Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_218/2007 /aka 
 
Urteil vom 4. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsidium Zofingen, Bahnhofplatz, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, 
Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. August 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen X.________ ist vor dem Gerichtspräsidium Zofingen ein Strafverfahren wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren hängig. Am 25. Januar 2007 stellte er ein Ausstandsbegehren, womit er das Bezirksgericht und dessen Präsidenten als befangen erklärte. 
 
Das Gerichtspräsidium überwies das Begehren zuständigkeitshalber an die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 3. August 2007 wies die Inspektionskommission das Ablehnungsgesuch ab. 
2. 
Mit Eingabe vom 22. September 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des genannten Entscheids vom 3. August 2007 sowie die Aufhebung weiterer Entscheide des Bezirksgerichts im Zusammenhang mit dem genannten Strafverfahren. 
 
Unter den gegebenen Umständen ist davon abgesehen worden, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den dem Entscheid vom 3. August 2007 zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da keine in diesem Sinne sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des Entscheids vom 3. August 2007 nur ganz allgemein verlangt, es seien weitere die Angelegenheit betreffende Entscheide des Bezirksgerichts aufzuheben; insoweit finden sich in der Beschwerde überhaupt keine näheren Angaben und sind daher die Erfordernisse von Art. 42 BGG ebenfalls in keiner Weise erfüllt. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Zofingen und der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: