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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_582/2011 
 
Urteil vom 4. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Hegnaustrasse 17, 8602 Wangen b. Dübendorf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 13. September 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete in den Monaten Mai und Juni 2011 verschiedene Strafanzeigen, dies namentlich gegen die Sozialversicherungsanstalt Zürich, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das Bundesamt für Sozialversicherungen, ein Mitglied des Bezirksgerichts Zürich sowie gegen weitere Behörden und Einzelpersonen. 
 
Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die verlangte Untersuchung nicht an Hand. 
 
Hiergegen gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Dessen III. Strafkammer ist auf die Beschwerde mit Beschluss vom 13. September 2011 nicht eingetreten, da sie diese als den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügend erachtet hat. 
 
2. 
Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss sowie insbesondere die Sozialversicherungsbehörden auf ganz allgemeine Weise. Er setzt sich indes nicht mit den dem Nichteintretensbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch den Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
 
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich die Frage der Beschwerdebefugnis (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) - zu erörtern. 
 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp