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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_717/2018  
 
 
Urteil vom 4. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, Leitender Arzt. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. August 2018 (KES 18 552). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Verfügung vom 27. Juli 2018 wurde A.________ fürsorgerisch untergebracht. 
Infolge ihrer Beschwerde vom 2. August 2018 lud sie das Obergericht des Kantons Bern mit Vorladung vom 7. August 2018 zur Verhandlung vom 9. August 2018, unter Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und unter Androhung der Folgen bei unentschuldigtem Fernbleiben. 
A.________ erschien nicht zur Verhandlung. Mit Schreiben vom 9. August 2018 bestätigte die Institution, in welcher sie zur Zeit untergebracht ist, dass sie Kenntnis von der Vorladung hatte und auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht bereit gewesen sei, diese entgegenzunehmen und an der Verhandlung zu erscheinen. 
In der Folge schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE sowie Art. 19 Abs. 2, Art. 39 Abs. 1 VRPG/BE und Art. 234 Abs. 2 ZPO ab. 
Gegen die Abschreibungsverfügung hat A.________ beim Bundesgericht mit Datum vom 14. August 2018 und Postaufgabe am 3. September 2018 eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf der angefochtenen Verfügung die Wortfolge "U.________, 14.8.18, A.________, Einsprache!" angebracht ist. Daraus lässt sich weder ersehen, worauf die Beschwerde gerichtet ist (Bestreitung der Zustellung der Vorladung; Wiederholung der Verhandlung; Bestreitung der Rechtmässigkeit der Verfahrensabschreibung; Entlassung aus der Unterbringung; ggf. andere Beschwerdeinhalte), noch erfolgt eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit der Abschreibungsbegründung des angefochtenen Entscheides. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem unterbringenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli