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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1021/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; rechtliches Gehör etc.; Nichteintreten 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. März 2017 (SB160376-O/U/ad). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ mit Urteil vom 8. Oktober 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.--, teilweise als Zusatzstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 8 Monaten, denjenigen der Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen auf und setzte die Probezeit auf jeweils vier Jahre fest. Im Streit lag bloss noch die Strafzumessung.  
 
1.2.  
 
1.2.1. X.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht. Er machte geltend, das Obergericht habe die Kognition unzulässig beschränkt, indem es aus dem Rückzug der Berufung im Schuldpunkt geschlossen habe, der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei auch mit Bezug auf den Strafpunkt verbindlich erstellt. Die Vorinstanz habe ihm zudem keine Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Beschränkung der Überprüfungsbefugnis zu äussern.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch den Schuldpunkt hätte anfechten müssen, wenn er zwar die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts, nicht aber die für die Strafzumessung massgebenden Teile desselben anerkenne. Da die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder unvollständig, unklar oder widersprüchlich seien, habe das Berufungsgericht den von der ersten Instanz verbindlich festgestellten Sachverhalt der Strafzumessung zugrunde zu legen.  
 
1.2.3. Mit Urteil 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 verwarf d as Bundesgericht diese Rechtsauffassung aus folgenden Gründen: Das Berufungsgericht ist eine Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf die Strafzumessung, so darf das Gericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochtenen Strafhöhe eng zusammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungsinstanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in ihre Beurteilung einbeziehen (vgl. Urteil 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3).  
Aus diesem Grund hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es verpflichtete diese ferner, sich auch mit der gerügten Unverwertbarkeit einer Einvernahme des Privatklägers auseinanderzusetzen, sofern sich dies auf die Strafzumessung auswirkt. Schliesslich stellte das Bundesgericht eine Verletzung der Begründungspflicht fest: Die Vorinstanz hatte sich mit mehreren expliziten Rügen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt resp. sich bei der Strafzumessung nicht dazu geäussert. 
 
1.3. Im Rahmen des hier angefochtenen Urteils vom 14. März 2017 würdigt die Vorinstanz Sachverhalte, die bereits im Zusammenhang mit dem Schuldspruch festgestellt worden sind, mit Blick auf die Strafzumessung neu. Im Ergebnis bekräftigte die Vorinstanz die im Urteil vom 8. Oktober 2015 ausgefällten Sanktionen.  
 
2.  
 
2.1. X.________ führt, jetzt nicht mehr anwaltlich vertreten, Beschwerde gegen das Urteil vom 14. März 2017. Die eingereichte Rechtsschrift besteht im Kern aus einer (den neuen prozessualen Eckdaten angepassten) Kopie der Beschwerdeschrift, mit welcher die damalige Verteidigerin das obergerichtliche Urteil vom 8. Oktober 2015 angefochten hatte. Aus der Eingabe ergibt sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz habe im neuen Urteil den für den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts massgeblichen Gesichtspunkten nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat lediglich zwei Stellen der kopierten Beschwerdebegründung angestrichen und mit Ausrufezeichen versehen. Damit stellt er aber keinen Bezug zum neuen obergerichtlichen Urteil vom 14. März 2017 her: Die eine der markierten Passagen betrifft eine Gehörsrüge wegen eines nicht edierten Schriftstücks. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, es handle sich dabei um eine derjenigen Rügen, mit denen sich die Vorinstanz nach Feststellung des Bundesgerichts in ihrem ersten Entscheid nicht auseinandergesetzt hatte (vgl. Urteil 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.4). Die möglichen Gegenstände des neuen Urteils werden durch die Begründung der Rückweisung umrissen (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; vgl. BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). In der anderen hervorgehobenen Passage hatte der Beschwerdeführer im ersten Umgang gerügt, belastende Umstände infolge der medialen Aufmerksamkeit seien nicht (ersichtlich) strafmindernd berücksichtigt worden (vgl. Art. 47 StGB); verletzt seien damit auch die gerichtliche Begründungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zu diesem Punkt geäussert (E. 4 [S. 31 f.]). Auch hier macht der Beschwerdeführer nicht deutlich, inwiefern die Strafzumessung mit Blick auf die betreffenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollte.  
 
2.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Begründung in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern  der angefochtene Akt Recht verletzt. Es bedarf also der Bezugnahme und der Auseinandersetzung mit dem Anfechtungsgegenstand und seiner Begründung. Die Beschwerde genügt diesem Erfordernis offenkundig nicht. Auf das Rechtsmittel ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers festzulegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub