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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_92/2020  
 
 
Urteil vom 4. September 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, 
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen, 
3. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Vogelsang. 
 
Gegenstand 
Abtrennung des Strafverfahrens gegen einen Mitbeschuldigten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Januar 2020 (BK 19 514). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die rumänischen Staatsangehörigen A.________, B.________, D.________ und C.________ wegen des Verdachts des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Sie wirft ihnen vor, in der Zeit von Februar bis März 2019 in unterschiedlicher Zusammensetzung zahlreiche Einbruchdiebstähle begangen bzw. dies versucht zu haben. 
Mit Verfügung vom 11. November 2019 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.________ von demjenigen gegen die anderen Beschuldigten ab. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 24. Januar 2020 ab. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Strafverfahren gegen C.________ sowie gegen die drei Mitbeschuldigten gemein sam zu führen. 
 
C.   
Das Obergericht, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und D.________ haben auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet. C.________ und B.________ haben sich je vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). A.________ hat dazu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Ob dieser dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen einen nicht wieder gut zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann (dazu Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3 ff., in: Pra 2020 7 88), erscheint zweifelhaft. C.________ stellt dies in Abrede (Vernehmlassung S. 2). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben sei, kann offen bleiben. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen abzuweisen. 
 
2.   
Die Beschwerdefrist lief am 26. Februar 2020 ab. Die von der Anwältin des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde ist rechtzeitig. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht eine vom 20. Februar 2020 datierende, von ihm selber verfasste Eingabe zukommen lassen. Diese ist beim Bundesgericht am 27. März 2020 eingegangen. Sie dürfte somit nach dem 26. Februar 2020 der Post übergeben worden und deshalb verspätet sein (Art. 48 Abs. 1 BGG). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abgeklärt zu werden, da die Ausführungen des Beschwerdeführers in der von ihm selber verfassten Eingabe inhaltlich nicht über die Vorbringen in der Beschwerde seiner Anwältin hinausgehen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, C.________ sei geständig, sei offensichtlich unrichtig.  
Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f. mit Hinweisen). 
Die Staatsanwaltschaft wirft C.________ 19 Einbruchdiebstähle vor. 17 davon gesteht er ein. Bei zwei weiteren gibt er an, er könne sich nicht daran erinnern. Er bestreitet jedoch auch diese zwei Einbruchdiebstähle nicht. Vielmehr sagte er bezüglich des einen aus, es sei schon möglich, dass er den Einbruchdiebstahl begangen habe; wenn B.________ das so sage, entspreche dies wohl der Wahrheit (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Ziff. 241 ff.). Bezüglich des anderen der beiden Einbruchdiebstähle gab C.________ zu Protokoll, es sei möglich, dass er zusammen mit B.________ "dort gewesen sei" (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Ziff. 642 ff.). Gesteht C.________ demnach 17 Einbruchdiebstähle ein und bestreitet er auch die zwei weiteren, an die er sich nach seinen Angaben nicht mehr erinnern kann, nicht ernsthaft, ist es nicht schlechterdings unhaltbar und damit nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, er sei geständig. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
3.2. Die Vorinstanz legt dar, die Untersuchung gegen C.________ sei abgeschlossen, nicht jedoch gegen die Mitbeschuldigten.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchung sei gegen alle Beschuldigten abgeschlossen. Ob er insoweit in einer den qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, kann dahingestellt bleiben. Auf das Vorbringen kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sich der Beschwerdeführer insoweit auf Tatsachen beruft, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben. Dabei handelt es sich um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abtrennung des Verfahrens verletze Art. 30 StPO.  
 
4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn (a) eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat, oder (b) Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen.  
Art. 29 StPO enthält gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219 mit Hinweisen). Ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung besteht etwa, wenn die Strafuntersuchung gegen einen inhaftierten Beschuldigten abgeschlossen ist und die Verschiebung der Hauptverhandlung gegen diesen, weil inzwischen ein Mitbeschuldigter verhaftet worden ist, gegen den Grundsatz der besonderen Beschleunigung in Haftsachen nach Art. 5 Abs. 2 StPO verstiesse (Urteil 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). 
Dass die Strafbehörde gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30 StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). 
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein. Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.; 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Die Akteneinsicht ist an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechtes geltend machen kann. Angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2 mit Hinweis). 
 
4.3. C.________ wurde am 13. Februar 2019 festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm 19 Einbruchdiebstähle vor, begangen in der Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2019. Den anderen Beschuldigten legt sie 33 weitere Einbruchdiebstähle zur Last, begangen in der Zeit vom 17. Februar 2019 bis zum 29. März 2019, also nach der Verhaftung von C.________. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war die Strafuntersuchung gegen C.________ im Gegensatz zu jener gegen die Mitbeschuldigten abgeschlossen. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt (oben E. 3.1), ist C.________ geständig. Er befindet sich länger als die Mitbeschuldigten in Haft. Bei ihm drohte im Gegensatz zu diesen Überhaft. In Anbetracht dessen bestanden sachliche Gründe dafür, das Verfahren gegen C.________ mit Blick auf den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) von jenem gegen die Mitbeschuldigten abzutrennen. Der Fall ist vergleichbar mit jenem, über den das Bundesgericht im angeführten Urteil 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 zu befinden hatte. Auch C.________ war es nicht zumutbar, bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen die Mitbeschuldigten - denen wesentlich mehr Einbruchdiebstähle zur Last gelegt werden und die zumindest teilweise nicht geständig sind - zuzuwarten, was noch längere Zeit dauern konnte. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht zudem nicht, da sich die Beschuldigten nicht gegenseitig belasten. C.________ weist seine Schuld niemand anderem zu. Er wurde sodann mehrmals parteiöffentlich befragt. Am 24. September 2019 fand überdies eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschwerdeführer statt. Letzterer konnte dabei von seinem Fragerecht vollumfänglich Gebrauch machen, was er vor Bundesgericht nicht mehr bestreitet. Der Beschwerdeführer hatte überdies Akteneinsicht. Die Abtrennung des Verfahrens führt daher zu keiner Beeinträchtigung seines Teilnahmerechts (Art. 147 StPO) und seines Rechts auf Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO).  
Würdigt man dies gesamthaft, verletzt die Abtrennung des Verfahrens kein Bundesrecht. Damit kommt nach der dargelegten Rechtsprechung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 ff. StPO) gegen C.________ grundsätzlich in Betracht. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Da sie aussichtslos war, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht stattgegeben werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer hat B.________ und C.________, die sich haben vernehmen lassen, je eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG). Da B.________ eine umfangreichere Vernehmlassung eingereicht hat, wird ihm eine höhere Parteientschädigung zugesprochen. 
B.________ und C.________ ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dem kann, soweit die Gesuche mangels Kostenauferlegung nicht gegenstandslos geworden sind, entsprochen werden. Soweit die Parteientschädigungen uneinbringlich sind, werden sie daher den Vertretern von B.________ und C.________ aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG; Urteil 1B_90/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3 mit Hinweis). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer hat B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, C.________ eine solche von Fr. 500.--. 
 
5.   
Die Gesuche von B.________ und C.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, gutgeheissen. 
 
6.  
Soweit die Parteientschädigungen uneinbringlich sind, werden sie Rechtsanwalt Thierry Braunschweig und Rechtsanwalt Michael Walpen aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
7.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, B.________, C.________, D.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri