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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 47/04 
 
Urteil vom 4. Oktober 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 31. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene B.________ war als Bauhandlanger/Hilfsarbeiter bei der Firma A.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 27. November 1986 stürzte er von einer Rampe und quetschte sich die dominante linke Hand. Nach zwei Rückfällen gewährte die SUVA mit Verfügung vom 2. Juni 1997 eine ab 1. Juli 1996 laufende Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 %. 
 
Eine erneute Traumatisierung der linken Hand führte am 28. April 1999 zu einer im Kantonsspital Schaffhausen durchgeführten Arthrodese des linken Handgelenks, worauf die SUVA mit Verfügung vom 16. März 2001 und später mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2001 die Integritätseinbusse neu auf 15 % festsetze. Der Einspracheentscheid blieb unangefochten. Bezüglich der von B.________ beantragten Rentenerhöhung stellte sich die SUVA dagegen am 8. September 2001 auf den Standpunkt, die gesundheitlichen Veränderungen seien ohne Auswirkungen auf die bisherige Erwerbsfähigkeit. Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 hielt die Anstalt an dieser Auffassung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 31. Dezember 2003 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm anstelle der bisherigen Rente eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 37 %, eventuell von 30 %, zuzusprechen. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat zunächst richtig ausgeführt, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, sondern die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Zutreffend dargelegt hat es sodann die für die Revision laufender Renten der obligatorischen Unfallversicherung nach (alt) Art. 22 Abs. 1 UVG und der Rechtsprechung (BGE 119 V 478, 112 V 372 Erw. 2b 109 V 265 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446) geltenden Regeln. Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
Die Vorinstanz zeigt sodann in zutreffender Würdigung der ihr zur Verfügung gestandenen Akten und Parteivorbringen auf, dass der Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenfestsetzung insoweit eine Veränderung erfahren hat, als mit der linken Hand nunmehr nicht mehr sämtliche Arbeiten möglich sind und die Handkraft herabgesetzt ist. Deswegen sind dem Beschwerdeführer zwar nach wie vor leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit der linken Hand, ohne Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen sowie extremen Kälteexpositionen vollzeitig zumutbar. Indessen können auch nicht mehr sämtliche feinmotorischen Arbeiten ausgeführt und kann die linke Hand nicht mehr als Stütze für Überkopfarbeiten eingesetzt werden. Zusätzliche Einschränkungen bestehen bei Rotationsbewegungen des linken Handgelenks. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich letztinstanzlich neu auf den vom Facharzt für Orthopädie, Dr. M.________, im Rahmen der von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen interdisziplinären Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), erstatteten Bericht über das orthopädische Konsilium vom 30. September 2003. Neue medizinische Erkenntnisse sind darin nicht zu finden, obwohl zwischenzeitlich diverse neue Röntgenaufnahmen der beiden Handgelenke gemacht worden sind. Auch fällt auf, dass sich die Untersuchung und die Bewertung schwergewichtig auf die im Rahmen eines Arbeitsprogramms der IV-Stelle geklagten Leidens an der rechten Hand konzentriert. Diese konnten indessen nicht objektiviert werden. In diesem Kontext ist auch die Einschätzung des zumutbaren Arbeitspensums zu sehen, wenn Dr. M.________ ausführt, es sei nicht objektivierbar, dass diese Tätigkeit (gemeint ist jene im Arbeitsprogramm) nach vier Stunden auf Grund von Beschwerden in der rechten Hand nicht mehr möglich sein sollte, und anschliessend von einer zumutbaren Arbeit von 2 x ca. 4 Stunden täglich schreibt. Nicht dass Dr. M.________ nicht auch die verbliebene Einsatzmöglichkeit der linken Hand geschätzt hätte. Diesbezüglich führt er aus, sie könne die rechte Hand bei leichten Arbeiten (lediglich) geringgradig unterstützen. Damit weicht Dr. M.________ aber von der überzeugend begründeten, die Einsatzmöglichkeiten der linken Hand detailliert umschreibenden Einschätzung von Dr. X.________, SUVA-Kreisarzt und Facharzt für Chirurgie, vom 10. Januar 2001 ab, ohne sich mit dieser näher auseinander zu setzen, oder wenigstens darauf Bezug zu nehmen. Ebenso wenig äussert er sich zum Bericht des dem Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA angehörigen Facharztes für Chirurgie, Dr. Y.________, vom 14. Dezember 2001, worin die Restarbeitsfähigkeit noch weniger vorsichtig als von Dr. X.________ eingeschätzt bestimmt ist. Da die SUVA zudem ausschliesslich für unfallbedingte Beschwerden leistungspflichtig ist und der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 4) massgebend ist, besteht keine Veranlassung, von der nachvollziehbaren, schlüssig erscheinenden Einschätzung von Dr. X.________ abzuweichen. 
3. 
Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). 
3.1 Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 27. November 1986 als Bauhandlanger angestellt und verdiente dabei gemäss der von der damaligen Arbeitgeberin am 4. Dezember 1986 ausgefüllten Unfallmeldung UVG Fr. 14.- (zuzüglich 8,3 % Ferien-/ Feiertagsentschädigung und 8,3 % 13. Monatslohn). Dies entspricht mit Fr. 16.30 etwa dem in der Lohn- und Gehaltsstatistik des BIGA (heute: seco) vom Oktober 1987 für 1986 ausgewiesenen durchschnittlichen Verdienst für ungelernte Arbeit im Bauhauptgewerbe von Fr. 16.14 (einschliesslich aller Zulagen). Für den behaupteten Aufstieg zum Baufacharbeiter bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte (vgl. hierzu: AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen). Allein aus den Berufserfahrungen kann darauf nicht geschlossen werden. Es ist somit danach zu fragen, was der Versicherte im Jahre 2001 mutmasslicherweise als gesunder Bauhilfsarbeiter erzielt hätte. 
3.2 Da seine Entlöhnung beim Unfall im Wesentlichen dem statistischen Durchschnittsentgelt entsprach und er anschliessend nicht mehr oder nicht mehr regelmässig arbeitete, ist das Valideneinkommen auf Grund der (nunmehr) vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Danach erzielte ein im Bauhauptgewerbe einfache und repetitive Arbeiten ausführender Mann im Jahr 2000 mit 40 Wochenarbeitsstunden monatlich Fr. 4544.- (LSE 2000 S. 31 TA1 S Ziff. 45). Der Nominallohnerhöhung von 2,8 % sowie der durchschnittlichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 42 Stunden angepasst, führt dies zu einem auf ein Jahr hochgerechnetes Valideneinkommen von Fr. 58'858.- (4544.- x 12 Monate / 40 x 42 x 1.028; Die Volkswirtschaft 2003, Heft 5, S. 82 f. Tabellen B9.2 und B10.2). 
4. 
4.1 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht die LSE aus dem Jahre 2000 beigezogen. Gemäss Tabelle A1 der LSE 2000 belief sich der Durchschnittslohn für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor 2000 für eine 40-Stundenwoche auf Fr. 4437.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 5, S. 82 Tabelle B9.2) und in Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahre 2001 von 2,5 % (a.a.O., S. 83 Tabelle B 10.2) einen Jahreslohn von Fr. 56'895.- ergibt. 
4.2 In einem nächsten Schritt reduzierte die Vorinstanz den Tabellenlohn um 15 % unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung, weil der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit eingeschränkt sei. Der Versicherte erachtet diesen Abzug in Anbetracht des Gesundheitsschadens für unzureichend. 
Zwar ist die Kraft der dominanten linken Hand vermindert und die Feinmotorik herabgesetzt. Auch sind Überkopfarbeiten wie auch Rotationsbewegungen des Handgelenks untersagt. Extremer Kälte, Schlägen und Vibrationen darf die Hand ebenso wenig ausgesetzt sein. Auf der anderen Seite kann die linke Hand bei leichteren Arbeiten nach wie vor intensiver als nur im Sinne einer Zuführhand eingesetzt werden. Ebenso wird die adominante rechte Hand nach einer gewissen Anpassungszeit in einem gesteigerten Masse Aufgaben der (bisher) dominanten linken Hand übernehmen können. Da im Übrigen keine weiteren lohnwirksamen Faktoren auszumachen sind, ist gesamthaft gesehen der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 15 % als angemessen zu betrachten. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zumutbare Einkommen beträgt daher mindestens Fr. 48'361.- (Fr. 56'895 x 0.85). Im Vergleich zum Valideneinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 58'858.- führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 17,83 % (1 - 48'361 / 58'858). Damit ist die Rente zufolge Verschlimmerung des Gesundheitsschadens mit zusätzlicher Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit revisionsweise auf 18 % zu erhöhen (BGE 130 V 121). 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Prozessausgang steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 110 V 57 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Dezember 2003 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 30. Januar 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: