich einer Beeinflussung entziehen. Damit befinde er sich noch immer in einem Schwächezustand und bedürfe der Unterstützung, weshalb die bestehenden Massnahmen aufrecht zu erhalten seien.  
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, ein Schwächezustand nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der eine Massnahme rechtfertige, sei nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Sein Verhältnis zu C._________ wäre allenfalls problematisch, wenn der Beschwerdeführer sich in einer Zwangslage befinden würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal dem Wunsch des Beschwerdeführers, nicht allein zu sein, gemäss dem Gutachten kein Krankheitswert zukomme. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl in der Lage, sich ein Urteil darüber zu bilden, wen er begünstigen wolle, und habe stets nachvollziehbar begründet, weshalb die Zahlungen an C._________ erfolgten (Wunsch nach Verbleib in der Liegenschaft; Zahlungen für die physische Anwesenheit von C._________). Der Beschwerdeführer sei daher nicht schutzbedürftig. Ohnehin sei es ausgeschlossen, eine Person nur aufgrund eines nach landläufiger Auffassung unvernünftigen Umgangs mit Geld zu verbeiständen; das Erwachsenenschutzrecht diene weder dem Schutz der Erben noch des Gemeinwesens. 
 
4.2. Mit seinen Ausführungen, insbesondere aber dem Hinweis auf eine fehlende Zwangslage und darauf, er könne selbst beurteilen, wen er begünstigen wolle, widerspricht der Beschwerdeführer der Darstellung des Kantonsgerichts, wonach er sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu C._________ befinde und sich diesem gegenüber nicht genügend abzugrenzen vermöge. Dabei erhebt er abermals keine Rügen, die es dem Bundesgericht erlauben würden, von den entsprechenden Feststellungen des Kantonsgerichts abzuweichen (vgl. vorne E. 2.3). Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer angibt, entgegen der Vorinstanz habe mit C._________ ein Arbeits- und ein Untermietvertrag bestanden, die erst auf das Eingreifen der Beistandsperson hin aufgelöst worden seien. Es dürfe daher nicht von einem ungeregelten Verhältnis ausgegangen werden. Auf die Beschwerde ist damit auch insoweit nicht einzutreten. Ausgehend von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ist die Aufrechterhaltung der Erwachsenenschutzmassnahmen aber nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bestehenden Abhängigkeiten nicht in der Lage, seine (finanziellen) Angelegenheiten hinreichend zu besorgen und bedarf daher des Schutzes. Die Massnahme dient damit gerade nicht dazu, den Nachlass oder die Erben vor nach landläufiger Ansicht unvernünftigen Entscheiden des Beschwerdeführers zu schützen, wie dieser andeutet (vgl. dazu etwa Urteile 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4; 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht zuletzt um die Feststellung, die Zustellung der Dispositive der Entscheide der KESB sowie der Vorinstanz auch an B.________ sei rechtswidrig gewesen. Hierauf ist nicht einzutreten: 
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur (materiell-rechtlichen) Grundlage des von ihm ins Auge gefassten Feststellungsanspruchs. Der Beschwerde lässt sich hierzu einzig entnehmen, die Feststellung habe "im Sinne einer Genugtuung" zu erfolgen, da die Zustellung nicht rückgängig gemacht werden könne, was den einschlägigen Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Ebenso wenig äussert der Beschwerdeführer sich zu den Bestimmungen der Eröffnung der kantonalen Urteile und weshalb diese durch die Zustellung der Urteilsdispositive an die Nichte verletzt worden sein sollten. Dies wiegt umso schwerer, als hierbei das einschlägige kantonale Recht betroffen (Art. 450f ZGB), mithin die Kognition des Bundesgerichts eingeschränkt ist und strengere Begründungserfordernisse gelten (vgl. vorne E. 2.2). In der Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer allein auf die Frage ein, ob es sich bei der Nichte um eine ihm nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB handelt. Diese Bestimmung äussert sich indes zur Beschwerdeberechtigung vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. dazu auch Urteil 5A_750/2018 vom 18. September 2018 E. 6). Inwieweit dies mit Blick auf die beantragte Feststellung von Bedeutung sein sollte, lässt sich der Beschwerde ebenfalls nicht entnehmen. Unter diesen Umständen hilft es dem Beschwerdeführer auch nicht weiter, dass auch das angefochtene Urteil einzig Ausführungen zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB enthält. In dieser Situation hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, vor Bundesgericht die nötigen Rügen zu erheben. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre. 
 
6.  
Zusammenfassend ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hat, ist er nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber