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[AZA 0] 
I 525/01 Bh 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 4. September 2002 
 
in Sachen 
G.________, 1972, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 lehnte die IV-Stelle Bern ein Leistungsbegehren der 1972 geborenen G.________ ab, weil keine rentenbegründende Invalidität vorliege. 
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen (Entscheid vom 23. Juli 2001). 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei ihr eine "IV-Rente von 50 %" zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 24. Januar 2001 zu Recht verneint worden ist. 
Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern. Aus dem Bericht des Spitals S.________ vom 12. Dezember 1999 ergibt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin, zumal diesem teilweise nicht aktualisierte Angaben (noch keine B-Bewilligung der Versicherten und keine Nachricht vom Überleben von Mutter und Bruder berücksichtigt) zugrunde lagen (vgl. insbes. Gutachten des Dr. D.________ vom 1. Juni 1999) und er die später erfolgte Würdigung durch Verwaltung und Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen geeignet ist. Es muss daher bei den eingehenden Erwägungen des kantonalen Entscheides sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
 
2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern 
 
 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. September 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: