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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.166/2004 /bie 
 
Urteil vom 4. Oktober 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, 
 
gegen 
 
L.________, Beschwerdegegner, 
handelnd durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Fleischmann, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, 
vom 1. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der damals fünfjährige L.________ verbrachte den Nachmittag des 11. November 2000 bei einem jüngeren Spielgefährten in einem benachbarten Wohnhaus. Kurz vor 16.00 Uhr wies ihn seine Mutter telefonisch an, nach Hause zu kommen. L.________ machte sich ohne Begleitung einer erwachsenen Person auf den knapp 200 Meter langen Heimweg von der S.________-strasse 30 zur S.________-strasse 3 in Einsiedeln. Sein Weg führte an einer talseitig über eine Länge von 50 Metern an die S.________-strasse grenzenden Wiese vorbei, auf welcher die X.________ gehörenden Pferde weideten. L.________ begab sich auf die Wiese zu den wenige Meter von der Strasse entfernten Tieren, wo ihn ein ausschlagendes Pferd am Kopf traf und schwer verletzte. Durch ein Hirntrauma mit Trümmerfraktur erlitt er teilweise irreversible Schäden. 
 
Im Unfallzeitpunkt war die Weide eingegrenzt durch einen Elektrozaun, bestehend aus einem dünnen, elektrisch geladenen Plastikband, das im fraglichen Bereich durchschnittlich 124 cm über dem Boden befestigt war. Der 110 cm grosse L.________ konnte von der Strasse her aufrecht unter dem Zaun hindurchgehen. 
B. 
Am 25. Februar 2002 klagten die Eltern von L.________ in dessen Namen als gesetzliche Vertreter gegen X.________ als Halter des Pferdes, das den Unfall verursacht hatte, vor Bezirksgericht Einsiedeln auf Zahlung von Fr. 148'492.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 2001, wobei sie sich das Nachklagerecht vorbehielten. Der Beklagte bestritt seine Haftung und verkündete den Eltern des Klägers im Hinblick auf allfällige spätere Regressansprüche den Streit. Mit Vorurteil vom 17. März 2003 erklärte das Bezirksgericht den Beklagten nach Art. 56 OR für haftbar und grundsätzlich ersatzpflichtig für den durch den Unfall vom 11. November 2000 entstandenen Schaden. Auf Berufung des Beklagten bestätigte das Kantonsgericht Schwyz das erstinstanzliche Urteil am 1. Juni 2004 im Sinne der Erwägungen. 
C. 
X.________ hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2004 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt er den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben. 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellt das Kantonsgericht in seiner Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht hat erst über die Frage der grundsätzlichen Haftung des Beschwerdegegners als Tierhalter, nicht aber über deren Umfang entschieden. Sein Urteil, das die Streitlage zwischen den Parteien nicht endgültig bereinigt, ist ein Zwischenentscheid, der gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist indessen die staatsrechtliche Beschwerde unabhängig von dieser Voraussetzung zulässig, wenn auf eine gegen den gleichen kantonalen Entscheid eingereichte Berufung einzutreten ist (BGE 117 II 349 E. 2; 128 I 177 E. 1.2.2). So verhält es sich im vorliegenden Fall, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 87 Abs. 2 OG entgegengenommen werden kann. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c mit Hinweisen). Soweit die behauptete Rechtsverletzung mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann, steht die staatsrechtliche Beschwerde nicht offen (Art. 84 Abs. 2 OG). Das gilt im vorliegenden Fall insbesondere für Rügen, die gemäss Art. 43 OG mit der Berufung vorgebracht werden können. Verletzungen des Bundesrechts im Sinne dieser Vorschrift, öffentlichrechtliche Bestimmungen eingeschlossen, sind mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung geltend zu machen. 
 
Werden Rügen der Verletzung von Art. 9 BV erhoben, ist zu beachten, dass Willkür im Sinne dieser Bestimmung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56). 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht sei mit der Feststellung, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Tierhalter sein Weideland gemäss den Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) eingezäunt hätte, in Willkür verfallen. 
2.2.2 Das Kantonsgericht hat ausgeführt, die Annahme, dass eine Umzäunung mit mehreren breiten Bändern oder Latten, wie sie die Beratungsstelle für Unfallverhütung empfehle, den Unfall verhindert hätte, erscheine nicht abwegig. Eine solche Umzäunung wäre vom fünfjährigen Beschwerdegegner sehr viel deutlicher als Absperrung wahrgenommen worden. Sie hätte ein Hindernis dargestellt, das nur durch Unterkriechen oder Überklettern aktiv hätte überwunden werden können. 
2.2.3 Ausschliesslich aus der Lebenserfahrung gewonnene Erkenntnisse werden wegen ihrer über den Einzelfall hinausreichenden Tragweite Normen des Bundesrechts gleichgestellt. Sie sind deshalb in berufungsfähigen Streitigkeiten im Verfahren der staatsrechtlicher Beschwerde nicht überprüfbar (BGE 126 III 10 E. 2b; 117 II 256 E. 2b, je mit Hinweisen). 
 
Das Kantonsgericht hat über die konkrete Einsichtsfähigkeit des verletzten Kindes nichts ausgesagt, sondern allgemein auf sein Alter abgestellt. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Beurteilung des Kantonsgerichts beruht somit nicht auf den konkreten Umständen und ist deshalb nicht als eine der Willkürrüge zugängliche Sachverhaltsfeststellung einzustufen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind, soweit sie auch in der Berufungsschrift erhoben werden, im Urteil über die Berufung zu behandeln. Mit seiner weiteren Behauptung, der kindliche Erforschungsdrang und das innere Bedürfnis, Tiere zu berühren, führe nach allgemeiner Lebenserfahrung Kinder dazu, "auch noch besser sichtbare Absperrungen zu missachten, sie zu über- oder untersteigen, um ihren "Streicheldrang" zu befriedigen", setzt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge jener des Kantonsgerichts entgegen, womit er den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin nicht genügt. Zudem beruft er sich seinerseits ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung. Schliesslich zeigt er auch nicht ansatzweise auf, inwiefern die Auffassung des Kantonsgerichts, die Anbringung der von der BUL empfohlenen Abschrankung wäre möglicherweise geeignet gewesen, den Beschwerdegegner von einem Unterschreiten des Zaunes abzuhalten, geradezu stossend, mithin willkürlich sein soll. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
3. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer als willkürlich sowie als Verstoss gegen seinen Gehörsanspruch, dass das Kantonsgericht die vom BUL empfohlene als "übliche Umzäunung" bezeichnet hat. 
 
Auf diese Rüge ist mangels Entscheidrelevanz nicht einzutreten. Angesichts des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Umzäunung zugegebenermassen den BUL-Empfehlungen nicht entsprach, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Verfahrensausgang für den Beschwerdeführer günstiger gestalten würde, wenn sich ergäbe, dass weitere Pferdehalter die Empfehlungen missachten. 
4. 
Insgesamt ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Oktober 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: