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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_741/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. September 2013 (betreffend Revision der Invalidenrente), 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht und die Sache zur Prüfung der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit resp. zur Durchführung allfälliger unerlässlicher Eingliederungsmassnahmen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle des Kantons Schwyz zurückweist, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG), 
dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Vornahme einer Rentenrevision als erfüllt erachtet und Ausführungen zur Invaliditätsbemessung gemacht hat, was zwar die IV-Stelle bindet, vom Beschwerdeführer aber im Rahmen des neuen Verfahrens bestritten werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), weshalb insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (Urteil 9C_34/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.3, in: SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein sollen (Urteile 4A_196/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4; 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1), 
dass sich - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - mangels materieller Prüfung der Sache Ausführungen zur Frage der Weiterausrichtung der Invalidenrente erübrigen, 
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird, 
dass bei diesem Verfahrensausgang (reduzierte) Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. November 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer