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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_601/2011 
 
Urteil vom 4. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kosten und Entschädigungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
III. Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich übermittelte mit Verfügung vom 23. September 2011 die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Stellungnahme und Einsendung der Akten innert 10 Tagen. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 (Postaufgabe 22. Oktober 2011) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Bei der angefochtenen Verfügung der III. Strafkammer handelt es sich nicht um einen Endentscheid im Sinne des BGG, sondern um einen Zwischenentscheid. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1). 
Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da diese in Bezug auf Art. 93 BGG offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli