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[AZA 7] 
I 647/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher 
Richter Bühler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 4. Oktober 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Zirfass, Thundorferstrasse 13, 8501 Frauenfeld, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Die 1961 geborene S.________ leidet seit einem Sturz vom 30. Juli 1995 an einem Status nach Kontusions-Distorsionsverletzung des linken Daumengrund- bzw. 
Sattelgelenkes mit chronifizierter Sudeck'scher Dystrophie der linken Hand und persistierender, messbarer Funktionseinschränkung des linken Daumens. Seit dem Unfalltag war sie in ihrem Beruf als Dentalhygienikerin teils vollständig, teils teilweise arbeitsunfähig. Ab dem 1. Januar 1997 war S.________ in ihrem angestammten Beruf wieder zu 60 % arbeitsfähig und übte diesen mit einem Teilpensum von 50 % bei Dr. med. dent. A.________ sowie einem solchen von 10 % bei Dr. med. dent. B.________ aus. Am 20. März 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die medizinischen sowie erwerblichen Verhältnisse ab und lehnte - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügungen vom 22. und 23. Mai 2000 sowohl eine Umschulung als auch die Ausrichtung einer Invalidenrente ab; Letzteres, weil der von der Verwaltung vorgenommene Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von lediglich 38 % ergab. 
 
B.- Beschwerdeweise beantragte S.________ u.a. sinngemäss die Zusprechung einer Rente. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies dieses Rechtsbegehren mit Entscheid vom 3. Oktober 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und zwei Bestätigungen der beiden arbeitgebenden Zahnärzte, Dr. med. 
dent. A.________ und Dr. med. dent. B.________ vom 3. und 
7. November 2000 verurkunden. 
Vorinstanz und IV-Stelle beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
b) Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat u.a. zur Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Noven) zu berücksichtigen sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1994 Nr. U 179 S. 35 Erw. 4, 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die von der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Arbeitgeberbestätigungen vom 3. und 7. November 2000. 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode und hier nach dem Regelverfahren der ziffernmässig möglichst genau ermittelten und einander gegenübergestellten Vergleichseinkommen (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist von dem auszugehen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Dabei knüpft die Invaliditätsbemessung in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an. Dies beruht auf der empirischen Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. 
U 168 S. 101 Erw. 3b in fine). 
 
3.- a) Die IV-Stelle hat bei beiden Arbeitgebern der Beschwerdeführerin zwecks Ermittlung des Valideneinkommens je eine schriftliche Auskunft zu den beiden Fragen eingeholt, ob die Versicherte in ihrem angestammten Beruf als Dentalhygienikerin auch ein volles Arbeitspensum arbeiten könnte und mit welchem Salär ein solches entlöhnt würde. 
Die beiden Arbeitgeber antworteten wie folgt: 
 
Dr. med. dent. B.________: 
 
"-Lohn 100% Fr. 9'000.-- brutto 
-grösseres Arbeitspensum in meiner Praxis wäre 
möglich.. " 
 
Dr. med. dent. A.________: 
 
"Ja. 50% Bruttolohn 4'505. 90 Fr. 
100% Bruttolohn 8'700. 00 Fr." 
Die IV-Stelle hat den von Dr. med. dent. A.________ für eine Vollzeittätigkeit als Dentalhygienikerin angegebenen, monatlichen Bruttolohn von Fr. 8700.- (x 13) als Valideneinkommen genommen und dieses dementsprechend auf Fr. 113'100.- pro Jahr festgesetzt. Indessen hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie bei diesem Zahnarzt bei einer Verdoppelung ihres bisherigen Arbeitspensums von 50 % auf 100 % nur deshalb mit einer unproportionalen Lohneinbusse von Fr. 311. 80 monatlich (Fr. 8700.- statt Fr. 9011. 80) rechnen müsste, weil diesfalls in dieser Zahnarztpraxis ihre Auslastung als Dentalhygienikerin nicht mehr voll gewährleistet wäre. Bei ihrem zweiten Arbeitgeber, Dr. med. dent. B.________, könnte sie demgegenüber auch bei einem vollen Arbeitspensum das zehnfache des bisher für ein 10 %-Arbeitspensum erzielten Monatslohnes von Fr. 900.-, d.h. Fr. 9000.- erzielen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei beiden Zahnärzten im Gesundheitsfall eine Erhöhung ihres bisherigen Teilpensums von 50 % auf 60-70 % (Dr. med. dent. A.________) bzw. von 10 % auf 30-40 % (Dr. med. dent. B.________) mit je proportionaler Erhöhung ihres bisherigen Lohnes hätte realisieren können. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, abweichend von der dargelegten Grundregel für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht an den in den beiden bisherigen Arbeitsverhältnissen erzielten effektiven Lohn sondern nur an den im einen von beiden bei vollem Arbeitspensum erzielbaren (tieferen) Lohn anzuknüpfen. Das massgebende, jährliche Valideneinkommen ist daher ausgehend von der effektiven bisherigen Entlöhnung wie folgt zu berechnen: Fr. 4505. 90 + Fr. 900. = Fr. 5405. 90 x 13 = Fr. 70'276. 70 : 60 x 100 = Fr. 117'128.-. 
 
b) Nicht streitig ist das erzielbare (und effektiv erzielte) Invalideneinkommen von Fr. 70'200.- pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung der beiden massgebenden Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 40,07 %, sodass der rentenbegründende Mindestansatz von 40 % erreicht und ganz leicht übertroffen ist. 
 
c)Es steht fest, dass auch die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während der ab dem Unfalltag (30. Juli 1995) laufenden Wartefrist von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG mehr als 40 % betrug, weshalb der Anspruch auf eine Viertelsrente am 1. Juli 1996 entstanden ist (Art. 29 Abs. 2 IVG; BGE 121 V 272 ff. Erw. 6). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der AHV/IV-Rekurskommission 
des Kantons Thurgau vom 3. Oktober 2000 
und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau 
vom 22. Mai 2000 aufgehoben, und es wird festgestellt, 
dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 
1996 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung 
hat. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, St. Gallen, und dem 
 
 
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: