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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_666/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Korruption usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2022 (BKBES.2021.151). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. und 19. Juli 2021 Strafanzeige gegen zwei Mitarbeitende des kantonalen Migrationsamts ein. Auf die Aufforderung vom 4. August 2021 hin, die Strafanzeige zu ergänzen bzw. zu präzisieren, reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Mails ein, die sie an diverse Stellen, insbesondere aber an das Migrationsamt, geschickt hatte. Am 3. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 2. Mai 2022 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Das pauschale Ausstandsbegehren gegen die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist unzulässig. Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist das mit gewöhnlicher E-Mail gestellte Gesuch auch formungültig. 
 
3.  
Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatklägerin ist die Beschwerdeführerin hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Beschluss auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
Im Kanton Solothurn haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 [BGS 124.21]). Der Geschädigte kann Beamte nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes; Urteil 6B_845/2018 vom 19. September 2018 E. 2). Der Beschwerdeführerin stehen gegen die beschuldigten Mitarbeitenden des kantonalen Migrationsamts folglich keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu. Soweit sie geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein strafbares Verhalten der fraglichen Beschuldigten verneint und das Verfahren unzulässig nicht an die Hand genommen, fehlt es ihr an der Beschwerdelegitimation in der Sache. 
 
4.  
Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2). 
Solche formellen Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Sie wirft den Gerichten des Kantons Solothurn zwar in allgemeiner Weise vor, nicht objektiv zu sein und auf einer Seite zu stehen, d.h. sinngemäss parteiisch zu sein. Das Vorbringen genügt indes nicht nur den Begründungsanforderungen nicht, sondern zielt zudem auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, da die Beschwerdeführerin ihre Rüge mit der ihres Erachtens unzulässigen Nichtanhandnahme begründet. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist damit indessen nicht bzw. nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nach Erlass der Kostenvorschussverfügung sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill